Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 1.070,80 DM streitig, den die Beklagte im Wege der
Abbuchung einbehalten hat.
Die 1955 geborene Klägerin beantragte am 12. Dezember 1978 bei der Beklagten die Wiedergewährung der Waisenrente aus der Versicherung
des J. S., weil sie am 1. September 1978 eine Berufsausbildung zur Krankenschwester aufgenommen hatte. Mit Schreiben vom 22.
September 1978 gab sie folgende "Erklärung zum Zahlungsweg” ab:
"Die Zahlung der Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus soll an mich erfolgen. Zahlungsweg: Unbar auf mein Konto. Ich
verpflichte mich, der zuständigen Rentenrechnungsstelle unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse, die die Zahlung oder
den Anspruch selbst beeinflußt, mitzuteilen und überzahlte Beträge der Deutschen Bundespost zurückzuzahlen. Dazu beauftrage
ich das jeweils kontenführende Geldinstitut mit Wirkung auch meinen Erben gegenüber, überzahlte Beträge der Deutschen Bundespost
für Rechnung des Leistungsträgers zurückzuzahlen, soweit das Guthaben ausreicht. Dieser Antrag mit dem vorstehenden Auftrag
kann nur von mir -aber nicht von meinen Erben- bis zum 5. eines Monats für die darauf folgende Zahlung widerrufen werden.
Meine Ausbildung wird voraussichtlich im August 1980 beendet sein. Vom Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen werde ich die
Landesversicherungsanstalt Hessen unverzüglich benachrichtigen. Mir ist bekannt, daß zu Unrecht empfangene Leistungen zurückgezahlt
werden müssen.
M. S. (Unterschrift der Waise)”.
Durch Bescheid vom 19. Oktober 1978 bewilligte die Beklagte die Waisenrente ab 1. Oktober 1978.
Aufgrund einer Antrage der Beklagten an den Arbeitgeber der Klägerin teilte dieser mit Schreiben vom 17. Oktober 1979, eingegangen
bei der Beklagten am 22. Oktober 1979, mit, daß die Klägerin Bruttobezüge einschließlich vermögenswirksamer Leistungen nach
dem 3. Vermögensbildungsgesetz seit 1. September 1979 in Höhe von monatlich 1.058,16 DM erhalte. Mit Schreiben vom 26. Oktober
1979 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß ihr ab 1. September 1979 die Waisenrente nicht mehr zustehe, da von diesem
Zeitpunkt an die monatliche Ausbildungsvergütung die Höhe der Verdienstgrenze von monatlich 1.000,– DM übersteige. Da ihr
– der Beklagte – die Höhe der Ausbildungsvergütung erst im Oktober 1979 bekannt geworden sei, habe die Einstellung der Waisenrente
mit Ablauf des Monats August 1979 nicht mehr vorgenommen werden können. Sie behalte sich daher vor, überzahlte Beträge zurückzufordern.
Die Klägerin erhalte hierüber weitere Nachricht.
Durch Bescheid vom 27. November 1979, der am 10. Januar 1980 mittels Einschreibebrief an die Klägerin abgesandt wurde, zog
die Beklagte die Waisenrente mit Ablauf des Monats August 1979 zurück. Zugleich wies sie darauf hin, daß die Klägerin wegen
der eingetretenen Überzahlung weitere Nachricht erhalte.
Am 7. Dezember 1979 wurde die Überzahlte Waisenrente von monatlich 267,70 DM für die Zeit vom 1. September 1979 bis 31. Dezember
1979 in Höhe von insgesamt 1.070,80 DM vom Konto der Klägerin bei der Commerzbank abgebucht und der Rentenrechnungsstelle
der Oberpostdirektion Frankfurt am Main überwiesen. Ausgeführt wurde diese Überweisung aufgrund einer Rückforderung der Rentenrechnungsstelle
vom 4. Dezember 1979. Der Betrag in Höhe von 1.070,80 DM wurde der Beklagten durch die Rentenrechnungsstelle im Wege der Verrechnung
gutgeschrieben.
Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Gießen machte die Klägerin geltend, sie bestreite zwar nicht, daß mit Ablauf des Monats
August 1979 die Voraussetzungen für die Gewährung der Waisenrente weggefallen seien, jedoch treffe sie kein Verschulden an
der Überzahlung, da sie die Beklagte bereits im August 1979 über die Höhe ihres monatlichen Verdienstes unterrichtet habe.
Außerdem sei das Vorgehen der Beklagten, die Rückbuchung der überzahlten Waisenrente ohne rechtsmittelfähigen Bescheid vorzunehmen,
nicht gerechtfertigt. Zum anderen habe die Klage aufschiebende Wirkung, so daß trotz der Verpflichtungserklärung vom 22. September
1978 eine Rückbuchung nicht zulässig sei.
Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, daß die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge nicht Gegenstand dieses
Verfahrens sein könne, da eine derartige Entscheidung vorverfahrenspflichtig sei und im übrigen aus dem Bescheid hervorgehe,
daß wegen der eingetretenen Überzahlung weitere Nachricht ergehe. Im übrigen habe sie erst am 22. Oktober 1979 aufgrund einer
turnusmäßigen Anfrage beim Arbeitgeber erfahren, daß ab September 1979 die Ausbildungsvergütung der Klägerin über der monatlichen
Verdienstgrenze von 1.000,– DM gelegen habe.
Durch Urteil vom 26. November 1980 verpflichtete das Sozialgericht die Beklagte, an die Klägerin für die Zeit vom September
1979 bis Dezember 1979 die Waisenrente in Höhe von 1.070,80 DM wieder zu zahlen und den Betrag ab 1. Januar 1980 mit 4 % zu
verzinsen. Das Vorgehen der Beklagten sei trotz der Verpflichtungserklärung der Klägerin vom 22. September 1978 unwirksam,
da sie – die Beklagte – damit die Gesetzesvorschrift des § 1301
Reichsversicherungsordnung (
RVO) nicht beachtet habe. Darüber hinaus hintergehe sie unzulässigerweise die aufschiebende Wirkung der Klage bei Rückforderungen
von Leistungen nach § 97 Abs. 1 Nr. 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Gegen dieses der Beklagten am 8. Dezember 1980 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 6. Januar 1981 beim Hessischen Landessozialgericht
eingegangene Berufung.
Die Beklagte trägt vor, die Rückbuchung der überzahlten Rentenbeträge, wie sie von der Bundespost ohne ihr Zutun durchgeführt
worden sei, stelle keine Rückforderung nach § 1301
RVO dar, sondern sei nach Maßgabe der von der Klägerin unterschriebenen Erklärung zum Zahlungsweg erfo-lgt. Nach den "Bestimmungen
zum Rentenzahlverfahren (RZV)”, die vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewegen herausgegeben worden und seit dem
1. Juli 1971 in Kraft getreten seien, sei die Rentenrechnungsstelle aufgrund der Erklärung der Klägerin zum Zahlungswege vom
22. September 1978 berechtigt gewesen, die überzahlten Beträge zurückzufordern. Da die RZV im Rahmen der vom Gesetzgeber nach
§ 1296 Abs. 2
RVO gegebenen Ermächtigung herausgegeben worden seien, verpflichteten die darin enthaltenen Bestimmungen auch die Beteiligten.
Im Rahmen des insoweit begründeten Rechtsverhältnisses bedürfe es zur Befugnis der Deutschen Bundespost zur Zurückbuchung
von überzahlten Leistungen nicht eines besonderen – vorausgehenden – Bescheids des Rentenversicherungsträgers. Auch insoweit
könne sie keine Umgehung der Vorschrift des § 1301
RVO erkennen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. November 1980 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen sowie die Bescheide vom 27. März 1981 und 27. April 1981 aufzuheben.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht geltend, daß ihr ein über den gesetzlichen Zinsanspruch hinausgehender
Schaden entstanden sei, weil sie durch den Eingriff der Beklagten einen größeren Kredit habe aufnehmen müssen, wodurch zusätzliche
Kosten entstanden seien.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Durch an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 27. März 1981 hat die Beklagte festgestellt, daß die Zahlung der Waisenrente
für die Monate September bis Dezember 1979 rechtsgrundlos und damit zu Unrecht erfolgt und dadurch eine Überzahlung von 1.070,80
DM eingetreten sei. Sie hat in diesem Bescheid darauf hingewiesen, daß "dieser Verwaltungsakt” gemäß §
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens werde, und sie hat der Klägerin gemäß § 24 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB 10) Gelegenheit gegeben, sich bis zum 21. April 1981 zur Erstattung und Tilgung
des Betrages zu äußern.
Durch Bescheid vom 27. April 1981 hat die Beklagte unter Hinweis auf §
96 SGG der Klägerin mitgeteilt, daß die mit Verwaltungsakt vom 27. März 1981 festgestellte Überzahlung in Höhe von 1.070,80 DM nach
§ 50 SGB 10 zu erstatten sei und daß die Überzahlung mit dem von der Rentenrechnungsstelle der Deutschen Bundespost zurückgebuchten
Betrag von 1.070,80 DM verrechnet werde.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§
143,
151 SGG).
Für den Hauptanspruch der Klägerin ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben (§
51 Abs.
1 SGG). Die Klägerin begehrt von der Beklagten, den im Wege der Abbuchung zugunsten der Beklagten eingezogenen Betrag in Höhe von
1.070,80 DM zurückzuzahlen. Sie macht damit einen Anspruch auf Wiedergutmachung eines Schadens durch Vornahme einer Amtshandlung
geltend. Die Rechtsbeziehungen und Rechtsfolgen, die sich aus der Rückzahlung im Verhältnis zur Beklagten als Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung ergeben, sind öffentlich-rechtlicher Natur und im Sozialversicherungsrecht begründet. Die Beklagte beruft
sich auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, weil sie – was unter den Beteiligten unstreitig ist – wegen der
vom 1. September 1979 bis 31. Dezember 1979 zu Unrecht gezahlten Waisenrente einen Rückforderungsanspruch hat. Sie hat diesen
öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch im Wege der Abbuchung vom Konto der Klägerin faktisch durchgesetzt. Die Klägerin
begehrt nunmehr die Beseitigung dieser Folgen. Sie erstrebt damit die Wiederherstellung des alten Zustandes, der vor dem Eingriff
bestanden hat. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich in jedem Fall – unabhängig von der entsprechenden
Anspruchsnorm – aus einer Pflicht nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. §
242 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB–) aus dem öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnis.
Bei dem Streit um ein solches Begehren auf Vornahme einer Amtshandlung durch den Versicherungsträger zur Wiederherstellung
des alten Zustandes, der vor dem Eingriff bestanden hat, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten
der Sozialversicherung. Dem steht §
40 Abs.
2 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) nicht entgegen. Nach ihrem Wortlaut eröffnet diese Vorschrift allerdings bei Schadensersatzansprüchen aus Verletzung öffentlich-rechtlicher
Pflichten den Rechtweg vor den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit. Indessen wird mit dieser Regelung nur der Zweck verfolgt,
den Rechtsweg vor den Zivilgerichten für solche öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zu erhalten, in denen ein enger Sachzusammenhang
mit der Amtshaftung (§
839 BGB in Verbindung mit Art.
34 Grundgesetz –GG–) schon bisher bestanden hat. Es sollen nicht alle Schadensersatzansprüche aus Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten
den Zivilgerichten zugewiesen werden; dies war vielmehr nur für die Ansprüche beabsichtigt, die bereits bisher vor die Zivilgerichte
gehörten. Da im vorliegenden Fall Streitgegenstand nicht der nach §
40 Abs.
2 Satz 1
VwGO allein vor die Zivilgerichte gehörende Anspruch auf Schadensersatz in Geld nach §
839 BGB in Verbindung mit Art.
34 GG ist, sondern die Vornahme einer Amtshandlung, ist der ordentliche Rechtsweg bereits wegen der traditionellen Zuständigkeit
der Zivilgerichte für solche Klagen ausgeschlossen (vgl. BSGE 41, 126, 128 mit weiteren Nachweisen; Urteil des BSG vom 23. September 1980 – 7 RAr 97/79 –).
Ebenfalls ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß §
51 Abs.
1 SGG für den vor der Klägerin begehrten Zinsanspruch gegeben. Die Klägerin will den Zinsverlust erstattet haben, den sie seit
dem 1. Januar 1980 durch den Entzug der Hauptforderung erlitten hat. Sie macht damit einen Schaden geltend, der ihr durch
die entzogene Nutzung der Hauptforderung entstanden ist. Ein solcher Anspruch stellt sich als unselbständige Nebenforderung
zur Hauptforderung dar und muß, falls für diese der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist, ebenfalls
von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit entschieden werden. Eine Aufteilung zwischen Hauptforderung und Nebenforderung
dahingehend, daß die Sozialgerichte nur über den Hauptanspruch zu entscheiden haben, während über den Nebenanspruch auf Zinsen
die ordentlichen Gerichte – (vgl. §
839 BGB in Verbindung mit Art.
34 GG) entscheiden, wäre nicht sachgerecht und auch aus Gründen der Prozeßökonomie nicht zu vertreten (vgl. auch MEYER-LADEWIG,
SGG, §
51 RdNr. 20; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. I Seite 190 t III). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die
Klägerin einen Schadensersatzanspruch für begründet hielte, weil ihr durch vorsätzliches, pflichtwidriges Verhalten der Beklagten
ein über den Zinsverlust hinausgehender Schaden entstanden ist. In einem solchen Fall begehrt sie Entschädigung in Geld. Insoweit
handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, für den wegen des engen
Sachzusammenhangs mit der Amtshaftung gemäß §
40 Abs.
2 Satz 1
VwGO der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist (vgl. Urteil des BSG vom 23. September 1980 – 7 RAr 97/79).
Die Berufung ist nicht nach §
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG ausgeschlossen. Bei dem von der Klägerin mit der Berufung verfolgten Anspruch, den abgebuchten Betrag in Höhe von 1.070,80
DM zu erstatten, handelt es sich nicht um eine einmalige Leistung im Sinne dieser Vorschrift. Nach der ständigen Rechtsprechung
des BSG fallen unter "Leistungen” im Sinne des §
144 SGG nur Ansprüche der Versicherten gegen Versicherungsträger oder sonstiger Berechtigter gegen den Staat, gegen öffentliche Körperschaften
oder Anstalten, also soziale Leistungen des Staates, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Versorgungsbehörden
an einzelnen Personen (BSGE 3, 234, 236 – BSG SozR Nr. 9, 16, 19, 30 zu §
144 SGG). Nach §
11 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (
SGB I) sind Sozialleistungen, die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Der hier streitige Anspruch
ist als Geldleistung im Sozialgesetzbuch nicht vorgesehen. Er ist folglich keine Sozialleistung. Da aber unter dem Begriff
des §
144 SGG nur "Sozialleistungen” des Staates oder öffentliche Körperschaft (vgl. BSGE 3, 234, 236) oder "Sozialleistungsansprüche” im engeren Sinn (vgl. BSG SozR Nr. 16 zu §
144 SGG) zu verstehen sind, stellt sich der Wiederherstellungsanspruch nicht als eine "Leistung” im Sinne des §
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG dar.
§
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG ist auch nicht entsprechend anwendbar. Die Vorschriften über die Statthaftigkeit der Berufung sind Ausnahmevorschriften und
als solche grundsätzlich einer analogen Anwendung nicht fähig (vgl. auch MEYER-LADEWIG,
SGG, §
144 RdNr. 1).
Die Berufung ist auch nicht nach § 146
SGG ausgeschlossen, da sie nicht "Rente” für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft. Es handelt sich hier letztlich um eine Streitigkeit
wegen rückgewährter abgebuchter Beträge. Die Rentenüberzahlung ist zwar Grund für die Entsstehung dieses Anspruchs, berührt
aber seine Art und seinen Inhalt nicht; er hat rechtlich nichts mit dem Rentenanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu
tun (vgl. auch BSGE 34, 29, 31).
Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 149
SGG ausgeschlossen. Danach ist die Berufung nicht zulässig bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Leistungen, wenn der Beschwerdewert
1.000,– DM nicht übersteigt. Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob der Anspruch der Klägerin eine "Leistung” im Sinne
dieser Vorschrift betrifft und ob § 149
SGG nur bei Streitigkeiten auf Rückerstattung von Leistungen von Verwaltungsträgern gegen Versicherte eingreift. Denn der Beschwerdewert
von 1.000,– DM wird im vorliegenden Fall überschritten, so daß die Berufung schon aus diesem Grunde zulässig wäre.
Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, den Betrag in Höhe von 1.070,80 DM ab 1. Januar 1980 mit 4 % zu verzinsen, ist
die Berufung auch sachlich begründet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Das Urteil ist zu Recht ergangen, soweit die
Beklagte zur Zahlung von 1.070,80 DM verurteilt worden ist.
Gegenstand der Klage ist lediglich die Rückzahlung des abgebuchten Betrages in Höhe von 1.070,80 DM an die Klägerin. Hierfür
ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage gemäß §
54 Abs.
5 SGG zulässig, die keines Vorverfahrens bedarf und an keine Klagefrist gebunden ist. Der Rechtsschutz ist nicht davon abhängig,
daß Streitgegenstand des Verfahrens ein Verwaltungsakt ist, denn die Beklagte hatte hinsichtlich des geltend gemachten und
durchgesetzten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zunächst keine Regelung in Form eines Verwaltungsaktes getroffen.
Durch Bescheid vom 27. November 1979 hatte sie vorerst nur den Rückforderungsanspruch festgestellt, den der öffentlich-rechtliche
Erstattungsanspruch voraussetzt. Sie hatte über den Erstattungsanspruch selbst noch nicht durch Verwaltungsakt entschieden,
sondern lediglich im Bescheid vom 27. November 1979 angekündigt, daß wegen der eingetretenen Überzahlung weitere Nachricht
ergehe. Allerdings hatte sie den angeblich bestehenden Erstattungsanspruch durch Abbuchung vom Konto der Klägerin rein faktisch
durchgesetzt. Daher ist hier nicht Streitgegenstand der Verwaltungsakt vom 27. November 1979. Der Rechtsschutz ist aber auch
dann gegeben, wenn die Beseitigung einer sog. schlicht hoheitlichen Handlung begehrt wird. Zur Verfolgung eines solchen Begehrens
steht die allgemeine Leistungsklage zur Verfügung. Nach §
54 Abs.
5 SGG kann mit der Leistungsklage die Verurteilung zu einer Leistung (Tun, Dulden, Unterlassen), auf die ein Rechtsanspruch besteht,
auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Darum handelt es sich im vorliegenden Fall. Die
Klägerin verlangt, die Beklagte zu verurteilen, durch Rückzahlung des Betrages von 1.070,80 DM die Abbuchung wieder rückgängig
zu machen. An sich hätte die Beklagte bereits vor Durchsetzung ihres öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs einen Verwaltungsakt
erlassen müssen. Das schließt allerdings nicht aus, daß die Klägering unabhängig von einem Anfechtungsrecht gegenüber später
ergangenen Verwaltungsakten Rechtsverletzungen entgegentreten kann, die bei Gelegenheit der Anwendung von Normen mit der
Reichsversicherungsordnung durch die Beklagte im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben im Einzelfall geschehen. Wehrt sich der Versicherte gegen schlicht
hoheitliches Handeln und kann die als Folge schlichten Verwaltungshandeln eingetretene Rechtsbeeinträchtigung durch ein Verhalten
(Leistung im weiteren Sinne) des Versicherungsträgers rückgängig gemacht werden, so ist die allgemeine Leistungsklage des
§
54 Abs.
5 SGG zulässig (vgl. auch BRACKMANN, a.a.O., Bd. I/2, Seite 248 f).
Auch sind die während des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Erstattungsanspruchs ergangenen Verwaltungsakte vom 27. März
1981 und vom 27. April 1981 nicht Streitgegenstand geworden. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese Bescheide nicht
nach §§
153 Abs.
1,
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Zwingende Voraussetzung hierfür ist nach §
96 Abs.
1 SGG, daß ein Rechtsstreit über einen ursprünglichen Verwaltungsakt rechtshängig ist. Es handelt sich aber im vorliegenden Fall
um eine allgemeine Leistungsklage und der Verwaltungsakt vom 27. November 1979 ist nicht – wie dargelegt – Gegenstand der
Klage. Auch findet §
96 SGG keine entsprechende Anwendung. Zwar ist die Vorschrift nach Zweck und Entstehungsgeschichte weit auszulegen (vgl. BSGE 5,
158, 161), ein bloßer Sachzusammenhang mit dem anfänglich erhobenen Anspruch ist jedenfalls nicht ausreichend, um einen neuen
Verwaltungsakt zum Gegenstand des Verfahrens im Sinne des §
96 SGG zu machen (vgl. BSGE 10, 103, 107). Das Klagebegehren ist eindeutig auf Rückzahlung des abgebuchten Betrages gerichtet. Das ist der Streitgegenstand (§
92 SGG). Die Beschwer der Klägerin lag von Anfang an in der Abbuchung des Betrages zugunsten der Beklagten. Unabhängig davon stellte
die Beklagte durch den Bescheid vom 27. März 1981 eine Überzahlung von 1.070,80 DM fest und machte durch Bescheid vom 27.
April 1981 die Rückzahlung geltend. Hierdurch wurde jedoch die ursprüngliche Abbuchung des Betrages unmittelbar nicht berührt.
Streitgegenstand vor Gericht ist die von der Klägerin weiterhin verfolgte Rückzahlung des Betrages geblieben. Die Bescheide
vom 27. März 1981 und vom 27. April 1981 bilden vielmehr einen gesonderten, neuen Streitgegenstand und enthalten zudem für
die Klägerin eine andersartige (unterschiedliche) Beschwer. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale des
§ 50 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X).
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1.070,80 DM ergibt sich aus dem sog. Folgenbeseitigungsanspruch, wie er im allgemeinen
Verwaltungsrecht von Lehre und Rechtsprechung entwickelt worden ist (vgl. Bachof, Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme
einer Amtshandlung, Seite 98 ff.; Rüfner, Allgemeines Verwaltungsrecht, herausgegeben von Erichsen/Martens, 2. Auflage, Seite
421 ff.; Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Auflage, § 54 II; BVerwG, DÖV 1971, 857 ff; BVerwG, NJW 1972, 269 ff.) und leztlich auch auf den Rechtsgedanken zurückgeht, der in §
1004 BGB niedergelegt ist (vgl. auch Grüner, SGB I/2, unter 5., Buchstabe b). Mit ihm sollen, wie gerade auch das BSG in mehreren
Entscheidungen hervorgehoben hat, (vgl. BSG 41, 126, 127; 260, 261; BSG SozR 2200 § 1497
RVO Nr. 2) rechtswidrige Beeinträchtigungen eines Freiheitsgrundrechtes des Bürgers oder eines gleichgestellten Anspruchs auf
Unterlassen ausgeglichen werden, die durch ein Tätigwerden der Eingriffsverwaltung hervorgerufen worden sind, ohne daß es
sich um eine Verletzung von Leistungspflichten handelt. Mit dem Folgenbeseitigungsanspruch erstrebt der Bürger die Herstellung
des Zustandes, der bestehen würde, wenn die Verwaltung entsprechend seiner Auffassung rechtmäßig gehandelt hätte, ohne Unterschied
darauf, ob der Eintritt im Vollzug eines Verwaltungsaktes besteht oder – wie hier – lediglich auf schlichtem hoheitlichem
Verwaltungshandeln beruht (vgl. BVerwG, DÖV 1971, 857, 858; Rüfner, a.a.O., Seite 432; Wolff-Bachof, a.a.O., § 54 II; Urteil des BSG vom 23. September 1980 – 7 RAr 97/79 –).
Die Klägerin kann aufgrund des Folgenbeseitigungsanspruchs von der Beklagten den Betrag von 1.070,80 DM verlangen, in deren
Rechnung und in deren Namen der Betrag abgebucht worden (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band III, Seite
740 c) und in deren Vermögen er gelangt ist, da dieses öffentlich-rechtliche Verwaltungshandeln, die Abbuchung des Betrages
aus dem Vermögen der Klägerin zugunsten der Beklagten, zu einer Eigentumsverletzung bei der Klägerin geführt hat, der Entzug
des Eigentums andauert und diese Störung auch rechtswidrig ist, weil die Klägerin nicht zur Duldung verpflichtet ist.
Als Ermächtigungsgrundlage für die Rückbuchung scheidet § 1301
RVO, der hier noch Anwendung findet (Art. II § 4 Nr. 1 in Verbindung mit Art. II § 40 Abs. 1 SGB X; Urteil des BSG vom 19. März 1981 – 4 RJ 1/80 –), aus, da es an einem für die Erstattung notwendigen Verwaltungsakt gefehlt hat. Der zugunsten der Beklagten verbuchte
Erstattungsbetrag von 1.070,80 DM betrifft eine zu Unrecht (ohne Rechtsgrund) gezahlte Leistung im Sinne des § 1301 Satz 1
RVO. Denn in dieser Höhe ist für den Zeitraum vom 1. September 1979 bis 31. Dezember 1979 die Waisenrente der Klägerin überzahlt
worden, was zwischen den Beteiligten unbestritten ist. Durch Bescheid vom 27. November 1979 hat die Beklagte den Bewilligungsbescheid
vom 19. Oktober 1978 auch insoweit aufgehoben. Nach § 1301 Satz 2
RVO darf der Rentenversicherungsträger eine Leistung jedoch nur zurückfordern, wenn ihn für die Überzahlung kein Verschulden
trifft, und soweit der Leistungsempfänger bei Empfang wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht in der gewährten
Höhe zustand und soweit die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers vertretbar ist. Ob allerdings
diese Voraussetzungen bei der Abbuchung des Betrages durch die Beklagte vorlagen, hat die Beklagte seinerzeit weder geprüft
noch in einem Bescheid festgestellt. Bei Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 1301 Satz 2
RVO ist aber die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzustellen. Will der Versicherungsträger seinen
Rückforderungsanspruch geltend machen, so ist er verpflichtet, zuvor einen entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen (vgl.
BSG SozR Nr. 4 zu § 628
RVO, Brackmann a.a.O., Seite 732 n, und die neue Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Dabei hat er die Entscheidung unter Beachtung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Erstattungsvorschrift und unter
vernünftiger Abwägung der Interessen der Allgemeinheit gegenüber den Interessen des Einzelnen zu treffen, wobei die jeweiligen
Verhältnisse zugrunde zu legen sind. Dies geschieht im Rahmen einer Ermessensabwägung. Der Versicherte kann deshalb verlangen,
daß ihm ein mit Gründen versehener rechtsmittelfähiger Bescheid zugeht, der ihm die Prüfung ermöglicht, ob der Versicherungsträger
im Sinne des Gesetzes von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Erst mit dem Ausspruch der Rückzahlungsverpflichtung in einem
Verwaltungsakt entsteht die Rückzahlungspflicht und nicht schon vorher. Wie die Beklagte daher auch zu Recht erkannt hat,
liegt im vorliegenden Fall keine Rückforderung von zu Unrecht empfangener Leistungen auf der Grundlage des § 1301 Satz 2
RVO vor.
Die Rückbuchung der überzahlten Rentenbeträge war auch nicht nach Maßgabe der "Bestimmungen zum Rentenzahlverfahren (RZV)”
gerechtfertigt. Danach kann der Leistungsträger die Deutsche Bundespost beauftragen, bei unbaren Zahlungen überzahlte Beträge
von Konten bei Geldanstalten zurückbuchen zu lassen (vgl. Abschnitte 9.1.3 und 3 RZV). Diese Bestimmung zum Rentenzahlverfahren
kann schon deshalb nicht als Ermächtigungsgrundlage für die erfolgte Rückbuchung anerkannt werden, weil auch insoweit der
Versicherungsträger – wie im Falle des § 1301 Satz 2
RVO – verpflichtet gewesen wäre, zuvor einen Verwaltungsakt über den Rückforderungsanspruch zu erlassen. Im übrigen könnten die
RZV auch keine Ermächtigungsgrundlage für Erlaß eines Rückforderungsbescheides sein. Ein die Klägerin zur Rückbuchung der
Waisenrente verpflichtender Verwaltungsakt bedarf einer gesetzlichen Grundlage, in der die Voraussetzungen für den die Klägerin
belastenden Akt tatbestandsmäßig normiert sind (vgl. Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Auflage, § 30 III b 2). Die Abschnitte
9.1.3 und 3 RZV sind keine derartige gesetzliche Grundlage. Die RZV, die im Rahmen der vom Gesetzgeber nach § 1296 Abs. 2
RVO gegebenen Ermächtigung zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen, dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vereinbart worden sind, sind Verwaltungsvorschriften, die die Beziehungen
zwischen den Leistungsträgern und der Deutschen Bundespost im Rentendienst regeln (vgl. § 1296 Abs. 1
RVO). Die Bestimmungen betreffen nicht das Außenverhältnis zur Klägerin, denn sie sind kein Gesetz im materiellen Sinn.
Schließlich war die Beklagte auch nicht berechtigt, die Rückbuchung der überzahlten Rentenbeträge aufgrund der von der Klägerin
unterschreibenen Erklärung zum Zahlungsweg zu veranlassen, in der sie sich verpflichtet hatte, überzahlte Beträge der Deutschen
Bundespost für Rechnung des Leistungsträgers in der in Abschnitt 9.1.3 RZV aufgeführten Weise zurückzuzahlen. Die Beklagte
hat die Art und Weise einer Rückzahlungspflicht der Klägerin im Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 1978 nicht ausdrücklich
geregelt. Sie hat vielmehr von der Klägerin eine "Verpflichtungserklärung” verlangt und nach Abgabe der Erklärung vom 22.
September 1978 den Bewilligungsbescheid erlassen. Schon aus diesem Grunde greift hier die Entscheidung des BSG vom 22. März
1979 – 7 RAr 26/78 – nicht ein, die eine Rückzahlungspflicht – allerdings im Subventionsrecht – deswegen bejaht hatte, weil die Klägerin sich
in Form "eines Verwaltungsaktes auf Unterwerfung” verpflichtet hatte, die bewilligten Gelder unter bestimmten Voraussetzungen
zurückzuzahlen. Denn ein Verwaltungsakt auf Unterwerfung liegt im vorliegenden Fall schon deswegen nicht vor, weil der Bescheid
vom 19. Oktober 1978 eine solche Unterwerfungsklausel nicht enthält und weil es sich bei der "Selbstverpflichtung” der Klägerin
vom 22. September 1978 im Hinblick auf den Bescheid vom 19. Oktober 1978 nicht um eine Rechtsfolge begründende Unterwerfung
handelt (siehe dazu auch Wolff-Bachof, a.a.O., § 48, III a 1, Verwaltungsrecht III, 4. Auflage, § 154 RdNr. 22; sowie Urteil
des BSG vom 16. Februar 1983 – 7 RAr 90/81 – zu den Voraussetzungen einer "Selbstverpflichtung” und eines "Verwaltungsaktes auf Unterwerfung”).
Endlich war die Beklagte auch nicht berechtigt, die Rückbuchung der überzahlten Beträge allein aufgrund der "Selbstverpflichtung”
der Klägerin vom 22. September 1978 vorzunehmen. Dabei kann offenbleiben, welche Bedeutung dieser Verpflichtung der Klägerin
zukommt. Man könnte daran denken, daß durch die Erklärung der Klägerin und die Annahme der Erklärung durch die Beklagte eine
Vereinbarung über eine aufschiebend bedingte öffentlich-rechtliche Rückzahlungspflicht der Klägerin getroffen wurde, etwa
ein aufschiebend bedingtes Schuldversprechen (vgl. Jülicher, Die Sozialgerichtsbarkeit 1981, Seite 32). Mit Rücksicht auf den §
31 SGB I ist jedoch eine Rückforderung von Sozialleistungen nur zulässig, wenn die Voraussetzungen in einem Gesetz im materiellen
Sinne geregelt sind. Danach kann die Beklagte eine Rückforderung von überzahlten Rentenbeträgen nicht aufgrund einer "Selbstverpflichtung”
oder "Unterwerfung” des Versicherten vornehmen, weil hierfür keine materiell-rechtliche Grundlage durch den Gesetzgeber geschaffen
worden ist. Für die Rückzahlung von überzahlten Leistungen hat der Gesetzgeber im Sozialversicherungsrecht die Vorschriften
der §§ 1301
RVO, 50, 45, 47 SGB X eingeführt. Nur im Rahmen dieser Bestimmungen kann eine Rückforderung erfolgen.
Nach alledem ist die Klägerin in ihrer Rechtsstellung widerrechtlich beeinträchtigt worden. Die Beklagte hat daher den vor
der Beeinträchtigung bestehenden Zustand wieder herzustellen mit der Folge, daß sie der Klägerin 1.070,80 DM zu zahlen hat.
Dagegen ist die Berufung begründet, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, den Betrag von 1.070,80 DM ab 1. Januar 1980
mit 4 % zu verzinsen. Die Klägerin hat wegen des Entzugs der Nutzungen aus dem Betrag keinen Anspruch auf Zinsen. Eine Zahlung
aus dem Folgenbeseitigungsanspruch entfällt. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist gerichtet auf die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes, wie er vor dem rechtswidrigen Eingriff bestanden hat. Nicht verlangt werden kann die Herstellung des Zustandes,
der ohne das rechtswidrige Verhalten bestehen würde. Mit dem Anspruch kann also nicht der Ausgleich eines Schadens begehrt
werden, der nicht durch Wiederherstellung zu beheben, sondern nur durch Geldleistungen zu kompensieren ist (vgl. BVerwG, NJW
1973, 1854; Wolff-Bachof, a.a.O., § 54 II; Rüfner, a.a.O., Seite 424). Für einen solchen Anspruch wäre aber der Sozialrechtsweg – wie
eingangs dargelegt – nicht gegeben.
Ebenso scheidet ein Zinsanspruch nach §
44 Abs.
1 SGB I aus. Danach sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum
Ablauf des Kaldenermonats vor der Zahlung mit 4 v, H. zu verzinsen. Bei dem hier begründeten Hauptanspruch von 1.070,80 DM
handelt es sich aber nicht um eine Geldleistung im Sinne dieser Vorschrift. Geldleistungen sind Sozialleistungen, wie sie
im Sozialgesetzbuch vorgesehen sind (vgl. §§
38,
40,
11 SGB I). Die Wiederherstellung dieses ursprünglichen Zustands mit der Folge, den weitergehenden Schaden – Entzug der Nutzung – zu
verzinsen, ist als Sozialleistung im Sozialgesetzbuch nicht normiert.
Es besteht auch kein Zinsanspruch aufgrund der §§
27,
26 SGB – Gemeinsame Vorschriften – 4. Buch (
SGB IV), da diese Vorschriften nur die Verzinsung des Erstattungsanspruchs bei zu Unrecht entrichteten Beiträgen regeln.
§
44 Abs.
2 SGB I, 27, 26
SGB IV sind auch nicht entsprechend anwendbar. Die Vorschriften über die Verzinsung sind Ausnahmevorschriften und als solche einer
analogen Anwendung nicht zugänglich. Der Gesetzgeber wollte eine Verzinsung nur im gesetzlich vorgeschriebenem Rahmen (vgl.
BSG SozR 1200 §
44 SGB I Nr. 2).
Ebenso entfällt eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über Verzugsschaden und Verzugszinsen im Sinne der §§
286 Abs.
1,
288 BGB. Die Verzinsung von Geldforderungen richtet sich nach dem im Einzelfall einschlägigen Spezialrecht, hier also nach dem Recht
der Sozialversicherung. Im Gesetzgebungsverfahren zum Sozialgesetzbuch haben aber niemals Zweifel bestanden, daß nur die Ansprüche
zu verzinsen sind, die dem einzelnen als Sozialleistungen zustehen. Folglich handelt es sich bei den eine Verzinsung regelnden
Vorschriften auch nach der gegenwärtigen Rechtslage nur um eine bewußt auf einzelne Ansprüche beschränkte Regelung, so daß
eine analoge Anwendung der §§
286 Abs.
1,
288 BGB entfällt.
Ein Anspruch auf Prozeßzinsen ist ebenfalls zu verneinen. Es kann dahinstehen, ob Prozeßzinsen (§
291 BGB) wegen der engen Beziehung zu dem auf Verzug des Schuldners bestehenden Anspruch auf Verzugszinsen nach der gegenwärtigen
Rechtslage zumindest dort zu entrichten sind, wo der Hauptanspruch zu verzinsen ist (44
SGB I; §
27 Abs.
2 SGB IV). Denn hier handelt es sich nicht um einen solchen Anspruch. Für die sonstigen Ansprüche sind im Bereich der Sozialversicherung
keine Prozeßzinsen zu entrichten (vgl. BSG SozR Nr. 3 zu §
291 BGB; BSG SozR 1200 §
45 SGB I Nr. 2).
Demgemäß mußte das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. November 1980 aufgehoben werden, soweit die Beklagte verpflichtet
wurde, den Betrag von 1.070,80 DM ab 1. Januar 1980 zu verzinsen. Im übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat.