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BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 381/14
Außerordentliche Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses wegen langjähriger Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers aufgrund Inhaftierung
1. Die langjährige Arbeitsverhinderung aufgrund einer Strafhaft kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist darstellen.
2. Die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX greift auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ein.
Orientierungssätze:
1. Hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis tariflich ordentlich unkündbar ist, im Kündigungszeitpunkt noch eine Freiheitsstrafe von (fast) siebeneinhalb Jahren zu verbüßen und steht eine vorherige Entlassung nicht sicher zu erwarten, liegt grundsätzlich - unbeschadet einer abschließenden Interessenabwägung - ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist vor.
2. Die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX greift bei allen außerordentlichen Kündigungen - auch bei solchen mit notwendiger Auslauffrist - ein. Der Wortsinn des Gesetzes ist eindeutig. Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion liegen nicht vor.
Fundstellen: AP BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 12, ArbRB 2016, 101, BAGE 153, 102, BB 2016, 691, BB 2016, 765, DB 2016, 1508, DB 2016, 8, EzA-SD 2016, 6, NJW 2016, 10, NZA 2016, 482
Normenkette:
BGB § 626
,
BGB § 275
,
BGB § 134
, , , , ,
StGB § 51
,
StGB § 57
, , , , ,
StVollzG §§ 23 ff.
, , ,
StVollzG NRW § 10
,
StVollzG NRW § 12
,
StVollzG NRW §§ 18 ff.
,
StVollzG NRW § 29
,
StVollzG NRW §§ 53 ff.
,
StVollzG NRW § 94
,
LPVG NRW § 1
,
LPVG NRW § 50
,
LPVG NRW § 52
,
LPVG NRW § 66
,
LPVG NRW § 74
,
LPVG NRW § 78
,
TV-L § 34
Vorinstanzen: LAG Köln 29.01.2014 3 Sa 866/13 , ArbG Aachen 27.08.2013 4 Ca 1400/13
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Januar 2014 - 3 Sa 866/13 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 27. August 2013 - 4 Ca 1400/13 - teilweise abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!

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