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BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 582/14
Kriterien für die Sozialauswahl bei der Kündigung angestellter Lehrer in Bayern wegen Rückgang des Unterrichtsbedarfs
1. Hat ein öffentlicher Arbeitgeber die Entscheidung getroffen, den Unterricht an Schulen nach Möglichkeit durch Lehrer mit staatlicher Lehrbefähigung erteilen zu lassen, betrifft ein Rückgang des Unterrichtsbedarfs vorrangig die Gruppe der Aushilfskräfte ohne Lehrbefähigung.
2. Bei der betriebsbedingten Kündigung angestellter Lehrer an staatlichen Gymnasien in Bayern beschränkt sich die Sozialauswahl im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG auf die "Einsatzschule".
3. Bei der ordentlichen Kündigung von Lehrkräften an staatlichen Gymnasien in Bayern wirken die örtlichen Personalräte der "Einsatzschulen" mit.
Orientierungssätze:
1. Die Entscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers, den Unterricht an Schulen nach Möglichkeit durch Lehrer mit staatlicher Lehrbefähigung erteilen zu lassen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
2. Aufgrund dieser zulässigen Stellenprofilierung sind von einem Rückgang des Unterrichtsbedarfs zunächst (nur) die Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung betroffen. Die Anpassung an den verbliebenen Beschäftigungsbedarf ist - zuvorderst - durch Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Aushilfskräften zu bewirken. Erst die Bestimmung der innerhalb dieser Vergleichsgruppe zu Kündigenden ist eine Frage der Sozialauswahl.
3. Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist grundsätzlich betriebsbezogen durchzuführen. Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst tritt in der Regel die Dienststelle an die Stelle des Betriebs. Für den Dienststellenbegriff ist grundsätzlich das Personalvertretungsrecht maßgeblich.
4. Für staatliche Gymnasien in Bayern, die nach Art. 6 Abs. 1 BayPVG "eigene" Dienststellen bilden, besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
5. Bei der ordentlichen Kündigung von Lehrkräften an staatlichen Gymnasien in Bayern wirken die örtlichen Personalräte der "Einsatzschulen" mit. Eine Mitwirkung des bei der zuständigen Regierung gebildeten Bezirkspersonalrats kommt nicht in Betracht. Die Regierungen sind zwar zur Entscheidung über die Beendigung der Arbeitsverhältnisse befugt; sie sind den Gymnasien mangels Ausübung der Fachund Dienstaufsicht jedoch nicht "übergeordnet" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 BayPVG.
Fundstellen: AP KSchG 1969 § 1 Kriegsbedingte Kündigung Nr. 210, AUR 2016, 81, ArbRB 2016, 40, BAGE 153, 126, BB 2015, 3123, EzA-SD 2015, 8, NJW 2015, 8, NZA 2016, 33, NZA-RR 2016, 5
Normenkette:
KSchG § 1 Abs. 2
,
KSchG § 1 Abs. 3
,
BayPVG Art. 6 Abs. 1
,
BayPVG Art. 6 Abs. 4
,
BayPVG Art. 53 Abs. 1
,
BayPVG Art. 53 Abs. 6
,
BayPVG Art. 55
,
BayPVG Art. 72 Abs. 1
,
BayPVG Art. 72 Abs. 2
,
BayPVG Art. 77 Abs. 1
,
BayPVG Art. 77 Abs. 4
,
BayPVG Art. 80 Abs. 1
,
BayPVG Art. 80 Abs. 2
,
BayPVG Art. 80 Abs. 4
,
ZustAN-KM Nr. 1.1.1.4 und 1.4 und 1.5
,
ZALG § 8
,
ZALG § 12
,
ZALG § 14
,
BayEUG Art. 111
,
BayEUG Art. 114
,
GSO § 2
,
LDO § 24
,
LDO § 37
,
ZPO § 156
,
TV-L § 4 Abs. 1
,
TV-L § 34 Abs. 1
Vorinstanzen: LAG Nürnberg 07.03.2014 6 Sa 477/13 , ArbG Bayreuth 28.05.2013 2 Ca 1129/12
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 7. März 2014 - 6 Sa 477/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!

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