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BGH, Urteil vom 08.04.1981 - IVb ZR 559/80
Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen
A. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, sind im Unterhaltsrecht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zur Feststellung des Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen gezahlt werden. Die gleiche umfassende Berücksichtigung etwaiger Einkünfte ist grundsätzlich auch auf Seiten des Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung seiner Bedürftigkeit geboten.
B. Berufsbedingte Aufwendungen sind grundsätzlich den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles entsprechend vom Gericht festzustellen. Dabei können jedoch Richtsätze, die auf die gegebenen Verhältnisse abgestellt sind und der Lebenserfahrung entsprechen, als Anhalt dienen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen.
Fundstellen: FamRZ 1981, 541, 542, FamRZ 1981, 541, 543, LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 1, LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 33, NJW 1981, 2462
Normenkette:
BGB § 1577