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BVerwG, Urteil vom 15.01.1981 - 5 C 2.80, FEVS 29, 177
»1. § 61 BSHG regelt Ausnahmen vom Subsidiaritäts-(Nachrang-)-Grundsatz und vom Einsetzen der Sozialhilfe erst bei Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit ("Kenntnis"-Grundsatz).
2. Heilbehandlung wegen Tuberkulose zugunsten einer wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Epilepsie oder Suchtkrankheit auf öffentliche Kosten in Anstaltspflege untergebrachten Person nach § 130 Abs. 1 BSHG ist eine "anschlußweise" zu erbringende Leistung.
3. In bezug auf die wegen Geisteskrankheit usw. zu gewährende Anstaltspflege sind Subsidiaritäts- und "Kenntnis"-Grundsatz nicht durchbrochen.
4. Auch irrtümliche Übernahme von Anstaltspflege- und Tuberkuloseheilbehandlungs-Kosten durch einen Träger der Rentenversicherung beseitigt - wenn vorbehaltlos erfolgt - eine sozialhilferechtlich relevante Hilfebedürftigkeit wegen Anstaltspflege; eine "anschlußweise", nicht mit Nachrang ausgestattete Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe zur Leistung von Tuberkulosehilfe kann nicht entstehen.
5. Der Träger der Rentenversicherung hat wegen der irrtümlich erbrachten Leistungen keinen Anspruch auf Erstattung gegen den Träger der Sozialhilfe (im Anschluß an Urteil vom 19. Juni 1980 - BVerwGE 60, 236 -).«
Fundstellen: BVerwGE 61, 276, FEVS 29, 177
Normenkette:
BSHG §§ 2, 5, 61, § 130 Abs. 1
,
RVO § 1244a Abs. 1, 3, 7 S. 3
Vorinstanzen: OVG Nordrhein-Westfalen , VG Münster