BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 51.80, FEVS 29, 353
»Ausbildungshilfe oder Hilfe zum Lebensunterhalt kommt neben Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz unter der Herrschaft des Art. 22 §
1 des Haushaltsstrukturgesetzes für einen ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf nicht mehr in Betracht.«
Fundstellen: BVerwGE 61, 352, FEVS 29, 353
Normenkette: ,
BSHG §§ 11, 31, 33 Abs. 1, 2
,
HStruktG Art. 22 §§ 1, 2
,
Vorinstanzen: OVG Hamburg , VG Hamburg