LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2017 - 13 AL 1423/16
Vorinstanzen: SG Ulm 03.03.2016 S 6 AL 292/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 3. März 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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