Entscheidungsgründe:
I.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2006, auf die Bezug genommen wird.
II.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§
114 ff
Zivilprozessordnung (
ZPO) kommt nicht in Betracht, weil eine Erfolgsaussicht der Klage auf Gewährung von Kindergeld an den Kläger nicht erkannt werden
kann.
Ein Anspruch wegen seiner in der Türkei wohnender Kinder käme nur aufgrund des Abkommens vom 30. April 1964 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (Abkommen) in Betracht. In der aufgrund von Art. 1 des Zwischenabkommens
zur Änderung des Abkommens (BGBl. II 1975, 374) geänderten Fassung regelt Art. 33 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens den Anspruch auf Kindergeld von Personen, die im Gebiet der
einen Vertragspartei beschäftigt sind und deren Kinder sich im Gebiet der anderen Vertragsparten gewöhnlich aufhalten. Einer
beschäftigten Person wird in Satz 2 gleichgestellt eine "Person, die nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses Geldleistungen
der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung, soweit die
Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommen Arbeitslosengeld, erhält".
Die Bezieher von "Arbeitslosengeld II" (ALG II) unterfallen dieser Regelung nicht.
"Arbeitslosengeld" ist eine Entgeltersatzleistung. Es ist in §§
116 ff
Sozialgesetzbuch III (
SGB III) geregelt und dort ausdrücklich als Arbeitslosengeld bezeichnet.
ALG II gehört hingegen nicht zu den Entgeltersatzleistungen im Sinne des §
116 SGB III (Steinmeyer in
Sozialgesetzbuch III Arbeitsförderung Kommentar, § 116 Rdn 4e). ALG II ist eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die nach § 19 ff Sozialgesetzbuch II (SGB II) erbracht wird und dort ausdrücklich als "Arbeitslosengeld II" bezeichnet wird. ALG II wird auch nicht aus der Arbeitslosenversicherung finanziert, sondern aus Steuern (Bundesagentur für Arbeit "Merkblatt
SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende"). Der Bezug von ALG II ist - anders als der Bezug von Arbeitslosengeld - nicht davon abhängig, ob vorher versicherungspflichtig gearbeitet wurde.
Die Höhe der Leistung ist damit auch von keinem vorherigen Arbeitseinkommen abhängig, sondern nur davon, was zum Leben mindestens
gebraucht und nicht selbst aufgebracht werden kann (Bundesagentur für Arbeit "Merkblatt SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende").
Da der Antragsteller Arbeitslosengeld nur bis zum 3. April 2005 erhalten hat, in der Zeit seit Mai 2005, für die er Kindergeld
begehrt, hingegen ALG II bezieht, ist ein Anspruch auf Kindergeld nicht begründet.
Eine Beschwerde gegen Beschlüsse im Prozesskostenhilfe-Verfahren ist gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht gegeben.