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OVG Hamburg, Urteil vom 17.02.1984 - I 53/83
d. Kein Anspruch auf den erhöhten Bedarfssatz für eine auswärtige Unterbringung (Abs. 2 Satz 2), die allein aus fehlender Eltern-Kind-Bindung resultiert.
Fundstellen: DRsp V(545)88d, FamRZ 1985, 652
Normenkette:
BAföG § 12 Abs.2 S.1, S.2, Abs.3
»... Das Fehlen einer einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechenden Beziehung zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern bzw. dem Elternteil vermag die Gewährung des erhöhten Bedarfs gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht zu rechtfertigen .. . Die in seinem Urteil v. 19. 4. 1974 (FamRZ 1974, 480) vertretene gegenteilige Auffassung (ebenso Beschluß des III. Senats Ä FamRZ 1979, 1088) gibt der Senat auf. ...
Schon der Wortlaut (»wenn von der Wohnung der Eltern aus eine ... Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist«) legt es nahe, den Regelungsgehalt der Vorschrift darin zu sehen, daß der mit einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses üblicherweise verbundene Mehraufwand nur dann durch den erhöhten Forderungssatz abgedeckt werden soll, wenn der Auszubildende die von ihm gewählte oder auch eine entsprechende Ausbildungsstätte wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Elternhaus aus nicht besuchen kann.
Den Regelungsgehalt der Bestimmung hierauf zu beschränken, war ersichtlich auch die Absicht des Gesetzgebers. [Wird ausgeführt] .. .
Bestätigt wird diese Auslegung durch die in § 12 Abs. 3 BAföG getroffenen Regelungen. Die .. gegenteilige Ansicht beruht erkennbar auf der Überlegung, daß bei einer fehlenden Eltern-Kind-Beziehung es dem Auszubildenden nicht mehr zugemutet werden könne, bei seinen Eltern oder einem Elternteil zu wohnen. In § 12 Abs. 3 BAföG sind enumerativ aufgeführt die Tatbestände, bei denen dem Auszubildenden über § 12 Abs. 2 BAföG hinaus der erhöhte Bedarfssatz erkennbar in der Erwägung zugebilligt wird, daß ihm typischerweise das Wohnen im Elternhaus nicht mehr zuzumuten ist. Angesichts dessen verbietet sich .. eine Auslegung des § 12 Abs. 2 BAföG, die dazu führt, daß diese Vorschrift weitere, in § 12 Abs. 3 BAföG nicht geregelte Zumutbarkeitstatbestände erfaßt. ...«