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OVG Münster, Urteil vom 28.03.1984 - 8 A 1886/83
»Dem Betroffenen steht ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten zum Besuch seines im Vollzug einsitzenden Ehepartners aus Mitteln der Sozialhilfe zu, wenn er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Diese Kosten im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der persönlichen Kontakte zwischen Eheleuten zählen als persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens zum notwendigen Lebensunterhalt (§§ 11 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 BSHG). Sie gehen nach Art und Umfang über die normalerweise während des sonstigen täglichen Lebens anfallenden und vom Regelsatz abgedeckten Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (§ 22 Abs. 1 S. 1 BSHG) hinaus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem einsitzenden Ehepartner zugemutet werden kann, Besuchsüberstellungen in eine dem Wohnort näher gelegene Justizvollzugsanstalt mit den damit verbundenen Nachteilen (mehrtägiger Transport, Verdienstausfall) hinzunehmen, weil der Antragsteller in der Regel eine Besuchsüberstellung gegen den Willen des einsitzenden Ehepartners nicht durchsetzen kann.«
Fundstellen: NStZ 1985, 95
Normenkette:
BSHG § 11 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 1, § 22 Abs. 1 S. 1
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