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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.1984 - 7 S 2795/83
d. Ausschluß der Schülerförderung nach Abs. 2 Nr. 1 für Fälle, in denen eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus erreichbar ist, auch zu Lasten von Schülern mit eigenem Haushalt im Sinne von § 12 Abs. 3 BAföG
(d) ist geboten und verfassungsrechtlich unbedenklich.
Fundstellen: DRsp V(545)84d, FamRZ 1984, 1044
Normenkette:
BAföG § 12 Abs.3, § 68 Abs.2 Nr.1
»... Nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG wird beim Besuch einer Fachoberschule Afö nur geleistet, wenn der Ä nicht bei seinen Eltern wohnende Schüler Ä von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichen konnte. Diese Forderungsvoraussetzung ist im Fall der AntrSt. nicht erfüllt, denn es wäre ihr Ä unstreitig Ä ohne weiteres möglich, von der Wohnung ihrer .. Mutter aus eine entsprechende Ausbildungsstätte zu besuchen. Die Tatsache, daß die AntrSt. verheiratet ist und bei ihrem Ehemann .. lebt, rechtfertigt keine andere Beurteilung und ist deshalb rechtlich ohne Bedeutung. Der Gesetzgeber hat durch den Erlaß des Haushaltsbegleitgesetzes (v. 20. 12. 1982, BGBl. I 1857, 1886) und die damit verbundene Neufassung des § 68 Abs. 2 BAföG die Leistung von Afö an Schüler deutlich eingeschränkt und nur noch den Schülern Afö zugebilligt, die hierauf aus Gründen der Chanchengleichheit Ä wegen des beschränkten Ausbildungsangebots im ländlichen Raum Ä dringend angewiesen sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Neuregelung, die eine Forderung der AntrSt. ausschließt, bestehen nicht. Da das Grundgesetz keinen Rechtsanspruch auf Afö gewährt, liegt es im weiten Ermessen des Gesetzgebers, den Kreis der Forderungsberechtigten zu bestimmen. Die im Haushaltsbegleitgesetz 1983 getroffene Entscheidung für eine erhebliche Einschränkung der Schülerförderung muß angesichts der wirtschafts- und finanzpolitischen Lage als vertretbar angesehen werden.
Auch war es nicht willkürlich, bei der Abgrenzung des geförderten Personenkreises soziale Erwägungen .. ganz zurückzustellen und die Förderung allein an der bildungspolitischen Zielsetzung des Gesetzes auszurichten. Ist aber demnach nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber auf eine weitere Forderung der Schüler verzichtet hat, die nur aus persönlichen und familiären Gründen nicht bei ihren Eltern wohnen, etwa weil sie bereits verheiratet sind oder weil sie sich bereits zuvor eine eigene Existenz aufgebaut haben, ist es auch nicht zulässig, entgegen der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers den Kreis der förderungsfähigen Schüler um die Personengruppen zu erweitern, denen nach § 12 Abs. 3 BAföG grundsätzlich ein erhöhter Bedarf zum Ausgleich ihrer Mehraufwendungen für die eigene Wohnung zugebilligt wird.
Dafür, daß diese Personengruppe bei der Neufassung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG schlichtweg vergessen worden ist, bestehen .. keine Anhaltspunkte. Hiergegen spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Haushaltsbegleitgesetz 1983 (BT-Drucks. 9/2140 S. 91/93), in der der Kreis der förderungsfähigen Schüler ausdrücklich sehr eng umschrieben wird. ...«
Ebenso der gleiche Senat in einem nichtrechtskräftigen Urteil (7 S 1137/84 Ä v. 20. 7. 84, in FamRZ 1984 Nr. 10 S. 1046). Zust. Anmerkung von Ministerialdirigent Dr. Ernst August Blanke, Bonn, in FamRZ 1984 Heft 10 S. 1045.