BVerwG, Urteil vom 18.10.1979 - 5 C 3.78
»Besondere Umstände des Einzelfalles rechtfertigen die Förderung des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Ausland, wenn es dem
deutschen Auszubildenden, der seinen ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat hat, nicht zuzumuten ist, sich auf die
Durchführung der Ausbildung im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verweisen zu lassen.«
Fundstellen: BVerwGE 59, 1
Vorinstanzen: OVG Berlin , VG Berlin