LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2004 - 15 Ta 15/04
Einsatz einer Abfindungszahlung zur Deckung der Prozesskosten
Eine im Wege des Vergleichs vereinbarte Sozialabfindung, deren Höhe das Schonvermögen im Sinne von § 88 BSHG übersteigt, ist grundsätzlich in den Grenzen der Zumutbarkeit als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Deckung der Prozesskosten heranzuziehen.
Normenkette:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 § 127 Abs. 3
,
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 S. 1,
Vorinstanzen: ArbG Stuttgart 12.03.2004 12 Ca 3039/03

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