LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2004 - 4 Ta 7/04
Kein Einsatz von Sozialabfindungen zur Prozessführung bei Härtefall
1. Nach § 88 Abs. 3 BSHG darf Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den Bedürftigen eine Härte bedeuten würde.
2. Der Kläger braucht eine Sozialabfindung insgesamt nicht einzusetzen, wenn der Einsatz der Abfindung für den Lebensunterhalt unabdingbar ist, um auch nur zeitweise den bisherigen sozialen Standard der Familie sichern zu können.
Normenkette:
ZPO § 115 Abs. 2 § 120 Abs. 4 Satz 1
,
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 § 88 Abs. 3
,
KSchG § 9 § 10
Vorinstanzen: ArbG Reutlingen 02.03.2004 4 Ca 612/02

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