LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.09.2004 - 4 Ta 193/04
Verwertung eines Hausgrundstücks zur Prozessführung
Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes; zur Auslegung des Begriffs der angemessenen Größe kann auf die Vorschriften des II. WobauG abgestellt werden.
Normenkette:
ZPO § 115 Abs. 2
,
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7
,
WobauG II. § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 § 39 Abs. 2
Vorinstanzen: ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 1317/02 vom 05.07.2002

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