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LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.12.2004 - 4 Ta 269/04
Kein Einsatz der Abfindung bei überwiegender Verschuldung
1. Die arme Partei hat ihr Vermögen nur insoweit einzusetzen, als es ihr zumutbar ist (§ 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO); ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, muss (wie auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Möglichkeit nach §§ 114, 115 ZPO) durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen errechnet werden.
2. Übersteigen die Schulden einer Partei ihre verwertbaren Vermögensgegenstände, braucht sie ihr Geld grundsätzlich nicht zur Zahlung der Prozesskosten zu verwenden; dabei kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund die Schulden entstanden sind.
Normenkette:
ZPO § 115 Abs. 2 Satz 1 § 120 Abs. 4
,
BSHG § 88 Abs. 2
Vorinstanzen: ArbG Trier 18.11.2004 1 Ca 1403/04

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