Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen
Landessozialgerichts vom 14. November 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K., L., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beklagte dem
Kläger die für die Zeit seiner Tätigkeit als Büroleiter eines Reisebüros vom 1.10.1994 bis zum 28.2.2002 und vom 1.9.2002
bis zum 31.12.2006 wegen seiner gleichzeitigen Gesellschafterstellung zu Unrecht entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
zu erstatten hat (Bescheid vom 21.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2012). Das SG Leipzig hat die
Beklagte hierzu verpflichtet (Gerichtsbescheid vom 21.7.2014). Das Sächsische LSG hat auf die Berufung der Beklagten die Klage
abgewiesen. Dem Erstattungsbegehren stehe die Fiktion zu Recht entrichteter Pflichtbeiträge nach §
26 Abs
1 S 3
SGB IV entgegen. §
26 Abs
1 SGB IV bestimmt: Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31.12.1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht
nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Abs 2 SGB X entsprechend (S 1). Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge (S
2). Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Abs 2 S 1 bestimmten Frist (S 3). Satz 3 der
Vorschrift finde - so das LSG - auch auf vor Inkrafttreten der Vorschrift am 1.1.2008 zu Unrecht entrichtete Pflichtbeiträge
Anwendung und sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Urteil vom 14.11.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision
wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für die er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt hat.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, denn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung
des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1),
das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder bestimmte Verfahrensmängel geltend
gemacht werden (Nr 3). Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach §
160 Abs
2 Nr
1 und
3 SGG hat er entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen,
welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten
(Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach
dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger misst der Frage, "ob die am 19.12.2007 eingeführte Regelung des §
26 Abs.
1 Satz 3
SGB IV mit Wirkung nur 12 Tage später schon zum 01.01.2008 ohne jegliche Übergangsvorschrift und die auch für ursprünglich zu Unrecht
entrichteten Beiträge gelten soll, überhaupt verfassungsgemäß ist", eine grundsätzliche Bedeutung bei. Damit ist keine Rechtsfrage
zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert worden. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage
ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Eine Rechtsfrage ist so konkret zu formulieren, dass sie als
Grundlage für die Darlegung der weiteren Merkmale der grundsätzlichen Bedeutung (Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit,
Breitenwirkung) geeignet ist (Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Aufl 2017, §
160a SGG RdNr 97). Wird ein Verfassungsverstoß geltend gemacht, genügt es nicht, nach der Vereinbarkeit einer Vorschrift des Bundesrechts
an sich zu fragen. Die Rechtsfrage muss vielmehr derart klar formuliert sein, dass deutlich wird, inwieweit welche konkrete
Regelung des einfachen Rechts als mit der Verfassung nicht in Einklang stehend erachtet wird. Daran fehlt es hier.
Selbst wenn eine Rechtsfrage als aufgeworfen unterstellt würde, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt.
Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese
bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche
Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten
Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Nach dem vom LSG zitierten Urteil des Senats vom 5.3.2014 (B 12 R 1/12 R - SozR 4-2400 §
26 Nr
3 RdNr
27 ff) verstößt §
26 Abs
1 S 3
SGB IV nicht gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Auf diese Entscheidung geht die Beschwerde nicht
ein.
2. Soweit der Kläger als Verfahrensfehler eine Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren rügt, ist nicht dargetan, dass
eine (vermeintlich) überlange Verfahrensdauer den Inhalt der angegriffenen Entscheidung beeinflusst habe, diese also iS des
§
160 Abs
2 Nr
3 SGG auf dem behaupteten Mangel beruhen könne (BSG Beschluss vom 4.9.2007 - B 2 U 308/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 18 RdNr 13).
3. Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.