Gewährung einer Umschulung zur Fremdsprachenkorrespondentin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
Grundsatzrüge
Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
Genügen der Darlegungspflicht
Vorliegen einer Breitenwirkung
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine
Klärung erwarten lässt.
3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage,
(2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung.
4. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag eines Beschwerdeführers darauf zu analysieren, ob sich ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe.
Gründe:
Mit Urteil vom 23.5.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Umschulung zur Fremdsprachenkorrespondentin
als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben verneint und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 5.12.2016
zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin mit einem selbst verfassten Schreiben vom 30.6.2017
Beschwerde zum BSG eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der Senat
hat der Klägerin PKH bewilligt sowie die Prozessbevollmächtigte beigeordnet (Beschluss vom 13.12.2017) und der Klägerin wegen
Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (Beschluss
vom 30.1.2018). Mit Schriftsatz vom 8.4.2018 (eingegangen am 9.4.2018) hat die Klägerin ihre Beschwerde fristgerecht begründet.
Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend (§
160 Abs
2 Nr
1 und
3 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
keiner der im Gesetz abschließend umschriebenen Zulassungsgründe (§
160 Abs
2 SGG) ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss
daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums
angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage,
(2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin trägt als Rechtsfrage vor, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst:
"Hat der Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung Anspruch auf die Bewilligung einer auf die Zukunft gerichteten Leistung
zur Teilhabe am Arbeitsleben, bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und einer grundsätzlichen Bejahung
der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe auf Vorrat)?"
Zur Begründung führt die Klägerin aus, eine Vielzahl von Menschen sei erwerbsunfähig und potentiell noch (weiter)bildungsfähig
und willig. Die "Ausbildung/Weiterbildung/Umschulungschancen" sollten so frühzeitig einsetzen, dass unnötige zeitliche Verzögerungen
zwischen einzelnen Lebensabschnitten vermieden werden.
Es fehlt bereits an der Formulierung einer abstrakt-generellen Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich revisibler Normen
(vgl §
162 SGG), die der Senat mit "Ja" oder "Nein" beantworten könnte, was grundsätzlich erforderlich ist (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010
- B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7 sowie BAGE 121, 52 RdNr 5 f). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag eines Beschwerdeführers darauf zu analysieren, ob sich ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe
(vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Auch diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin macht geltend, das LSG sei seiner Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Zur Frage der Erfüllung
der persönlichen Voraussetzungen nach §
10 SGB VI wäre die Einholung eines "medizinischen Zusammenhangsgutachtens" erforderlich gewesen. Stattdessen sei auf diverse Atteste
und Befundberichte (zum Teil älteren Datums) Bezug genommen worden. Ein Facharzt für Neurologie/Psychiatrie bzw für psychosomatische
Medizin und Psychotherapie sei nicht damit befasst gewesen.
Die Klägerin benennt schon keinen Beweisantrag, den sie bis zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 23.5.2017 aufrechterhalten
hat. Auch wenn ein Beteiligter - wie hier die Klägerin - im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, muss er nach
§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte
er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen
sollen, um den Fall weiter aufzuklären. Auch unvertretene Kläger müssen dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf aus
welchem Grund sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die weitere
Sachverhaltsaufklärung hinwirken (vgl BSG Senatsbeschluss vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - BeckRS 2013, 69985 RdNr 8 mwN). Die Beschwerdebegründung enthält dazu keinerlei Ausführungen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.