LG Koblenz, Beschluss vom 12.11.1997 - 2 T 490/97
1. Für die Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten sind die Grundzüge des Prozeßkostenhilferechts überhaupt nicht und
die Grundsätze des Bundessozialhilfegesetzes unter Berücksichtigung einer wertenden Einzelfallbetrachtung heranzuziehen.
2. In Ausfüllung dieses wertenden Spielraums ist die Kammer - den Ausführungen des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom
2.10.1996, Az. XII ZB 37/96, BtPrax 1997, 29, voll inhaltlich folgend - der Ansicht, daß die Mittellosigkeit des Betreuten nicht dadurch entfällt, daß der Betreuer als
Elternteil des Betroffenen diesem gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist.
Fundstellen: BtPrax 1998, 82
, FamRZ 1998, 1055
, NJW-RR 1998, 653
Normenkette: ,
BSHG § 79 Abs. 1