LG Koblenz, Beschluss vom 25.11.1997 - 2 T 552/97
Ungeachtet der Schonbeträge des § 88
BSHG ist das zum Zeitpunkt des Todes der betreuten Person vorhandene (Aktiv-) Vermögen zum Ausgleich von Vergütung und Aufwendungen
des Betreuers voll einzusetzen, da die soziale Schutzvorschrift des § 88
BSHG nicht für den Erben gilt.
Fundstellen: BtPrax 1998, 156
, FamRZ 1998, 1448