Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung für Rechtsnachfolger aus einem Urteil
1. Wird die Vollstreckung aus einem Urteil (hier: auf Ehegattenunterhalt) im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage ohne Einschränkungen
rechtskräftig für unzulässig erklärt, so ist dem Titel die Vollstreckungsfähigkeit genommen.
2. Kann aus einem Titel nicht mehr vollstreckt werden, ist die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für einen Rechtsnachfolger
des Titelgläubigers nicht mehr möglich.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für den Antragsteller als Rechtsnachfolger für die ursprüngliche Titelgläubigerin,
die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners, scheitert daran, dass kein vollstreckbarer Titel mehr besteht. Mit Urteil des
Senats vom 20.01.1992 wurde der Antragsgegner verurteilt, an seine geschiedene Ehefrau u.a. ab dem 01.10.1990 einen monatlichen
Unterhalt von 587,-- DM zu zahlen. Da die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners vom Antragsteller Sozialhilfe bezog, hatte
der Antragsgegner den ausgeurteilten Unterhalt an den Antragsteller gezahlt. Nachdem die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners
auf Grund des Titels gegen den Antragsgegner eine Lohnpfändung bei dem Arbeitgeber des Antragsgegners ausgebracht hatte, hat
der Antragsgegner mit seiner Klage vom 10.07.1992 begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem Senatsurteil für unzulässig zu
erklären.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 19.02.1993 - rechtskräftig seit dem 11.06.1993 - dem Begehren des Antragsgegners ohne zeitliche
oder sonstige Beschränkung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem besagten Senatsurteil in vollem Umfang stattgegeben.
Die von dem Antragsgegner erhobene Vollstreckungsgegenklage vom 10.07.1992 ist eine prozessuale Gestaltungsklage mit dem Ziel,
einem Vollstreckungstitel die Vollstreckungsfähigkeit zu nehmen. Wird der Klage stattgegeben, ist die Zwangsvollstreckung
aus diesem Titel insgesamt, zeitweilig oder auch nur anteilig nicht mehr möglich (vgl. Göppinger/Wax/Vogel, Unterhaltsrecht,
6. Aufl., Rdn. 2484 m. w. N.). Da das Urteil vom 19.02.1993 in seiner Urteilsformel keinerlei Einschränkungen hinsichtlich
des Ausspruches über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung beinhaltet, ist dem Vollstreckungstitel - Senatsurteil vom
20.01.1992 - die Vollstreckungsfähigkeit genommen. Das Urteil ist nicht dahin auszulegen, dass für den Antragsteller die Zwangsvollstreckung
aus dem Titel noch möglich sein müsse. Der Inhalt eines Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind der Entscheidung
im ganzen zu entnehmen. Auszugehen ist von der Urteilsformel. Sofern diese allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt
der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch Parteivorbringen, ergänzend
heranzuziehen (vgl. BGH, NJW RR 1987, 525 und 831; VersR 1986, 565). Der Tenor des Urteils vom 19.02.1993, wonach die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts unzulässig ist,
erscheint eindeutig. Er steht im Einklang mit den Ausführungen in den Gründen, in denen dargelegt ist, der Antragsgegner habe
an das Sozialamt des Hochtaunuskreises den Unterhaltsrückstand mit befreiender Wirkung gezahlt und er sei auch für die Zukunft
auf Grund der Überleitungsanzeige befugt, mit befreiender Wirkung zu leisten. Es existiert also kein Widerspruch zwischen
Tenor und Gründen. Dass die Zwangsvollstreckung nur für die damalige Klägerin unzulässig bzw. für den Antragsteller noch möglich
sein sollte, wird in dem Urteil nicht dargelegt, kann daher im Interesse der Rechtssicherheit nicht zugrunde gelegt werden
(vgl. BGH, MDR 1962, 397; Stein-Jonas,
ZPO, 20. Aufl., §
322 An. VIII 1). So kann das Urteil vom 19.02.1993 den Antragsgegner davon abgehalten haben, eine Abänderungsklage zu erheben,
obwohl eine Änderung seiner finanziellen Situation eingetreten zu sein scheint (Bezug von Arbeitslosengeld statt Erwerbseinkommen).
Kann somit aus einem Titel nicht mehr vollstreckt werden, ist die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für einen Rechtsnachfolger
des Titelgläubigers nicht mehr möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
91
ZPO, die Wertfestsetzung aus §
3
ZPO.