OLG Koblenz, Urteil vom 17.11.1997 - 13 UF 467/97
Nach § 91 Abs. 3 S. 1 BSHG (a.F.) soll der Träger der Sozialhilfe von der Inanspruchnahme eines nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen absehen, soweit dies eine Härte bedeuten würde; insbesondere soll von der Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern abgesehen werden, soweit einem Behinderten nach Vollendung des 21. Lebensjahrs Hilfe gewährt wird (§ 91 Abs. 3 S. 1 BSHG a.F.).
Hieraus folgt, daß die Inanspruchnahme von Eltern solcher Hilfeempfänger, die bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die gewährte Hilfe in Hilfe zur Pflege besteht, stets als hart anzusehen ist. Nur im Ausnahmefall kann der Träger der Sozialhilfe von der Soll-Vorschrift abweichen und eine Heranziehung vornehmen.
Fundstellen: FamRZ 1999, 475, OLGReport-Koblenz 1998, 284
Normenkette:
BSHG § 91 Abs. 3 (a.F.)