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OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.11.1997 - 6 WF 63/97
»Zwar kann der Träger der Sozialhilfe gemäß § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung zurückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch erneut abtreten lassen. Eine in diesem Zusammenhang unbedingt erfolgte ("zweite") Rückübertragung der "geltend gemachten Unterhaltsansprüche" - von dem Hilfeempfänger an den Träger der Sozialhilfe führt indes wieder zu dem Wegfall der - allenfalls für eine logische Sekunde begründeten - Aktivlegitimation des Hilfeempfängers.«
Fundstellen: OLGReport-Saarbrücken 1998, 145
Normenkette:
BSHG § 91
Vorinstanzen: AG Saarbrücken - 41 F 439/97 Uki/UE

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