Gründe
:
I.
Die Parteien, deren Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23. September 1996 geschieden worden ist, streiten um
Unterhalt für die Klägerin. Der Beklagte zahlt freiwillig monatlich 249 DM für den am 7. Mai 1996 geborenen, bei der sorgeberechtigten
Klägerin lebenden Sohn M. und monatlich 51 DM für die Klägerin.
Seit dem 15. Juli 1996 bezieht die Klägerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff BSHG in Höhe von derzeit 1.136,85 DM monatlich. Mit Schreiben des Sozialamtes der Stadt Saarbrücken vom 30. Juli 1996 war dem
Beklagten die Gewährung der Hilfe schriftlich mitgeteilt worden. Durch "Rückübertragungs- und Abtretungsvertrag gem. § 91 Abs. 4
BSHG" vom 11. / 21. August 1997 hat die Stadt Saarbrücken den übergegangenen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten an die Klägerin
zur gerichtlichen Geltendmachung zurückübertragen. Die Klägerin hat in demselben Vertrag "der Landeshauptstadt Saarbrücken
die geltend gemachten Unterhaltsansprüche" abgetreten.
Die Klägerin hatte um Prozeßkostenhilfe für eine Klage nachgesucht, mit der sie begehrt, den Beklagten zu verurteilen, an
sie
ab dem Monat, welcher der Zustellung der Klageschrift folgt, über die freiwillig monatlich gezahlten 249 DM Kindesunterhalt
und 51 DM "Geschiedenenunterhalt" hinaus weitere 483 DM "Geschiedenenunterhalt" zu zahlen,
ab dem 15. Juli 1996 bis einschließlich des Monats, welcher der Zustellung der Klageschrift vorausgeht, über die freiwillig
gezahlten 249 DM Kindesunterhalt und 51 DM "Geschiedenenunterhalt" hinaus weitere 483 DM "Geschiedenenunterhalt" zu zahlen.
Das Familiengericht hat nur insoweit Prozeßkostenhilfe bewilligt, als "Ehegattenunterhalt" für die Zeit ab Oktober 1997 begehrt
wird. Im übrigen hat es der Klägerin Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, bezüglich der Rückstände für die Zeit
vor Anhängigkeit sei Prozeßkostenhilfe nicht zu bewilligen gewesen, da diese Kosten vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen
seien. Bezüglich des Kindesunterhalts müsse die Klage vom Kind selbst - gesetzlich vertreten durch die Mutter - erhoben werden.
Mit der Beschwerde setzt sich die Klägerin gegen die Teilversagung der Prozeßkostenhilfe zur Wehr.
Unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Koblenz (EzFamR aktuell 1997, 282) beruft sie sich darauf, daß sie als Sozalhilfeempfängerin
sowohl rückständigen als auch laufenden Unterhalt geltend machen könne. Mit den in § 91
BSHG genannten Kosten werde der Hilfeempfänger erst durch eine gerichtliche Kostenentscheidung belastet. Das Gesetz besage nicht,
daß der Hilfeempfänger vom Sozialamt einen Vorschuß verlangen könne, so daß die Bedürftigkeit der Parteien nicht entfalle.
Darüber hinaus wäre die Gesetzesänderung auch wenig sinnvoll, wenn der Hilfeempfänger trotz Rückabtretung keine Prozeßkostenhilfe
bekäme, weil ihm die Rückabtretung dann nichts nützen würde. Dem Hilfeempfänger könne nicht zugemutet werden, wegen eines
angeblichen Vorschußanspruchs gegen das Sozialamt das Verwaltungsgericht durch drei Instanzen anzurufen. Soweit Prozeßkostenhilfe
im Hinblick auf Kindesunterhalt abgelehnt worden sei, sei festzustellen, daß Kindesunterhalt überhaupt nicht eingeklagt worden
sei, so daß nicht nachvollzogen werden könne, wieso das Kind gesetzlich vertreten durch die Mutter klagen solle.
Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit rückständiger Unterhalt begehrt werde, sei die Klägerin nicht kostenarm. Gemäß §
91 Abs. 4
BSHG seien die Kosten, mit denen der Sozialhilfeempfänger durch die Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche zur gerichtlichen
Geltendmachung belastet werde, vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen. Vorliegend bestünden Rückstände (§ 17 Abs. 4
GKG) für 14 Monate in Höhe von 6.762 DM, so daß erhebliche Mehrkosten entstehen würden. Der vom OLG Koblenz (EzFamR aktuell 1997,
282) zur Begründung der gegenteiligen Ansicht angeführten Belastung der Sozialhilfeträger könne (wie bereits mehrfach erfolgt)
durch rechtzeitige Kostenerstattung, nämlich durch Zahlung des bei Klageerhebung zu erbringenden Vorschusses begegnet werden.
Im übrigen sei die Klage - soweit übergegangene Ansprüche betroffen seien - mangels öffentlich-rechtlicher Vergleichsberechnung
nicht schlüssig.
II.
Die gemäß §
127 Abs.
2
ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
Zur Geltendmachung der rückständigen Unterhaltsansprüche für die Zeit bis Ende September 1997 fehlt es an der hierfür vorausgesetzten
Aktivlegitimation der Klägerin.
Zwar kann - was vorliegend mit dem "Rückübertragungs- und Abtretungsvertrag" zwischen der Landeshauptstadt Saarbrücken und
der Klägerin vom 11. / 21. August 1997 erfolgt ist - der Träger der Sozialhilfe gemäß § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger
auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung zurückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch erneut abtreten
lassen. Die in dem Vertrag vom 11. August / 21. August 1997 unbedingt erfolgte ("zweite") Rückübertragung der "geltend gemachten
Unterhaltsansprüche" - diesmal von der Klägerin an die Landeshauptstadt Saarbrücken - hat indes wieder zu dem Wegfall der
- allenfalls für eine logische Sekunde begründeten - Aktivlegitimation der Klägerin geführt (vgl. hierzu: Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht,
4. Aufl., § 6, Rz. 555).
Soweit das Familiengericht der Klägerin die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts
verweigert hat, ist dies daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Angesichts dieser Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, daß die Klägerin für die Zeit vom 15. Juli 1996 bis zum Zugang
der Mitteilung über die Hilfegewährung an den Beklagten den für dessen Inanspruchnahme auf Zahlung von rückständigem Unterhalt
erforderlichen Verzug (§§ 1361 Abs. 4,
1360a Abs.
3,
1613 Abs.
1
BGB) nicht dargetan hat. Die Hilfegewährung war dem Unterhaltsschuldner mit Schreiben des Sozialamtes der Stadt Saarbrücken vom
30. Juli 1996 angezeigt worden. Soweit Unterhalt für die vor dem Zugang jenes Schreibens liegende Zeit geltend gemacht werden
soll, würde die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen insoweit fehlender Darlegung des Verzugs auch aus diesem Grund keinen
Bedenken begegnen.
Unabhängig hiervon wäre es in Anbetracht des von der Klägerin angegebenen Datums der Ehescheidung - 23. September 1996 - zumindest
zweifelhaft, ob das Begehren auf rückständigen nachehelichen Unterhalt nicht teilweise an §
1585b Abs.
3
BGB scheitert. Nach dieser Vorschrift kann nämlich für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit Erfüllung
nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat. Daß diese Voraussetzungen
hier vorliegen, kann dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden.
Die angefochtene Verweigerung der Prozeßkostenhilfe würde - unbeschadet der vorstehenden Erwägungen - auch deswegen den Angriffen
der Beschwerde standhalten, weil es - worauf die Nichtabhilfeentscheidung des Familiengerichts zu Recht hinweist - an der
für die Schlüssigkeit der Klage vorausgesetzten öffentlich-rechtlichen Vergleichsberechnung fehlt (vgl. hierzu: OLG Koblenz,
FamRZ 1996, 1548; OLGR Koblenz 1997, 26; OLG Hamm, FamRZ 1997, 90; Seetzen, Sozialhilfeleistungen im Unterhaltsprozeß, NJW 1994, 2505, 2508; Brudermüller, Anwendungsprobleme des § 91
BSHG, FuR 1995, 17 ff.; Schellhorn, Vergleichsberechnung beim Übergang von Unterhaltsansprüchen nach § 91
BSHG, FuR 1995, 10 ff), welche unter Beachtung sozialhilferechtlicher Schutzvorschriften durch § 91
BSHG gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 18. September 1997 - 6 UF 15/97).
Es kann daher dahinstehen und bedarf hier keiner Entscheidung der umstrittenen Frage, ob nicht in Anbetracht der treuhänderischen
Rückübertragung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin ggf. ein - der prozeßkostenhilferechtlichen Bedürftigkeit entgegenstehender
- Anspruch auf Vorschuß und Ersatz der Prozeßkosten gegen den Sozialhilfeträger nach Auftragsrecht (§§
669,
670
BGB) zustehen kann (vgl. zu dieser Frage: einerseits OLG Koblenz, FamRZ 1997, 1086; andererseits: OLG Köln, FamRZ 1997, 297; OLG Celle, FamRZ 1997, 1088; zum Problem auch: Finger, FuR 1997, 287 ff).
Die Beschwerde der Klägerin war daher mit dem auf §
127 Abs.
4
ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.