Vergleichbare Leistung iS. des § 18a Abs. 3 S. 1 SGB IV
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Altersrente, die die Klägerin aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) bezieht, auf die von der Beklagten gewährte Witwenrente anzurechnen ist.
Die am 15. Januar 1935 in L. geborene Klägerin ist die Witwe des am 31. Januar 1930 geborenen und am 14. Januar 1997 verstorbenen
E. Z. (Versicherter), mit welchem sie (nach dem Tode des ersten Ehemanns 1964) in zweiter Ehe seit 23. Oktober 1965 verheiratet
war; aus beiden Ehen der Klägerin sind Kinder hervorgegangen. Sowohl der Versicherte als auch die Klägerin erwarben die schweizerische
Staatsangehörigkeit. Der Versicherte hatte von August bis Oktober 1945 sowie von Oktober 1946 bis März 1949 in F. (S.) den
Beruf des Gerbers erlernt und anschließend bis November 1955 - unterbrochen u.a. durch den Besuch der Gerberschule (September
1950 bis Juli 1951) - in der DDR sowie von Dezember 1955 bis März 1956 im Bundesgebiet u.a. als Gerbergeselle und Gerbereitechniker
versicherungspflichtig gearbeitet. Danach nahm er seinen Wohnsitz in der Schweiz, wo er von April 1956 bis Januar 1995 als
Ledertechniker bei zwei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war. Ab 1. Februar 1995 bezog der Versicherte von der Rechtsvorgängerin
der Beklagten (Landesversicherungsanstalt Baden [im Folgenden ebenfalls Beklagte]) Regelaltersrente. Gleichfalls ab 1. Februar
1995 leistete die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) aus der AHV eine Altersrente. Die Klägerin, die seit 1970 mit
Unterbrechungen in der Schweiz als Arbeitnehmerin über eigenes Einkommen verfügt hatte, wurde auf der Grundlage des zum 1.
Januar 1997 revidierten schweizerischen Rentenversicherungsrechts von Januar 1957 bis Dezember 1963 sowie erneut ab September
1965 mit Beitragszeiten zur AHV geführt; zuletzt hatte sie ab Januar 1980 mit Unterbrechungen u.a. als Verkäuferin sowie seit
November 1984 im Labor des Bezirksspitals H. als Aushilfe gearbeitet. Die im Bundesgebiet Deutschland entrichteten Beiträge
hatte sie sich auf Grund beider Eheschließungen jeweils erstatten lassen.
Ab 1. Februar 1997 gewährte die AKBA der Klägerin auf der Grundlage des schweizerischen Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine ordentliche Altersrente (Verfügung vom 5. März 1997); diese - als Teilrente nach der
Rentenskala 41 - gezahlte Rente wurde aus einem aus einer Beitragsdauer von 38 Jahren und 4 Monaten sowie unter Berücksichtigung
von 12,5 Erziehungsgutschriften ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 54.924,00 errechnet, wobei (neben einem
Aufwertungsfaktor) außerdem ein Gesamteinkommen von CHF 936.725,00 nach Durchführung des Splittings (Art. 29quinques Abs.
3 AHVG in der Fassung der 10. AHV-Revision) zugrunde gelegt worden war. Die Altersrente aus der AHV betrug ab 1. Februar 1997
CHF 1.854,00 und wurde auf Grund der zweijährlichen Rentenanpassungen jeweils ab Jahresbeginn entsprechend erhöht. Bereits
ab 1. Dezember 1995 hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Klägerin durch Bescheid vom 16. August
1996 eine Altersrente für Frauen gewährt, welche sich zum 1. Februar 1997 auf DM 23,34 sowie ab 1. Juli 1997 auf DM 23,72
belief.
Auf den im Januar 1997 gestellten Antrag auf Hinterbliebenenrente bewilligte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom
21. Juli 1997 für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 1997 eine große Witwenrente in Höhe von monatlich DM 456,89, verweigerte
eine Rentengewährung jedoch für die Zeit ab 1. Mai 1997 auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens; hierbei stellte sie
der ab 1. Mai 1997 auf DM 274,14 sowie ab 1. Juli 1997 auf DM 278,66 ermittelten Rente ein Einkommen ab 1. Februar 1997 von
insgesamt DM 305,82 sowie ab 1. Juli 1997 von insgesamt DM 310,71 gegenüber, welches nach den Maßgaben des §
97 Abs.
2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) aus den um fiktive Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung gekürzten Renten der BfA und aus der AHV (letztere
umgerechnet nach den Umrechnungskursen der Deutschen Bundesbank für Februar 1997 [1,15230] bzw. April 1997 [1,17043]) errechnet
worden war. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1997 zurück; zur Begründung
führte sie aus, dass zu dem gemäß §
97 Abs.
1 SGB VI anzurechnenden Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]) auch vergleichbare ausländische Ersatzleistungen wie die nach dem Recht der
10. AHV-Revision berechneten schweizerischen Altersrenten gehörten.
Deswegen hat die Klägerin am 13. November 1997 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie hat geltend gemacht, auf Grund der 10. AHV-Revision sei sie hinsichtlich der ihr verbleibenden Ansprüche deutlich
schlechter gestellt. Die schweizerische Witwenrente, die im Übrigen nach den Berechnungen der AKBA CHF 1.375,00 betragen habe,
sei allein deswegen nicht ausbezahlt worden, weil die auf der Grundlage der 10. AHV-Revision gezahlte Altersrente höher gewesen
sei; allenfalls der Differenzbetrag zwischen der schweizerischen Witwen- und Altersrente sei auf die hier umstrittene große
Witwenrente anrechenbar. Sie halte es im Übrigen für ungerecht, dass sie einerseits eine Anrechnung der schweizerischen Rente
auf die große Witwenrente hinzunehmen habe, während die AHV-Rente andererseits geschmälert sei, weil die in Deutschland erworbenen
Rentenanwartschaften dort nicht berücksichtigt würden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; anders als früher seien
nach der 10. AHV-Revision die von den Ehepartnern im Einzelnen erworbenen Rentenanwartschaften aufzuteilen und somit voll
als Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. Das SG hat von lic. iur. S., Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, das Rechtsgutachten vom 26. März 2002 erhoben. Darin
hat lic. iur. S. die schweizerischen Rechtsgrundlagen für die Berechnung der AHV-Rente dargestellt und weiter ausgeführt,
eine Unterscheidung zwischen Erwerbsersatz- und Unterhaltsfunktion sei dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht fremd;
ausschließlich auf Grund ihrer eigenen Beiträge hätte die Klägerin höchstens eine Rente von CHF 1.286,00 erhalten. Mit Urteil
vom 17. Mai 2002 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober
1997 verurteilt, "die der Klägerin bewilligte große Witwenrente ab 1. Februar 1997 unter Anrechnung der ihr gewährten ordentlichen
Rente der AHV (Altersrente) in Höhe von CHF 1286 neu zu berechnen". In den Entscheidungsgründen hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die aus der schweizerischen AHV gewährte Altersrente habe eine "Doppelfunktion"; nur der Anteil
der Altersrente, der auf den Beiträgen der Klägerin beruhe, mithin in Höhe von CHF 1.286,00, sei hier als vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen
zu behandeln, während die Differenz zu der tatsächlich gezahlten AHV-Rente einen Unterhaltsersatz darstelle.
Gegen dieses der Beklagten am 23. Mai 2002 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 13. Juni 2002 beim Landessozialgericht
eingelegte Berufung.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte die Witwenrente der Klägerin durch Bescheid vom 6. Februar 2003 ab 1. Juni
2002 auf der Grundlage des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz) - wiederum
unter Anrechnung der BfA-Rente und der AHV-Rente - neu festgestellt; hiernach haben sich Rentenzahlbeträge von EUR 111,28
ab 1. Juni 2002 sowie von EUR 113,02 ab 1. Juli 2002 ergeben. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass er gemäß §
96 Abs.
1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden sei.
Zur Begründung der Berufung hat die Beklagte vorgebracht, nach der bis 31. Dezember 1996 in der Schweiz maßgeblichen Rechtslage
sei im Falle der Altersrentenberechtigung beider Ehegatten eine so genannte Ehepaar-Altersrente ausgerichtet worden, für deren
Berechnung ausschließlich die Beitragsdauer des Ehemanns maßgebend gewesen sei, während das Einkommen von Mann und Frau kumuliert
worden seien. Die Ehepaar-Altersrente habe allein dem Ehemann zugestanden, während die Ehefrau lediglich befugt gewesen sei,
die Auszahlung der halben Ehepaar-Altersrente an sich zu verlangen. Bei Tod des Mannes habe die Witwe eine einfache Altersrente
erhalten, die auf der Grundlage der Ehepaar-Altersrente berechnet worden sei (Beitragsdauer des Ehemanns, kumuliertes Einkommen).
Diese einfache Altersrente sei mithin in der Regel von Versicherungselementen des Mannes geprägt gewesen und habe - so auch
die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - in Bezug auf die Witwe Unterhalt und nicht Erwerbsersatzeinkommen dargestellt.
Eine der wesentlichen Neuerungen durch die 10. AHV-Revision sei die Einführung des Individual-Rentensystems gewesen. Die Kumulation
der Einkommen von Mann und Frau sei weggefallen und an ihre Stelle die Einkommensteilung (Splitting) nach Art. 29quinquies
AHVG mit hälftiger Gutschreibung auf den Konten beider Ehegatten getreten. Demnach sei bei der Klägerin mit Bewilligung der
ordentlichen Altersrente das Splitting durchgeführt und ihr ein eigener Altersrentenanspruch auf der Grundlage ihrer Beitragsdauer
zuerkannt worden. Der eigenständige schweizerische Altersrentenanspruch sei vergleichbar mit einer deutschen Versichertenrente
nach durchgeführtem Versorgungsausgleich. Demnach sei der gesamte Altersrentenzahlbetrag aus der AHV bei der Einkommensanrechnung
nach §
97 SGB VI zu berücksichtigen; nur dann entspreche das ausländische Altersrenteneinkommen im Kerngehalt dem inländischen Einkommen.
Auch bei der Anrechnung einer deutschen Versichertenrente mit durchgeführtem Versorgungsausgleich seien die übertragenen Anwartschaften
nicht herauszurechnen. Die in Rede stehende Einkommensteilung nach der auf der Grundlage der 10. AVG-Revision bestehenden Rechtslage könne sich im Übrigen nicht nur zu Gunsten der Ehefrau auswirken, sondern sich auch in anderer
Richtung bewegen. Die Beklagte hat die in dem Parallelverfahren S 8 RJ 161/01 vom SG eingeholte Stellungsnahme des lic. iur. S. vom 3. September 2001 vorgelegt.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26. Januar 2005 übereinstimmend erklärt, dass hinsichtlich
der Anrechnung der ordentlichen Altersrente der Klägerin aus der AHV allein die Zeit ab 1. Mai 1997 streitbefangen sei; die
Beklagte hat des Weiteren erklärt, dass sie auf ihre Rechte aus dem Urteil des SG vom 17. Mai 2002 verzichte, soweit darin eine (teilweise) Anrechnung der AHV-Rente bereits für die Zeit ab 1. Februar 1997
ausgesprochen worden ist. Darüber hinaus haben sich die Beteiligten im Wege eines gerichtlichen Vergleichs dahingehend geeinigt,
dass im Berufungsverfahren allein die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20. Oktober 1997 zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werde; die Beklagte hat sich ferner verpflichtet, im Falle des
rechtskräftigen Ausgangs des Gerichtsverfahrens zu Gunsten der Klägerin den Bescheid vom 6. Februar 2003 rückwirkend ab 1.
Juni 2002 hinsichtlich der Anrechnung der ordentlichen Altersrente der Klägerin aus der AHV zu überprüfen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2002 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die AHV-Altersrente habe zumindest teilweise Unterhaltsersatzfunktion.
Der Senat hat von lic. iur. S. die ergänzende Stellungnahme vom 26. September 2003 eingeholt; darin hat er ausgeführt, beim
Splitting gehe es primär nicht darum, eine Unterhaltsfunktion wahrzunehmen, sondern einen sozialen Ausgleich zu schaffen dafür,
dass die Ehefrauen in der Regel die unbezahlte Hausarbeit und die ebenfalls unbezahlte Kinderarbeit erledigten.
Der Senat hat die über die Klägerin geführte Rentenakte der BfA (VSNR 53 150135 L 577) beigezogen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogene Akte der BfA, die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bde.), die Klageakte
des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Gemäß §
123 SGG ist in Ansehung der Prozesserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2005 sowie der dort gestellten
Anträge (vgl. hierzu etwa BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9) allein darüber zu entscheiden, ob die Beklagte die laufende Zahlung
der großen Witwenrente auf der Grundlage des Bescheides vom 21. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.
Oktober 1997 in der Zeit vom 1. Mai 1997 bis 31. Mai 2002 zu Recht verweigert hat, wobei die Klägerin die Anrechnung der Altersrente
von der BfA nicht und die Anrechnung der AHV-Rente nur insoweit angreift, als diese Rente bei der Einkommensanrechnung über
den auf ihren eigenen schweizerischen Beiträgen beruhenden Anteil - vom SG mit CHF 1.286,00 in Ansatz gebracht - hinaus berücksichtigt worden ist. Auf Grund des gerichtlichen Vergleichs vom 26. Januar
2005 nicht mehr zu befinden ist dagegen über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 6. Februar 2003. Nicht umstritten sind
ferner die übrigen Verfügungssätze der allein noch streitgegenständlichen Bescheide sowie die dort für die Rentenberechnung
zugrunde gelegten Faktoren.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß §
151 Abs.
1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§
143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die hier umstrittene Anrechnung der ordentlichen Altersrente der Klägerin aus der AHV
ist rechtmäßig; demgemäß vermag sie mit ihrem allein noch umstrittenen Begehren nicht durchzudringen.
Rechtsgrundlage für die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes - wie die große Witwenrente (§
46 Abs.
1 und
2 SGB VI) - ist die Bestimmung des §
97 SGB VI. Nach Abs.
1 Satz 1 aaO. wird Einkommen (§§ 18a bis 18e
SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf angerechnet; dies gilt nicht bei Witwenrenten, solange
deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 - also für das Sterbevierteljahr (vgl. §
67 Nr.
6 SGB VI) - beträgt (§
97 Abs.
1 Satz 2
SGB VI). Anrechenbar ist gemäß §
97 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 SGB VI das Einkommen, das bei Witwenrenten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren
Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet (Satz 3 aaO.).
Nach diesen Regelungen hat die Beklagte im Bescheid vom 21. Juli 1997 für die - hier nicht mehr umstrittene Zeit vom 1. Februar
bis 30. April 1997 (Sterbevierteljahr) - eine große Witwenrente ungekürzt gezahlt, die Rentengewährung ab 1. Mai 1997 indessen
zu Recht verweigert. Übergangsrecht (§
314 SGB VI) kommt der Klägerin nicht zugute. Die Berechnungen der Beklagten wirken sich unter Ansatz der Renten von der BfA und aus
der AHV, von welchen über §
18b Abs.
5 Satz 2
SGB IV die fiktiven Beitraganteile zur Krankenversicherung (6,70 v.H. ab 1. Mai 1997, 6,65 v.H. ab 1. Juli 1997; vgl. § 247 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ferner "Sozialversicherungswerte" abgedruckt in Aichberger 4/11) und zur Pflegeversicherung
(0,85 v.H.; vgl. § 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) abgezogen worden sind - tatsächlich geleistete höhere Beiträge hat
die Klägerin im Übrigen selbst nicht geltend gemacht -, nicht zu deren Ungunsten aus, auch wenn, entgegen §
17a Abs.
2 SGB IV i.V.m. Abs.
1 aaO. (Fassung bis 31. Dezember 1998), für die Einkommensanrechnung ab 1. Mai 1997 der Umrechnungskurs für den Monat April
1997 zugrunde gelegt worden ist, denn der Kurswert des CHF zur DM ist in den folgenden Monaten des Jahres 1997 kontinuierlich
gestiegen (z.B. im Mai 1,19046, im Juli 1,20944). Unter Berücksichtigung der Freibeträge des §
97 Abs.
2 Nr.
1 SGB VI - bei aktuellen Rentenwerten von 46,67 ab 1. Juli 1996 sowie von 47,44 ab 1. Juli 1997 (vgl. "Sozialversicherungswerte" in
Aichberger aaO.) multipliziert mit 26,4 errechnen sich hier DM 1.232,09 bzw. DM 1.252,42 - und unter Anrechnung des verbleibenden
Restes mit einer Quote von 40 v.H. (§
97 Abs.
2 Satz 3
SGB VI) ergeben sich, auch mit Blick auf Rundungsungenauigkeiten, für die Klägerin günstigstenfalls anzurechnende Beträge von DM
305,82 (ab 1. Mai 1997) und von DM 310,70 (ab 1. Juli 1997). Diese übersteigen jedoch die auf DM 274,14 (Mai und Juni 1997)
bzw. DM 278,66 (ab Juli 1997) errechnete Witwenrente deutlich, so dass sich ein Zahlbetrag nicht ergibt. Das Freizügigkeitsabkommen
EG/Schweiz (ABl. Nr. L 114 vom 30. April 2002; BGBl. II vom 7. September 2001 S. 810) ist erst am 1. Juni 2002 in Kraft getreten
(vgl. auch Bekanntmachung vom 10. Juni 2002 [BGBl. II S. 1692]); es kann daher in der streitbefangenen Zeit die die Einkommensanrechnung
modifizierende - immerhin für die Klägerin (vgl. auch den Bescheid vom 6. Februar 2003) günstigere - Regelung in §
97 Abs.
2 Satz 4
SGB VI (in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 [BGBl. I S. 1983]) noch keine Anwendung finden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der ihr ab 1. Februar 1997 gewährten ordentlichen Altersrente aus
der AHV um anrechenbares Einkommen im Sinne des §
97 SGB VI. Heranzuziehen ist insoweit die Vorschrift des §
18a SGB IV, die hier in der zuletzt auf Grund des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1809) geänderten Fassung anzuwenden ist.
Nach §
18a Abs.
1 SGB IV sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen (1.) Erwerbseinkommen und (2.) Leistungen, die auf Grund oder
in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
mit Ausnahmen von Zusatzleistungen. Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift sind nach §
18a Abs.
3 Satz 1 1. Halbs. Nr.
2 SGB IV u.a. Renten der Rentenversicherung wegen Alters, außerdem nach 2. Halbs. aaO. vergleichbare Ersatzleistungen, die von einer
Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs erbracht werden. Unter Anwendung dieser Regelungen hat die Beklagte
- was auch die Klägerin nicht angreift - die dieser von der BfA gewährte Altersrente zutreffend als Erwerbsersatzeinkommen
berücksichtigt. Die Beklagte hat darüber hinaus bei der Einkommensanrechnung zu Recht auf die ordentliche Altersrente aus
der AHV zurückgegriffen, denn diese Rente ist eine der inländischen Altersrente vergleichbare ausländische Ersatzleistung.
Die Vergleichbarkeit einer ausländischen Ersatzleistung im Sinne des §
18a Abs.
3 Satz 1 2. Halbs.
SGB IV ist zu bejahen, wenn die ausländischen Leistungen in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen der inländischen Erwerbsersatzeinkommen
entsprechen, mithin nach Motivation und Funktion gleichwertig sind (vgl. zum Folgenden BSG, Urteile vom 6. Februar 1991 -
13/5 RJ 16/89 [SozR 3-2400 § 18a Nr. 1] und 13/5 RJ 15/89 [veröffentlicht in JURIS]; BSGE 68, 184, 186 f. = SozR aaO. Nr. 2; jeweils m.w.N.). Nach diesen Merkmalen muss die ausländische Geldleistung, um als vergleichbar
im bezeichneten Sinn bewertet werden zu können, eine Leistung aus einem System der gesetzlichen Rentenversicherung sein, also
auf einer Pflichtzugehörigkeit beruhen, wiederkehrende Leistungen etwa für den Fall des Alters und des Todes vorsehen und
darf kein reines Zusatzversorgungssystem darstellen. Darüber hinaus muss es sich gemäß der Definition in §
18a Abs.
1 Nr.
2 SGB IV um Erwerbsersatzeinkommen handeln. Ein solches stellen Geldleistungen dar, die aus eigener Versicherung erworben worden sind
(so genannte Versichertenrenten); das sind regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen an Versicherte, bei denen beispielsweise
das Alter eingetreten ist und die abstrakte Lohnfunktion haben, d.h. die in funktionellem Zusammenhang mit dem früheren Erwerbseinkommen
stehen. Davon zu unterscheiden sind die Hinterbliebenenrenten; das sind auf Beiträgen des verstorbenen Versicherten beruhende,
aus einer versicherungsrechtlichen Position abgeleitete Renten, die an dessen Ehegatten und/oder dessen Kinder gezahlt werden.
Die Hinterbliebenenrenten haben nicht Erwerbsersatzfunktion, sondern Unterhaltsersatzfunktion, denn sie sollen den Ausfall
von familienrechtlichen Unterhaltsleistungen ersetzen, die die Hinterbliebenen von dem Verstorbenen erhalten haben.
Beide Voraussetzungen für die Vergleichbarkeit einer ausländischen Ersatzleistung sind hier erfüllt. Bei der schweizerischen
AHV handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BSG, Urteile vom 6. Februar 1991 aaO.). In die
Versicherung obligatorisch einbezogen sind alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, dies gilt seit
der 10. AHV-Revision selbst für nichterwerbstätige Ehegatten (vgl. Rahn/Becker, DRV 1997, 662, 686; Stillich, DAngVers 1998,
241; Brombacher-Steiner, DRV 1998, 432, 433; Becker, DRV-Schriften 1999 Band 15, 211, 235; dies., DRV-Schriften 2003 Band
45, 255, 281 f.). Die AHV sieht Rentenleistungen für den Fall des Alters und des Todes vor (vgl. Art. 21 ff., 23 ff. AHVG).
Darüber hinaus handelt es sich bei der der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsänderungen nach der 10. AHV-Revision
gewährten ordentlichen Altersrente um "Erwerbsersatzeinkommen" im Sinne des §
18a Abs.
1 Nr.
2 SGB IV. Anspruch auf Altersrente haben Frauen und Männer nach Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG mit der Vollendung einer bestimmten Altersgrenze, welche sich bei der Klägerin auf Grund von Übergangsrecht
auf das 62. Lebensjahr belaufen hat (vgl. das Rentengutachten des lic. iur. S. vom 26. März 2002; Wolf, MittLVA Württemberg
1997, 72, 73; Stillich, aaO., S. 243; Brombacher-Steiner, aaO., S. 434; zum Übergangsrecht allgemein Brechbühl, Soziale Sicherheit
[CHSS] 1996, 244 ff.); nach Art. 21 Abs. 2 AHVG hatte sie damit zum 1. Februar 1997 einen Altersrentenanspruch erworben. Einen Anspruch auf
Auszahlung einer Witwenrente hatte die Klägerin dagegen schon deswegen nicht, weil nach Art. 24b AHVG nur die höhere Rente
- hier also die ordentliche Altersrente - ausbezahlt wird (vgl. auch das Rentengutachten des lic. iur. S. vom 26. März 2002
und seine Stellungnahme vom 26. September 2003). Die der Klägerin bewilligte schweizerische ordentliche Altersrente ist damit
- jedenfalls nach der 10. AHV-Revision - schon von ihrer wirtschaftlichen Funktion her nicht mehr als Ausgleich der durch
den Tod des Versicherten entstandenen Versorgungslücke anzusehen (vgl. hierzu BSGE 68, 184, 187). Ganz entscheidend für den Lohnersatzcharakter der ordentlichen Altersrente sind jedoch die Strukturen dieser Leistung,
die ihre Grundlage in der mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision haben. Mit dieser Revision ist
eine Rechtsentwicklung eingeleitet worden, die - mit dem Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern - zu einer Abkehr
vom bisherigen Rechtszustand hin zu einem Individual-Rentensystem geführt hat. Die in den Urteilen des BSG vom 6. Februar
1991 aaO. auf der Basis der seinerzeit revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Tatsachenfeststellungen gebilligte Rechtsauffassung
zum Unterhaltsersatzcharakter der einfachen Altersrente nach damaligem schweizerischem Recht kann nun nicht mehr aufrechterhalten
bleiben.
Das bis zum Inkrafttreten der 10. AHV-Revision maßgebliche Rentensystem war auf das Leitbild gestützt, dass der Ehemann das
Haupt der ehelichen Gemeinschaft sei. Dies zeigte sich u.a. darin, dass bei altersrentenberechtigten verheirateten Paaren
eine so genannte Ehepaar-Altersrente ausgerichtet wurde, die 150 v.H. der einfachen Altersrente betrug, grundsätzlich dem
Mann allein zustand und für die bei der Rentenberechnung ausschließlich die Beitragsdauer des Mannes maßgebend war, während
die versicherten Einkommen der Ehegatten addiert wurden (vgl. die Stellungnahme des lic. iur. S. vom 26. September 2003; ferner
Schötz, DAngVers 1987, 113, 116; Christoffel, CHSS 1996, 236). Die Ehefrau im Rentenalter (damals nach Vollendung des 62.
Lebensjahrs) hatte einen eigenen Rentenanspruch nur solange, wie der Ehemann selbst noch nicht rentenberechtigt war; ihr eigener
Anspruch erlosch jedoch mit dessen Renteneintritt und der sodann gezahlten Ehepaar-Altersrente (vgl. Christoffel, aaO.; Becker;
DRV-Schriften Band 15, aaO.; dies., DRV-Schriften Band 45, aaO., S. 282). Nach dem Tode eines Ehegatten stand dem überlebenden
Partner eine - ebenfalls nach den vorstehenden Berechnungsgrundlagen ermittelte - einfache Altersrente zu, wobei insoweit
bei der verwitweten Ehefrau freilich wieder ihre eigenen Beiträge und ihr eigenes Einkommen maßgebend waren, wenn diese höher
waren (vgl. Schötz, aaO.). Der Überholtheit des dargestellten - und in aller Regel die Frau benachteiligenden - Familienbildes
sollte durch zahlreiche Rechtsänderungen mit der 10. AHV-Revision Rechnung getragen werden (vgl. hierzu grundlegend Berger,
CHSS 1996, 228 ff.; Stillich, aaO., S. 241 ff.; Brombacher-Steiner, aaO., S. 432 ff.). Als hier interessierende Neuerungen
seien insbesondere der eigenständige Altersrentenanspruch der Ehefrau (Art. 21 AHVG) mit den nunmehr bei der Rentenberechnung
zu berücksichtigenden eigenen Beitragsjahren (Art. 29bis Abs. 1 und 29ter Abs. 2 AHVG), das Rentensplitting (Art. 29quinqiues
Abs. 3 AHVG) und die Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies AHVG) angeführt. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 Satz 1 AHVG werden
Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensanrechnung wird nach Satz 2 aaO. vorgenommen: (a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt
sind; (b) wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; (c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Das auf
Grund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden
Renten als eigenes Einkommen (vgl. Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG i.V.m. Art 50h der AHV-Verordnung). Gemäß Art. 29sexies Abs.
1 Satz 1 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche
Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die Erziehungsgutschrift entspricht
nach Abs. 2 aaO. dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente (Art. 34 AHVG) im Zeitpunkt der Entstehung des
Rentenanspruchs. Die Erziehungsgutschriften sind neben den Beitragsjahren und dem Erwerbseinkommen Grundlage für die Rentenberechnung
(vgl. Art. 29bis ff. AHVG; ferner Rentengutachten des lic. iur. S. vom 26. März 2002); sie sind bei der Zahl der Beitragsjahre
zu berücksichtigen (vgl. Art. 29ter Abs. 2 Buchst. c AHVG) und, da auch bei Nichterwerbstätigkeit grundsätzlich Beitragspflicht
besteht, als fiktive Zuschläge zum Erwerbseinkommen ausgestaltet (vgl. Becker, DRV-Schriften Band 15, aaO., S. 235; dies.,
DRV-Schriften Band 45, aaO., S. 282).
Die dargestellten Rechtsänderungen durch die 10. AHV-Revision können im Rahmen der hier umstrittenen Einkommensanrechnung
nicht unbeachtet bleiben. Durch diese Revision wurde eine eigenständige Alterssicherung für (verheiratete) Frauen eingeführt,
die, neben der Berechnung der Rente nach der eigenen Beitragsdauer und beispielweise den auch bei der Klägerin in Ansatz gebrachten
Erziehungsgutschriften, namentlich in dem sie begünstigenden Rentensplitting ihren besonderen Ausdruck findet. Primärer Zweck
der Splittings ist es, - so ausdrücklich lic. iur. S. (Stellungnahme vom 26. September 2003) - einen sozialen Ausgleich zu
schaffen dafür, dass die Ehefrauen traditionellerweise die unbezahlte Hausarbeit und Kindererziehung erledigen; das zugesplittete
Einkommen gilt, wie ausgeführt, bei der Rentenberechnung als eigenes Einkommen. Der vorgenannte Zweck ist indessen mit dem
Ziel vergleichbar, das der in der Bundesrepublik Deutschland mit der Scheidungsreform zum 1. Juli 1977 erfolgten Einführung
des Versorgungsausgleichs (§§ 1587 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zugrunde lag; denn mit dem Versorgungsausgleich wollte
der Gesetzgeber für den Berechtigten - in der Regel die Ehefrau - eine eigenständige soziale Sicherung begründen (vgl. Bundestags-Drucksache
7/650 S. 155), wenngleich das Ehegattensplitting bislang nur im Scheidungsfall anwendbar ist (vgl. zu Reformbestrebungen Maschner,
DRV 1997, 690 ff.). Ausgangspunkt war die - vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 53, 257, 296; 63, 88, 109; jeweils m.w.N.) gebilligte - Sichtweise, dass die unmittelbaren Leistungen der Frau bei der Führung des
Haushalts und der Pflege und Erziehung der Kinder als gleichwertig neben der Barunterhaltsleistung stehen und deshalb auch
die während der Ehe nach Maßgabe der von den Ehegatten vereinbarten Arbeitsteilung gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechte
nach Scheidung der Ehe gleichmäßig auf beide Partner verteilt werden sollen. Auch bei den auf dem Versorgungsausgleich beruhenden
Renten hat indessen eine Anrechnung im Rahmen des §
97 SGB VI zu erfolgen, weil diese - als Ansprüche aus eigenem Recht - Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des §
18a Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 SGB IV darstellen (vgl. BSGE 62, 156, 159 = SozR 2200 § 1291 Nr. 31). Nichts anderes gilt aber für die der Klägerin gewährte ordentliche Altersrente aus der AHV, die einer derartigen
Versichertenrente vergleichbar ist. Keiner weiteren Erörterung bedarf, dass auch die bei der Berechnung der schweizerischen
Rente zu berücksichtigenden Erziehungsgutschriften - da dem Sinn und Zweck sowie den Modalitäten der Berücksichtigung der
Kindererziehungszeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1,
56 i.V.m. §
70 Abs.
2 SGB VI) vergleichbar - von der Einkommensanrechnung erfasst werden; um kindbezogene Leistungen im Sinne des §
18a Abs.
3 Satz 2
SGB IV (vgl. hierzu Schötz aaO., S. 117; Seewald in Kasseler Kommentar, SGBIV § 18a Rdnr. 35) handelt es sich hierbei nicht.
Auch zwischenstaatliches Recht hilft hier nicht weiter; die Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen
Eidgenossenschaft über Sozialversicherung enthalten keine Einschränkung der Einkommensanrechnung im Sinne der §§
97 SGB VI, 18a
SGB IV. Soweit die Klägerin rügt, dass einerseits die schweizerische Altersrente auf die große Witwenrente anzurechnen und andererseits
die AHV-Rente geschmälert sei, weil die in Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften dort nicht berücksichtigt würden, ist
dies mit den Besonderheiten des Abkommensrechts zu erklären, das dazu führt, dass der inländische und der ausländische Träger
die Renten jeweils grundsätzlich nur aus den in seinem Rechtssystem zurückgelegten Zeiten zu errechnen und nach den Maßgaben
des von ihm anzuwendenden Rentenversicherungsrechts zu gewähren haben. Hierbei zu Tage tretende Unterschiede sind im Hinblick
auf die Verwaltungspraktikabilität hinzunehmen, zumal die ausländische Ersatzleistung ohnehin nicht in voller Höhe, sondern
unter Berücksichtigung von 40% des die Freibeträge übersteigenden Restes angerechnet wird (vgl. BSGE 68, 184, 190).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG) liegen nicht vor.