Gründe:
A.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich dagegen, wie in den angegriffenen Gerichtsentscheidungen
der Wert der während der Ehe geleisteten Haushaltsführung und Kindererziehung bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts berücksichtigt
worden ist.
I.
Das Maß des nachehelichen Unterhalts bestimmt sich gemäß §
1578 Abs.
1
BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Wie die vom Gesetz nicht näher definierten ehelichen Lebensverhältnisse zu ermitteln
und wie insbesondere die nachehelichen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten dabei zu berücksichtigen sind, der während
der Ehe überhaupt nicht oder nur in Teilzeit berufstätig war, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
1. a) Der Bundesgerichtshof hat seit In-Kraft-Treten des geltenden Unterhaltsrechts am 1. Juli 1977 (Erstes Gesetz zur Reform
des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976, BGBl I S. 1421) den Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse durch eine Vielzahl
von Entscheidungen konkretisiert. Nach seiner ständigen Rechtsprechung werden die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von
§
1578
BGB von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bestimmt, die während der Ehe oder auch der Trennungszeit der Ehegatten den
Lebensstandard beider Ehegatten nachhaltig geprägt haben. Maßgebend sollen deshalb regelmäßig die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
im Zeitpunkt der Scheidung sein, es sei denn, das Einkommen eines Ehegatten hat während des Getrenntlebens bis zur Scheidung
eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung genommen (vgl. BGH, FamRZ 1982, S. 576 [577 f.]). Demgegenüber konnten bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, S. 986) Veränderungen, die erst nach der Ehescheidung eintreten, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung
mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sind und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt
oder sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung verwirklicht hat (vgl. BGH, FamRZ 1986, S. 148 f.). Entsprechend hat der Bundesgerichtshof zwischen der Erwerbstätigkeit während der geführten Ehe, der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
während der Trennungszeit sowie einer solchen nach der Ehescheidung unterschieden.
aa) Im Gegensatz zu Einkünften, die schon zu Zeiten des Zusammenlebens der Eheleute erzielt wurden, haben sich Einkünfte des
unterhaltsberechtigten Ehegatten aus einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit auf das Maß des
Unterhalts nur auswirken sollen, wenn diese Erwerbstätigkeit in der Ehe angelegt gewesen ist und damit auch ohne die Trennung
erfolgt wäre. Lasse sich dies nicht feststellen, so müssten die daraus erzielten Einkünfte bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs
außer Betracht bleiben, da der Unterhaltskläger die Beweislast für die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse trage (BGHZ
89, 108 [112] = FamRZ 1984, S. 149 f.).
bb) Einkünfte aus einer erst nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit hat der Bundesgerichtshof bei der Bestimmung
der ehelichen Lebensverhältnisse regelmäßig außer Betracht gelassen (BGH, FamRZ 1985, S. 161 f. unter Hinweis auf BGH, FamRZ 1981, S. 539 [541] und FamRZ 1982, S. 255 [257]), und zwar auch im Umfang der Ausweitung einer während der Ehe ausgeübten Halbtagsbeschäftigung zu einer Vollerwerbstätigkeit
(BGH, FamRZ 1985, S. 161 f.). Den wirtschaftlichen Wert der Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch den nicht erwerbstätigen Ehegatten hat der
Bundesgerichtshof als nicht die ehelichen Verhältnisse prägend angesehen. Zwar seien diese Leistungen der Erwerbstätigkeit
des anderen Ehegatten grundsätzlich gleichwertig. An Barmitteln stünden der Familie zum Lebensunterhalt jedoch nur die Einkünfte
des erwerbstätigen Ehegatten zur Verfügung. Diese vorhandenen Einkünfte und nicht der wirtschaftliche Wert der von beiden
Ehegatten erbrachten Leistungen prägten entscheidend die ehelichen Lebensverhältnisse (BGH, FamRZ 1985, S. 161 [163]).
cc) Nicht die ehelichen Lebensverhältnisse prägendes Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist dann unter Anwendung der so
genannten Anrechnungsmethode bei der Berechnung der Unterhaltshöhe allein bedürftigkeitsmindernd berücksichtigt worden, während
prägende Einkünfte im Wege der so genannten Differenzmethode auch dem der Bedarfsermittlung zu Grunde zu legenden Einkommen
zugerechnet worden sind (BGH, FamRZ 1981, S. 539 [541]; 1981, S. 752 [754 f.]; 1982, S. 255 [257]; 1983, S. 146 [150]; 1988, S. 265 [267]). Bei der Anrechnungsmethode wird
das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend der maßgeblichen Unterhaltsquote aufgeteilt; auf den
sich dabei ergebenden Betrag wird das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten angerechnet. Demgegenüber wird
bei der Differenzmethode zunächst die Differenz zwischen den bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und des
Unterhaltsberechtigten gebildet und sodann diese nach Maßgabe der Unterhaltsquote aufgeteilt.
b) Mit Urteil vom 13. Juni 2001 hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode geändert (FamRZ
2001, S. 986). Die Anrechnungsmethode werde der Gleichwertigkeit von Kinderbetreuung und Haushaltsführung nicht gerecht und trage auch
dem gewandelten Ehebild in der Mehrzahl der Fälle nicht mehr angemessen Rechnung. Ohne dass es einer abschließenden Entscheidung
zur Frage der Notwendigkeit einer Monetarisierung der Haushaltstätigkeit bedürfe, sei das Einkommen, das ein unterhaltsberechtigter
Ehegatte nach der Scheidung erziele oder erzielen könne und das gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner
bisherigen Tätigkeit anzusehen sei, in die Unterhaltsberechnung nach der Differenzmethode einzubeziehen. Die während der Ehe
erbrachte Familienarbeit habe den ehelichen Lebensstandard geprägt und auch wirtschaftlich verbessert. Sie sei als eine der
Erwerbstätigkeit gleichwertige Leistung anzusehen. Der durch die jeweilige Arbeit von beiden Ehegatten erreichte Lebensstandard
solle ihnen auch nach der Scheidung zu gleichen Teilen zustehen. Nehme der bisher haushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung
eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitere er sie über den bisherigen Umfang hinaus, spiegele sich, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen,
vom Normalverlauf erheblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, der Wert seiner Haushaltsleistungen in dem aus der
Erwerbstätigkeit erzielten oder erzielbaren Einkommen wider. Die Einbeziehung dieses Einkommens in die Bedarfsbemessung mit
Hilfe der Differenzrechnung gewährleiste, dass, ebenso wie früher die Familienarbeit beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zugute
gekommen sei, nunmehr das beiderseitige Einkommen zwischen ihnen nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe geteilt werde.
2. In der Literatur hat die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs teilweise Zustimmung (vgl. Luthin, FamRZ 1983,
S. 1236; 1986, S. 786), vielfach aber auch Kritik erfahren (vgl. Hampel, FamRZ 1981, S. 851; Büttner, FamRZ 1984, S. 534; Rupsch, FamRZ 1990, S. 172; Fricke, FamRZ 1991, S. 941; Driest, Streit 1991, S. 60; Laier, FamRZ 1993, S. 392). Es ist einerseits die Auffassung vertreten worden, auch bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des bisher haushaltsführenden
(Gerhardt, FamRZ 2000, S. 134 [136]) oder kinderbetreuenden (Büttner, FamRZ 1999, S. 893 [895]) Ehegatten müsse die Differenzmethode angewendet werden, und zwar unabhängig davon, ob die Erwerbstätigkeit während
der Trennungszeit oder erst nach der Scheidung aufgenommen werde. Nach anderer Ansicht muss der Hausfrauenbeitrag zu den ehelichen
Lebensverhältnissen geldwert in Ansatz gebracht und zumindest in den Fällen berücksichtigt werden, in denen ein Einkommen
etwa aus Vermögen oder aus einer nach Trennung aufgenommenen oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit als Ersatz für die Haushaltsleistungen
zur Verfügung stehe (Graba, FamRZ 1999, S. 1115 [1118, 1121]; zum Meinungsstand Born, FamRZ 1999, S. 541 ff.; Kleffmann, FuR 2000, S. 202 [205 f.]).
II.
Den Verfassungsbeschwerden liegen folgende Sachverhalte zu Grunde:
1. Verfahren 1 BvR 105/95
Die Beschwerdeführerin, die 1969 heiratete und im selben Jahr eine Tochter gebar, nahm 1972 wieder halbtägig ihre Berufstätigkeit
auf. Im Juni 1991 trennten sich die Eheleute. Während des Ehescheidungsverfahrens erweiterte die Beschwerdeführerin im Januar
1992 ihre Beschäftigung zu einer Vollbeschäftigung. Die Ehe ist seit dem 29. Oktober 1992 rechtskräftig geschieden.
Während das Amtsgericht der Beschwerdeführerin auf ihre Klage hin Unterhalt unter Berechnung nach der Differenzmethode zusprach,
wies das Oberlandesgericht ihre Klage unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils ab. Eine erst nach der Trennung erfolgte
Erweiterung einer Teilzeittätigkeit zu einer Vollzeitbeschäftigung durch den Unterhalt fordernden Ehegatten könne die ehelichen
Lebensverhältnisse nur dann noch prägen, wenn sie auch ohne die Trennung erfolgt wäre. Im Falle der Beschwerdeführerin könne
aufgrund der Ausführungen ihres Ehemannes nicht ausgeschlossen werden, dass sie allein trennungsbedingt wieder voll berufstätig
geworden sei.
2. Verfahren 1 BvR 559/95
Die Beschwerdeführerin schloss 1983 die Ehe, aus der 1984 eine Tochter hervorging. Anfang 1988 trennten sich die Eheleute.
Die Ehe wurde im Oktober 1992 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für die Tochter wurde dem geschiedenen
Ehemann übertragen.
Zu ihrem beruflichen Werdegang trug die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren vor, sie sei vor der Entbindung der Tochter
als Reisebürokauffrau berufstätig gewesen. Nach der Geburt habe sie sich der Kindererziehung gewidmet. Ab 1989 habe sie sich
dann wieder in das Berufsleben eingliedern wollen und im Januar 1990 eine Umschulung zur Industriekauffrau begonnen. Nach
dem Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik von Dezember 1992 bis März 1993 habe sie sich erfolglos auf Arbeitsstellen beworben.
Seit Juli 1994 erhalte sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Das Oberlandesgericht sprach ihr mit dem angegriffenen Urteil in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung einen niedrigeren
Unterhaltsanspruch zu und erkannte im Übrigen, die Beschwerdeführerin habe nur noch bis zum 16. Januar 1995 einen Unterhaltsanspruch
gegen den Ehemann, da die ihr bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente ihre Unterhaltsbedürftigkeit zum Wegfall gebracht habe.
Die ehelichen Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin seien durch das Erwerbseinkommen des Ehemannes, nicht auch durch ihre
Erwerbs- oder Renteneinkünfte geprägt worden. Die Beschwerdeführerin habe nur trennungsbedingt wieder mit einer Erwerbstätigkeit
beginnen wollen. Dafür, dass sie auch ohne die Trennung erwerbstätig geworden wäre, lägen keine Anhaltspunkte vor. Ihren Unterhaltsbedarf
könne sie seit Dezember 1994 durch eigene Renteneinkünfte decken, die sie sich gemäß §
1577 Abs.
1
BGB anrechnen lassen müsse.
3. Verfahren 1 BvR 457/96
Aus der 1968 geschlossenen Ehe der Beschwerdeführerin gingen zwei 1972 und 1973 geborene Kinder hervor. Nach eigenen Angaben
war die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Kinder als Hausfrau und Mutter tätig, gab daneben zeitweise Malkurse für
Kinder und bemühte sich um Anstellung als Architektin. Nach Trennung der Eheleute im Jahre 1982 arbeitete sie eine Zeit lang
halbtags als Praktikantin bei einem Architekten. Ihre Ehe wurde im August 1986 rechtskräftig geschieden. 1987 begann die Beschwerdeführerin
ein Referendariat für den beruflichen Schuldienst, in den sie später übernommen wurde. Nach einer zwischen den Ehegatten geschlossenen
gerichtlichen Vereinbarung sollte sich ein über den August 1993 hinausgehender Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin nach
den dann geltenden gesetzlichen Vorschriften richten.
Das Amtsgericht wies die Unterhaltsklage der Beschwerdeführerin, mit der sie Unterhalt ab Januar 1995 begehrte, ab. Auch die
Berufung der Beschwerdeführerin blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht entschied, zugunsten der Beschwerdeführerin lasse sich
kein Unterhaltsbetrag errechnen. Grundlage eines Unterhaltsanspruchs der Beschwerdeführerin seien allein die die ehelichen
Lebensverhältnisse prägenden Gehaltseinkünfte ihres geschiedenen Ehemannes. Eigene Erwerbseinkünfte der Beschwerdeführerin
hätten außer Betracht zu bleiben. Mögliche Einkünfte aus durchgeführten Malkursen seien auch nach ihrem Vorbringen bereits
im Jahre 1981 zum Wegfall gekommen. Eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin habe somit erst nach der Scheidung eingesetzt,
so dass der Unterhalt nicht im Wege der Differenzmethode zu berechnen sei. Er bemesse sich durch Anrechnung ihres Einkommens
auf die allein vom Einkommen des geschiedenen Ehemannes abgeleitete Unterhaltsquote. Dabei errechne sich zugunsten der Beschwerdeführerin
kein Unterhaltsanspruch.
III.
Mit ihren jeweils gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen
insbesondere die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und
2 sowie von Art.
6
GG. Zur Begründung verweisen sie auf die Gleichwertigkeit von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit in der Ehe. Der Schutz der
Ehe umfasse auch die Familienleistung. Insbesondere kindererziehende Elternteile dürften unterhaltsrechtlich nicht benachteiligt
werden, wenn sie im Interesse der Familie ihre Berufstätigkeit einschränkten oder aufgäben. Die Lasten der gemeinsamen Entscheidung
der Eheleute
über ihre Aufgabenverteilung dürften nicht einseitig demjenigen aufgebürdet werden, der die Familienarbeit übernommen habe.
Im Übrigen hänge es nach der ihren Verfahren zu Grunde gelegten Rechtsprechung vom Zufall ab, in welchen Fällen Erwerbseinkommen
des haushaltsführenden Ehegatten als eheprägend eingestuft würde. Erfolge die Scheidung zu einem Zeitpunkt, in dem die Kinder
noch klein seien, so dass der die Kinder Betreuende keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, werde späteres Einkommen nicht berücksichtigt.
Erfolge sie zu einer Zeit, in der die Kinder älter seien, hätten die Kinder Betreuenden oft schon wieder eine Erwerbstätigkeit
aufgenommen, die dann in die Bedarfsberechnung Eingang fände. Um dem Schutz der Ehe und der Gleichberechtigung der Ehepartner
gerecht zu werden, dürfe es unterhaltsrechtlich nicht darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt der betreuende Elternteil wieder
ins Erwerbsleben zurückgekehrt sei.
IV.
Zu den Verfahren haben sich das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der Bundesgerichtshof, die Wissenschaftliche
Vereinigung für Familienrecht, der Deutsche Juristinnenbund und der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht geäußert.
1. Aus der Sicht der Bundesregierung ist bei der Berechnung der Höhe der nachehelichen Unterhaltsansprüche sicherzustellen,
dass nicht zufällige oder der Lebensplanung der Ehepartner widersprechende Ergebnisse zustande kommen. Die durch Art.
6 Abs.
1
GG geschützte Entscheidungsfreiheit der Ehegatten, teilweise oder zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen
Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden, dürfe nicht
beeinträchtigt werden.
2. Der Bundesgerichtshof hat eine Stellungnahme des Vorsitzenden des XII. Zivilsenates übermittelt, in der dieser auf die
vom Bundesgerichtshof bislang vertretene Rechtsprechung und darauf hingewiesen hat, dass die in den Verfassungsbeschwerden
aufgeworfenen Rechtsfragen Gegenstand weiterer anhängiger Revisionsverfahren seien.
3. Nach Auffassung der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht weckt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Bedenken mit Blick auf das Benachteiligungsverbot nach Art.
6 Abs.
1 und
2
GG. Sie beruhe auf dem Leitbild der so genannten Haushaltsführungsehe, der unterstellt werde, dass der kinderbetreuende Elternteil
auch bei Beendigung der Kinderbetreuung die Haushaltstätigkeit fortführen werde. Dieses Ehebild habe sich aber zwischenzeitlich
gewandelt. Üblich sei heute die Doppelverdienerehe mit zeitweiliger Aussetzung der Berufstätigkeit wegen Kinderbetreuung.
Die Anwendung der Anrechnungsmethode benachteilige den kinderbetreuenden Elternteil, weil ihm im Ergebnis nur die Hälfte des
Einkommens gegenüber dem erwerbstätigen Ehegatten verbleibe. In der Regel führe dies zum sozialen Abstieg des haushaltsführenden
und kinderbetreuenden Elternteils. Dies habe der Gesetzgeber mit der Anknüpfung des Unterhalts an die ehelichen Lebensverhältnisse
gerade vermeiden wollen. Um diese Benachteiligung bei Trennung und Scheidung zu verhindern, sei daher davon auszugehen, dass
entsprechend der heute üblichen Form der Ehegestaltung eine Rückkehr in das Berufsleben beabsichtigt gewesen sei. Damit sei
auch erst nach Trennung oder Scheidung erzieltes Einkommen als eheprägend anzusehen.
4. Der Deutsche Juristinnenbund vertritt die Ansicht, die Anwendung der Anrechungsmethode führe zu einem Ergebnis, das Art.
3 Abs.
1 und
2 sowie Art.
6
GG verletze. Die Anrechnungsmethode benachteilige die Ehefrau, die während der Ehe in Absprache mit dem Ehemann den Haushalt
geführt, ihren Kindern zuliebe auf die Ausübung ihres Berufs verzichtet und dadurch wirtschaftliche Nachteile für den Fall
der Ehescheidung zu erwarten habe. Verfassungsgemäß könne nur eine Unterhaltsberechnung sein, die als Unterhaltsleistungen
in der Ehe nicht nur den Barunterhalt, sondern auch die Leistungen der Ehefrau in Form der Haushaltsführung und Kinderbetreuung
anerkenne.
5. Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht teilt die Auffassung, dass die Anrechnungsmethode den betreuenden Elternteil
benachteiligt, der erst nach Trennung und Scheidung entsprechend seiner Erwerbsverpflichtung eine Erwerbstätigkeit aufnehme.
Art.
6 Abs.
1
GG differenziere nicht zwischen einem erwerbstätigen und einem haushaltstätigen Elternteil. Die ehelichen Lebensverhältnisse
seien deshalb nicht nur durch Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Vermögen, sondern auch durch Haushalts- und Betreuungstätigkeit
geprägt.
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerinnen
in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
3 Abs.
2
GG.
I.
1. a) Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
3 Abs.
2
GG schützt die Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner (vgl. BVerfGE 35, 382 [408]; 103, 89 [101]), in der die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung
bestimmen (vgl. BVerfGE 57, 361 [390]; 61, 319 [347]). Zur selbstverantwortlichen Lebensgestaltung gehören neben der Entscheidung, ob die Ehegatten Kinder
haben wollen, insbesondere auch die Vereinbarung über die innerfamiliäre Arbeitsteilung und die Entscheidung, wie das gemeinsame
Familieneinkommen durch Erwerbsarbeit gesichert werden soll (vgl. BVerfGE 61, 319 [347]; 66, 84 [94]; 68, 256 [268]). Dabei steht es den Ehepartnern frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Ehepartner allein
einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können,
beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte
durchführen zu lassen (vgl. BVerfGE 39, 169 [183]; 48, 327 [338]; 99, 216 [231]).
b) Kommen den Ehegatten gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres Ehe- und Familienlebens zu, so
sind auch die Leistungen, die sie jeweils im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung
erbringen, als gleichwertig anzusehen (vgl. BVerfGE 37, 217 [251]; 47, 1 [24]; 53, 257 [296]; 66, 84 [94]; 79, 106 [126]). Haushaltsführung und Kinderbetreuung haben für das gemeinsame
Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als Einkünfte, die dem Haushalt zur Verfügung stehen. Gleichermaßen prägen sie
die ehelichen Lebensverhältnisse und tragen zum Unterhalt der Familie bei.
Allerdings bemisst sich die Gleichwertigkeit der familiären Unterhaltsbeiträge von Ehegatten nicht an der Höhe des Erwerbseinkommens,
das einer oder beide Ehegatten erzielen, oder am wirtschaftlichen Wert der Familienarbeit und an deren Umfang. Sie drückt
vielmehr aus, dass die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen gerade unabhängig von
ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig sind und deshalb kein Beitrag eines Ehegatten höher oder niedriger bewertet werden
darf als der des anderen. Dem tragen auch die Regelungen der §§
1360 Satz 2 und
1606 Abs.
3 Satz 2
BGB Rechnung, die die Gleichwertigkeit der Unterhaltsbeiträge von Ehegatten einfach-rechtlich normieren und einen rechnerischen
Leistungsausgleich zwischen den Ehegatten ausschließen.
c) Sind die Leistungen, die Ehegatten im gemeinsamen Unterhaltsverband erbringen, gleichwertig, haben beide Ehegatten grundsätzlich
auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies gilt nicht
nur für die Zeit des Bestehens der Ehe, sondern entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung der Ehegatten auf
deren Beziehung hinsichtlich Unterhalt, Versorgung und Aufteilung des gemeinsamen Vermögens (vgl. BVerfGE 47, 85 [100]; 63, 88 [109]). Dem entsprechen die gesetzlichen Regelungen über den Versorgungsausgleich (vgl. BVerfGE 53, 257 [296]) und den Zugewinnausgleich (vgl. BVerfGE 71, 364 [386]) bei Scheidung. Insbesondere aber bestimmt der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erarbeiteten auch die unterhaltsrechtliche
Beziehung der geschiedenen Eheleute (vgl. BVerfGE 63, 88 [109]). Bei der Unterhaltsberechnung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den
Ehegatten grundsätzlich hälftig zuzuordnen. Seine Höhe ergibt sich regelmäßig aus der Summe der Einkünfte, die den Eheleuten
zur gemeinsamen Lebensführung zur Verfügung gestanden hat, gleichgültig, ob sie nur von einem oder beiden Ehegatten erzielt
worden sind. Im Allgemeinen stellt die Hälfte dieses gemeinsamen Gesamteinkommens den Teil dar, den es - sofern die sonstigen
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - unterhaltsrechtlich für denjenigen Ehegatten zu sichern gilt, der nach der Scheidung
nicht über ein eigenes Einkommen in entsprechender Höhe verfügt.
2. Die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte berücksichtigt bei der Unterhaltsberechnung auch Einkommenszuwächse, die
von einem oder beiden Ehegatten erst nach der Ehescheidung erzielt werden, sofern diese Zuwächse einer normalen Entwicklung
von Einkommen und beruflichem Verlauf entsprechen (vgl. oben A I 1 a). Eine solche Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse,
nach denen sich gemäß §
1578 Abs.
1
BGB die Höhe des nachehelichen Unterhalts bestimmt, ist dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dabei der aus der
Gleichwertigkeit der ehelichen Unterhaltsbeiträge erwachsene Anspruch beider Ehegatten auf Sicherung eines gleichen Lebensstandards
auch nach der Ehe bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts im Prinzip gewahrt bleibt.
3. Dem werden die angegriffenen Entscheidungen, die sich auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen, nicht
gerecht, wenn sie als Bestandteile des den ehelichen Verhältnissen entsprechenden Gesamteinkommens zwar die Einkommenszuwächse
bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigen, die der Ehegatte nach der Scheidung erzielt, der schon während der Ehezeit einer
Vollerwerbstätigkeit nachgegangen ist, nicht
aber diejenigen, die dem in der Ehe nicht oder nur teilweise erwerbstätigen Ehegatten dadurch zufließen, dass er nach der
Scheidung eine Teil- oder Vollerwerbstätigkeit wieder aufnimmt. Sie verstoßen damit gegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Art.
3 Abs.
2
GG.
a) Die Nichtberücksichtigung von nachehelichen Einkommenszuwächsen aus der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit beim Gesamteinkommen,
das der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt wird, führt dazu, dass, gemessen an der ehelichen Einkommenssituation, die auf
der Leistung beider Ehegatten beruht, der schon während der Ehezeit erwerbstätige Ehegatte durch die Arbeitsaufnahme des anderen
einseitig eine finanzielle Entlastung bei seiner Unterhaltsverpflichtung erfährt. Ihm wird dadurch ein höherer Anteil seines
Einkommens belassen als der, der ihm während der Ehe zur Verfügung gestanden hat. Demgegenüber reduziert das zusätzliche Einkommen
des in der Ehe nicht oder nur teilweise erwerbstätigen Ehegatten in Höhe dieses Einkommens seinen Unterhaltsanspruch. Es wirkt
sich nicht auf seinen Unterhaltsbedarf aus, sondern mindert allein seine Bedürftigkeit. Der von ihm erlangte Einkommenszuwachs
kommt damit nicht ihm, sondern lediglich dem anderen geschiedenen Ehepartner zugute. Dieses Ergebnis trägt der Gleichwertigkeit
der Leistung, die der nicht erwerbstätige Ehegatte während der
Ehezeit erbracht hat, nicht Rechnung. Diese Leistung hat zusätzlich zum Einkommen des anderen Ehegatten in gleicher Weise
das eheliche Leben geprägt. Wird diese sich nicht in Geldwert ausdrückende, in der Ehe erbrachte Leistung abgelöst von einer,
die entlohnt wird, führt die Nichtberücksichtigung des hierdurch erzielten Einkommens bei der Bestimmung der ehelichen Einkommenssituation
im Nachhinein zur Missachtung des Wertes der geleisteten Familienarbeit zu Lasten dessen, der sie in der Ehe erbracht hat.
b) Wenn in den angegriffenen Entscheidungen für die Einbeziehung von derartigen Einkommenszuwächsen in das der Unterhaltsberechnung
zu Grunde zu legende, die Einkommenssituation der Eheleute bestimmende Gesamteinkommen gefordert wird, eine wieder aufgenommene
Erwerbstätigkeit müsse zumindest auf einem gemeinsamen Lebensplan der Ehegatten beruhen, der schon vor der Scheidung wenigstens
teilweise verwirklicht worden ist, verkennt dies den Schutz, den Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
3 Abs.
2
GG jedem Ehegatten gewährt. Die Ehegatten können ihre eheliche Beziehung frei und in gemeinsamer gleichberechtigter Entscheidung
gestalten. Die Entscheidung über ihre jeweiligen Aufgaben innerhalb der Ehe prägt ihre ehelichen Verhältnisse. Übernimmt dabei
einer der Ehegatten die Familienarbeit, verzichtet er auch zugunsten des anderen auf ein eigenes Einkommen. Die Begründung
dieses Verzichts liegt in der Ehe. Endet sie durch Scheidung, wird damit der ehelichen Vereinbarung der Grund entzogen. Den
während der Ehe auf eigenes Einkommen verzichtenden Ehegatten hieran nach Beendigung der Ehe unterhaltsrechtlich festzuhalten,
bedeutet, nunmehr allein ihm die daraus erwachsenden finanziellen Nachteile zuzuweisen, die aufgrund der gemeinsamen Entscheidung
in der Ehe beide Ehegatten zu tragen hatten. Dies führt zur Schlechterstellung des die Familienarbeit übernehmenden Ehegatten
gegenüber dem, der kontinuierlich einer Erwerbsarbeit auch in der Ehe hat nachgehen können.
c) Im Übrigen entspricht die von den Gerichten mit dieser Rechtsauffassung unterstellte Endgültigkeit einer einmal gemeinsam
von den Ehegatten getroffenen Arbeitsteilung nicht mehr der Ehewirklichkeit. Seit den siebziger Jahren hat sich das Ausbildungs-,
Erwerbs- und Familiengründungsverhalten von Frauen kontinuierlich gewandelt. Während das durchschnittliche Heiratsalter lediger
Frauen 1975 noch bei 22,7 Jahren lag, heirateten ledige Frauen 1998 durchschnittlich erst im Alter von 28 Jahren (Statistisches
Jahrbuch 1985, S. 72 und Statistisches Jahrbuch 2000, S. 69). Dies lässt den Schluss zu, dass Frauen heute erst nach Abschluss
einer Berufsausbildung und nach einigen Berufsjahren eine Ehe eingehen (vgl. Büttner, FamRZ 1999, S. 894). Viele Frauen bleiben auch während der Kinderbetreuung berufstätig (Statistisches Jahrbuch 2000, S. 108) oder nehmen nach
dem Ende der Kinderbetreuungsphase wieder eine Berufstätigkeit auf. So gingen im Mai 2000 74 % der Frauen, deren jüngstes
Kind 15 bis 18 Jahre alt war, einer Erwerbstätigkeit nach (Ergebnis des Mikrozensus 2000, vgl. Statistisches Bundesamt, Zentralblatt
für Jugendrecht 2001, S. 278). Dementsprechend ist die Erwerbsquote verheirateter Frauen in der Altersgruppe der 40- bis 45-Jährigen,
das heißt in einem Alter, in dem die Kinderbetreuung weitgehend abgeschlossen ist, mit 78 % am höchsten (Statistisches Jahrbuch
2000, S. 101). 61 % der Frauen mit mindestens einem minderjährigen Kind arbeiteten im Mai 2000 in einer Teilzeitbeschäftigung
(Ergebnis des Mikrozensus 2000, a.a.O.). So zeichnet sich ab, dass inzwischen die noch in den fünfziger und sechziger Jahren
dominierende Hausfrauenehe einem nunmehr vorherrschenden Ehebild gewichen ist, das auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie
setzt, bei dem nur noch in der Phase aktiver Elternschaft der Typus der Versorgerehe weitgehend erhalten geblieben ist. Dabei
strebt die Mehrheit der Frauen eine Verbindung von privater Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit auf der Basis von temporärer
Teilzeitarbeit an (vgl. Pfau-Effinger, Kultur und Frauenerwerbstätigkeit in Europa 2000, S. 144 f.). Insoweit wird auch von
einer typischen Doppelverdienerehe mit zeitweiliger Aussetzung der Berufstätigkeit wegen der Kinderbetreuung (Gerhardt, FamRZ
2000, S. 134) oder von einer An-einanderreihung der Ehetypen gesprochen (Büttner, FamRZ 1999, S. 893 [894]). Deshalb ist davon auszugehen, dass der zeitweilige Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Aufgabe
der Kindererziehung zu übernehmen, ebenso die ehelichen Verhältnisse prägt wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die
danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit. Dies verkennen die angegriffenen Entscheidungen, wenn sie allein
auf den Zeitpunkt der Scheidung abstellen, vor dem eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden muss, um bei der unterhaltsrechtlichen
Bestimmung des die ehelichen Verhältnisse prägenden Gesamteinkommens Berücksichtigung zu finden.
4. Wie die von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
3 Abs.
2
GG gebotene Gleichwertigkeit von geleisteter Familienarbeit und ehelichen Einkünften in Auslegung des Begriffs der ehelichen
Lebensverhältnisse nach §
1578 Abs.
1
BGB bei der nachehelichen Unterhaltsbemessung zur Geltung zu bringen und wie der Unterhalt zu berechnen ist, haben die Fachgerichte
zu beurteilen. Mit seiner Entscheidung vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, S. 986) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung geändert und nunmehr eine Unterhaltsbemessung vorgenommen, die
der Gleichwertigkeit der Unterhaltsbeiträge beider Ehegatten Rechnung trägt. Damit, dass er die neue Berufstätigkeit des vorher
nicht erwerbstätigen Ehegatten als "Surrogat" der bisher geleisteten Haushaltsführung und Kinderbetreuung angesehen hat, hat
der Bundesgerichtshof einen möglichen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weg aufgezeigt, den Wert, der der Ehe
aus der Familienarbeit erwächst, unterhaltsrechtlich zum Tragen zu bringen.
II.
Die Gerichte haben in ihren angegriffenen Entscheidungen die Gleichwertigkeit der ehelichen Unterhaltsleistungen nicht beachtet
und der nachehelichen Unterhaltsbemessung in nicht verfassungsgemäßer Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse
eine Berechnung zu Grunde gelegt, die dem Wert der in der Ehe geleisteten Familienarbeit nicht gerecht wird. In allen drei
Verfahren hat sich die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit kurz vor oder nach der Scheidung durch die Beschwerdeführerinnen
nur leistungsmindernd auf ihren Unterhaltsanspruch ausgewirkt, ohne dass ihre in der Ehe geleistete Familienarbeit bei der
Bemessung ihres Unterhaltsbedarfs entsprechend Berücksichtigung gefunden hätte. Die Entscheidungen sind deshalb aufzuheben
und die Sachen an die Oberlandesgerichte zurückzuverweisen.
C.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
(vgl. BVerfGE 62, 392 [397]; 71, 122 [136 f.]).