LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2002 - 1 U 2386/02
Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Einkommen nach § 76 Abs 2a BSHG
1. §
119 Abs
1 S 2
ZPO, wonach eine Erfolgsaussicht nicht zu prüfen ist, bezieht sich im sozialgerichtlichen Verfahren nicht auf ein vom Kläger
selbst eingelegtes Rechtsmittel.
2. Bei der Ermittlung der nach § 76 Abs 2a BSHG vom Einkommen abzusetzenden Beträge für Erwerbstätige ist von dem um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verminderten
Einkommen 25% vom höchsten Eckregelsatz nach § 22 BSHG plus 15% des darüber hinausgehenden Einkommens bis zur Höhe weiterer 25% des Eckregelsatzes, höchstens also 50% des Eckregelsatzes
abzuziehen und somit als Mehrbedarf anzuerkennen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BSHG § 76
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Vorinstanzen: SG Konstanz 24.04.2002 S 6 U 0946/00