Gründe:
Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), der im Hauptberuf als ... bei der ... AG beschäftigt ist (mtl.
Bruttolohn rd. ... DM), betrieb in den Streitjahren 1992 bis 1995 eine Bar, in der (mit Wissen des Antragstellers) der Prostitution
nachgegangen wurde. Anlässlich einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Antragsteller die Einkünfte aus der Bar
nicht ordnungsgemäß versteuert hatte. Mangels anderer konkreter Einnahmeaufzeichnungen ermittelt das beklagte Finanzamt (FA)
auf der Grundlage eines im Dezember 1996 von der Kriminalpolizei in der Bar sichergestellten Einnahmebelegs die Gesamteinkünfte
des Antragstellers aus Prostitution und Getränken für die Streitjahre im Schätzungswege. Die Mehrergebnisse führten zu Steuer(mehr-)forderungen
an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt ... DM. Der gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1995 eingelegte
Einspruch hatte keinen Erfolg. Eine Entscheidung über die dagegen erhobene Klage sowie den beim Finanzgericht (FG) gestellten
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide ist noch nicht gefallen.
Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren hat das FG
mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller sei nicht bedürftig i.S. des § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. den §§
114 ff. der Zivilprozeßordnung (
ZPO). Das gelte auch dann, wenn berücksichtigt werde, dass der Antragsteller nicht nur für das Klageverfahren betreffend die
Einkommensteuer 1992 bis 1995, sondern auch für das weitere Klageverfahren betreffend die Umsatzsteuer 1992 bis 1995 und das
AdV-Verfahren PKH beantragt habe. Für die verschiedenen beim FG anhängigen Verfahren fielen ca. 35 200 DM an Prozesskosten
an. Zwar habe der Antragsteller erklärt, dass die Kosten seiner täglichen Lebensführung im Wesentlichen von seiner Lebensgefährtin
getragen würden, weil ihm dafür von seinem Arbeitslohn nach Abzug seiner Bankverbindlichkeiten sowie seiner anteiligen Mietkostenbeteiligung
nichts mehr verbliebe, und er überdies seinen Dispositionskredit voll ausgeschöpft habe. Doch ergebe sich aus der abgegebenen
Erklärung, dass der Antragsteller ein Wohn- und Geschäftsgrundstück in der A-Straße besitze und weiteren Grundbesitz über
die X-Beteiligung erworben habe, für die er langfristige Lebensversicherungs- und Darlehensverpflichtungen eingegangen sei.
Die Frage, ob dem Antragsteller, der infolge einer solch langfristigen Bindung seines Einkommens zum Zwecke des Vermögenserwerbs
nicht mehr in der Lage sei, die Kosten für die für notwendig erachtete Prozessführung aufzubringen, PKH zu gewähren sei, müsse
verneint werden.
Da weder die X-Beteiligung noch das Grundstück A-Straße zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks zwecks
Bewohnen durch Behinderte, Blinde oder ähnlich benachteiligte Personen bestimmt sei und der Antragsteller auch keines der
jeweiligen Hausgrundstücke selbst bewohne, falle das Grundvermögen nicht unter die nach § 142
FGO i.V.m. § 88 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) begünstigten Vermögenswerte. Der Einwand des Antragstellers, wegen der gegenwärtigen ungünstigen Marktlage auf dem Grundstücksmarkt
sei das Grundvermögen derzeit nicht optimal zu veräußern, führe zu keiner anderen Beurteilung. Es könne dahinstehen, ob trotz
des vom Antragsteller selbst angegebenen höheren Wiederverkaufspreises von 195 000 DM (Kaufpreis: 165 000 DM) verlangt werden
könne, das Grundstück A-Straße zwecks Aufbringung der Prozesskosten zu veräußern, weil sich der tatsächliche Wert nach einem
vom Antragsteller beigebrachten Wertgutachten aus dem Jahre 1996 auf 262 633 DM belaufe, und so ein Verkauf zu einem unzumutbaren
Verschleudern von Grundbesitz führen würde. Denn obwohl der Antragsteller nach eigenen Angaben mtl. ... DM an Lebensversicherungs-,
Darlehens- und Renovierungsmitteln für dieses Grundstück aufzubringen habe, wirke sich dessen Erwerb einkommensneutral aus,
da er sich aus den erzielten Mieten in Höhe von insgesamt ... DM gleichsam selbst finanziere.
Anders verhalte es sich mit der X-Beteiligung. Die PKH habe nicht zum Ziel, den Verfahrensbeteiligten die Aufrechterhaltung
einer defizitären Verlustbeteiligung zu ermöglichen, die im Streitfall noch dazu nur durch mtl. Ratenzahlungen in Höhe von
... DM fortgeführt werden könne. Es sei dem Antragsteller daher zuzumuten, die Beteiligung zu veräußern, auch wenn dies nach
dessen Angaben bei einem Nennwert von 30 000 DM derzeit nur einen Verkaufserlös von ca. 18 000 DM erbringen sollte. Die Pfändung
der Beteiligung durch das FA stehe dem nicht entgegen. Denn das FA müsse aus dieser Pfändung grundsätzlich die Mittel freigeben,
die der Antragsteller für eine Prozessführung benötige. Unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes dürfe ein
Verfahrensbeteiligter nicht dadurch in die gesetzliche PKH gedrängt werden, dass ihm der Staat im Wege der Zwangsvollstreckung
eben diejenigen Mittel entziehe, die erforderlich seien, um die Berechtigung der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden
(Steuer-)Forderungen gerichtlich klären zu lassen.
Demnach müsse der Antragsteller sich so behandeln lassen, als wenn ihm aus seinem verwertbaren Vermögen 18 000 DM zur Verfügung
stünden mit der Folge, dass er von den errechneten Prozesskosten von 35 222,80 DM lediglich noch 17 222,80 DM aufzubringen
hätte. Hierfür könne er z.B. die für die Finanzierung der Beteiligung bislang mtl. aufgewendeten einsetzen. Im Übrigen sei
das allgemeine Zinsniveau derzeit derart niedrig, dass der Antragsteller selbst bei Ansatz eines sehr hohen Jahreszinssatzes
von 9 v.H. und einer 48-monatigen Darlehenslaufzeit mit einer mtl. Darlehensbelastung von rd. 488 DM (17 222,80 DM + [9 v.H.
x 4] : 48 Monate) noch deutlich hinter dem Monatsbetrag zurückbleibe, den er im Falle einer Gewährung von PKH im Wege der
Ratenzahlung als monatliche Raten an die Gerichtskasse zu entrichten hätte.
Gegen die Entscheidung des FG richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller
im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des FG sei es ihm nicht zumutbar, das 1993 angeschaffte Grundstück A-Straße zu
veräußern, da dies zu einem Verschleudern von Grundbesitz führen würde. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Marktlage im
Bereich der Immobilien könnten für das bebaute und fremdvermietete Grundstück allenfalls 195 000 DM erzielt werden. Dem in
dem Wertgutachten vom 5. August 1996 ausgewiesenen Verkehrswert könne keine Bedeutung mehr beigemessen werden, da der Gutachter
seiner Berechnung Miet- und Pachtzinsen zugrunde gelegt habe, die in dieser Höhe 1999 nicht mehr realisierbar seien. Zudem
wären die auf dem Grundstück lastenden Restschulden in Höhe von 165 683 DM vorrangig zu tilgen, da anderenfalls der Kreditgeber
die eingetragene Grundschuld nicht freigeben würde. Das FG habe auch nicht berücksichtigt, dass der (angenommene) Erlös als
Spekulationsgewinn i.S. des §
23 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 des Einkommensteuergesetzes (
EStG) der Besteuerung unterliege. Nach Abzug der Steuern verbleibe vor Abzug der bei der Veräußerung anfallenden Gerichts- und
Notarkosten sowie von Vorfälligkeitsentschädigungen nur ein geringer Betrag zur Deckung der Prozesskosten. Eine Veräußerung
sei daher nicht zumutbar, zumal auch die Steuerbelastung durch Abwarten der Zehnjahresfrist zu vermeiden wäre.
Das FG gehe auch bei der Beurteilung der X-Beteiligung von unzutreffenden Überlegungen aus und lasse zudem die steuerlichen
Folgen einer vorzeitigen Veräußerung außer Betracht. Bei einer Veräußerung dieser Beteiligung (Nennwert 30 000 DM) müsste
mit dem erzielbaren Erlös von 18 000 DM zunächst das für den Erwerb der Beteiligung aufgenommene Darlehen in Höhe von 37 500
DM abzüglich des Rückkaufswertes der dieses Darlehen besichernden Lebensversicherung in Höhe von 10 000 DM abgelöst werden.
Mithin verbliebe eine Darlehensrestschuld von 9 500 DM, so dass Mittel zur Deckung der Prozesskosten nicht zur Verfügung stünden.
Die vorzeitige Veräußerung der Beteiligung könnte auch dazu führen, dass die bisher steuermindernd geltend gemachten Verluste
unter dem Gesichtspunkt "der nicht auf Dauer angelegten Gewinnerzielung" nachzuversteuern seien.
Gemäß §
120 Abs.
4
ZPO sei zudem zu berücksichtigen, dass seit Juni 1999 der Pächter des Ladenlokals in der A-Straße statt wie bisher monatlich
... DM nur noch eine Pacht in Höhe von monatlich ... DM zahle. Das einzusetzende Einkommen belaufe sich daher auf mtl. ...
DM. Außerdem habe er, der Antragsteller, am 4. Juni 1999 vor dem Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung über
seine Vermögensverhältnisse abgegeben. Die Protokollierung werde nachgereicht.
Es sei unzutreffend, wenn das FG annehme, er sei kreditwürdig. Das Kreditinstitut habe, nachdem es Kenntnis der Vollstreckungsmaßnahmen
des FA erhalten habe, jegliche Kreditzusagen zurückgenommen. Aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen des FA sei es ihm gänzlich
unmöglich, ein Bank- bzw. Kreditinstitut zu finden, das bereit sei, Ausgaben irgendwelcher Art zu finanzieren. Auch der Hinweis
des FG, er habe aus prozesskostenhilferechtlichen Gründen zunächst den Ausgang des eingeleiteten AdV-Verfahrens abwarten müssen,
gehe an der Wirklichkeit vorbei. Schon zur Wahrung der entsprechenden Fristen seien die Klagen erforderlich gewesen. Wegen
der Komplexibilität und des Umfanges der rechtswidrigen Handlungen des FA habe er sich außerstande gesehen, die für seinen
Rechtsschutz erforderlichen Schritte ohne einen Bevollmächtigten zu veranlassen. Es sei ihm kein Bevollmächtigter bekannt,
der bereit wäre, auf Kostenvorschüsse oder Teilabschläge auf die Kostenrechnungen aus der Erhebung und Einreichung der Klagen
zu verzichten oder die Erledigung des AdV-Verfahrens (Antragstellung 1. Dezember 1997) abzuwarten.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für
die Gewährung von PKH für den Antragsteller verneint. Der Antragsteller ist in der Lage, die Verfahrenskosten für die beim
FG anhängigen Verfahren aus seinem Vermögen selbst zu bestreiten.
Ein Prozessbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält nach § 142
FGO i.V.m. §
114
ZPO PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. An
diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn der Antragsteller über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt.
Bei Streitwerten, die nach den vom Antragsteller nicht angegriffenen Angaben des FG für die Verfahren betreffend Einkommensteuer
bei ... DM, betreffend Umsatzsteuer bei ... DM, betreffend AdV der angefochtenen Bescheide bei ... DM und betreffend die in
diesem Zusammenhang eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen des FA bei ... DM liegen, ergibt sich ein voraussichtliches Prozesskostenrisiko
von 35 222,80 DM, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Die Bedürftigkeit eines PKH begehrenden Verfahrenbeteiligten ist nicht nur nach dessen Einkommensverhältnissen (§
115 Abs.
1
ZPO), sondern auch danach zu beurteilen, ob er im Rahmen des Zumutbaren die zur Prozessführung erforderlichen Kosten unter Einsatz
des Vermögens aufbringen kann (§
115 Abs.
2
ZPO). Die Frage der Zumutbarkeit ist grundsätzlich in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 88
BSHG zu beurteilen, wie sich aus §
115 Abs.
2
ZPO ergibt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 1990 I B 75/89, BFH/NV 1991, 109; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Rz. 5). Gemäß § 88 Abs. 1
BSHG gehört zum Vermögen in diesem Sinne das gesamte verwertbare Vermögen. Die Obliegenheit, das gesamte verwertbare Vermögen
einzusetzen, schließt im Fall einer nur langfristig möglichen Veräußerung (z.B. eines Grundstücks) das Gebot an den Beteiligten
ein, den Vermögensgegenstand kurzfristig im Rahmen des ihm Möglichen durch Beleihung zu "verwerten" bzw. "einzusetzen" (BFH-Beschluss
vom 27. Juni 1988 X S 10/87, BFH/NV 1989, 124).
Zum Vermögen gehört im Streitfall das im Eigentum des Antragstellers stehende bebaute Grundstück in der A-Straße, das an Dritte
vermietet ist. Hierbei handelt es sich unstreitig nicht um Schonvermögen i.S. des § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG. Das Grundstück hat nach einem vom Antragsteller vorgelegten Wertgutachten vom 5. August 1996 einen Verkehrswert von 262
633 DM. Dass der Verkehrswert nunmehr nur 195 000 DM betrage, hat der Antragsteller in nicht nachprüfbarer Weise, ohne Beifügung
von Bewertungs- oder sonstigen Schätzungsunterlagen nur behauptet (vgl. zu der Substantiierungspflicht des anwaltlich vertretenen
Antragstellers BFH-Beschluss vom 7. April 1989 VI B 75/88, BFH/NV 1989, 800, 802). Belastet ist das Grundstück mit 159 430 DM, soweit nicht zwischenzeitlich geleistete Tilgungsraten diesen sich aus
der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergebenden Kreditbetrag gemindert haben. Der Antragsteller
kann daher dieses Grundstück als Vermögensgegenstand einsetzen, um die Prozesskosten zu finanzieren. Gründe, die einer Verwertung
dieses Hauses entgegenstehen, etwa durch Aufteilung in Eigentumswohnungen und Veräußerung der bereits jetzt vermieteten Teile,
hat der Antragsteller nicht dargetan. Die Einlassung, das Grundstück sei nur weit unter Wert zu verkaufen, so dass ein Verkauf
einem Verschleudern gleichkäme, hat der Antragsteller nicht genügend glaubhaft gemacht. Zudem fehlt es nicht an der Verwertbarkeit
eines Vermögensgegenstandes, wenn dieser nur mit finanziellen Einbußen --hier etwa eine mögliche Besteuerung des Veräußerungserlöses
nach §
23
EStG-- veräußert werden kann (vgl. Beermann/Reiche, Steuerliches Verfahrensrecht, § 142
FGO Rz. 44). Grundsätzlich sind die Antragsteller verpflichtet, sich nach Kräften selbst zu helfen und vorhandenes Vermögen zur
Selbsthilfe auch dann einzusetzen, wenn es nicht bestmöglich verwertet werden kann (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts
--OLG-- Karlsruhe vom 13. Oktober 1987 16 WF 156/87, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1988, 858).
Nach dem Vortrag des Antragstellers ist auch kein Grund ersichtlich, wonach die Verwertung dieses Grundstücks eine Härte in
sinngemäßer Anwendung des § 88 Abs. 3
BSHG bedeuten würde. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Einsatz des Grundstücks für die Abgeltung der
Prozessführungskosten eine Erschwerung der angemessenen Lebensführung zur Folge haben würde (vgl. § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG). Die Umstände des Streitfalls sprechen vielmehr dafür, dass die Lebensführung des Antragstellers hierdurch nicht beeinflusst
wird. Das ist schon daraus zu folgern, dass keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Lebensführung des Antragstellers
und der Verwendung der Erträge aus dem Grundstück vorhanden sind; denn den Mieteinnahmen stehen Ausgaben in etwa gleicher
Höhe gegenüber.
Soweit der Antragsteller allerdings eine Verwertung des Grundstücks nicht wünscht, muss er sich auf die Inanspruchnahme eines
Kredits verweisen lassen (Schoreit/Dehn, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 6. Aufl., §
115
ZPO Rn. 48, m.w.N.). Besitzt der PKH begehrende Prozessbeteiligte --wie im Streitfall-- einsatzpflichtiges Vermögen, so stellt
eine Kreditaufnahme auf der Grundlage dieses Vermögens eine zumutbare (Teil-) Verwertung dieses Vermögens dar, zu der er ohnehin
verpflichtet ist. Durch die Aufnahme eines solchen Kredits ist der Weg offen, von einer sofortigen Verwertung des Vermögens
Abstand zu nehmen. Freilich kann sich der PKH begehrende Beteiligte in einem solchen Fall nicht darauf berufen, aus seinem
Einkommen die Zinsen nicht zahlen zu können, da auch hier die Möglichkeit besteht, Zinsen und Kapital erst nach der Verwertung
des Vermögens zurückzuzahlen (vgl. Beschluss des OLG Frankfurt vom 13. Februar 1984 2 WF 206/83, FamRZ 1984, 809; Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 2. Dezember 1986 VII/2 P 5205/86, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht
1987, 1535). Den auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechten der Z-Bank (180 000 DM) stehen dinglich gesicherte Darlehen
der Z-Bank von (höchstens noch) 159 430 DM gegenüber, so dass grundsätzlich die Möglichkeit einer weiteren Beleihung besteht.
Zutreffend hat das FG ausgeführt, dass das FA aus den eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen (hier z.B. die Eintragung einer
Sicherungshypothek) grundsätzlich die Mittel freizugeben hat, die der Antragsteller zur Führung der Prozesse benötigt. Ein
Verfahrensbeteiligter kann nicht deshalb gezwungen sein, PKH in Anspruch zu nehmen, weil ihm im Wege der Zwangsvollstreckung
diejenigen Mittel entzogen werden, die er benötigt, um die Rechtmäßigkeit der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Forderungen
gerichtlich klären zu lassen.
Offen bleiben kann damit, ob der beantragten Gewährung von PKH auch die X-Beteiligung des Antragstellers entgegenstünde. Es
kann im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse ferner dahinstehen, ob wegen der Einkommensverhältnisse eine Bewilligung von
PKH abzulehnen wäre. Bezüglich beider Voraussetzungen besteht kraft Gesetzes kein Rangverhältnis bei der Prüfung (vgl. Tipke/Kruse,
Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 142
FGO Tz. 16 Ziff. 1).