BFH, Urteil vom 14.06.1996 - III R 13/94
»1. Bei der Frage, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und deshalb den Eltern kindbedingte Steuervergünstigungen zustehen, sind Unterhaltsbeiträge eines Sozialhilfeträgers (hier: Eingliederungshilfe für Behinderte mit Abdeckung des notwendigen Lebensunterhalts) als eigene Bezüge des Kindes anzusetzen, soweit von einer Rückforderung bei dem gesetzlich unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen abgesehen wurde.
2. Decken in einem solchen Fall die Sozialleistungen neben der erforderlichen Pflege und medizinischen Betreuung auch den notwendigen Lebensbedarf des Kindes ab, so besteht insoweit für eine darüber hinausgehende steuerliche Entlastung der Eltern keine Veranlassung.«
Fundstellen: BB 1996, 2134, BB 1997, 241, BFHE 181, 128, BStBl II 1997, 173, DB 1996, 2107, DStR 1996, 1645
Normenkette:
BSHG §§ 11 ff., § 27 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 S. 1, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, §§ 90, 91
,
EStG (1990) § 32 Abs. 4 Nr. 7, Abs. 5
Vorinstanzen: Schleswig-Holsteinisches FG

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