Keine Sozialversicherungspflicht einer Bilanzbuchhalterin/Lohnbuchhalterin
Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit der Klägerin als Buchhalterin für die
Beigeladene zu 1 zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. April 2013 und das Bestehen von Versicherungspflicht in der Kranken-,
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund dieser Tätigkeit.
Die Klägerin ist gelernte Wirtschaftsassistentin, Industriekauffrau und Bilanzbuchhalterin. Sie hat vier in den Jahren 1990,
2000, 2004 und 2006 geborene Kinder. Seit 1. Dezember 1993 hat sie ein Gewerbe "Büroservice" angemeldet, das sie nach dem
Urteil des Senats vom 19. April 2013 (dazu noch unten) zum 30. April 2013 abmeldete; anschließend war sie von der Beigeladenen
zu 1 als geringfügig Beschäftigte gemeldet. Die Beigeladene zu 1 ist ein mittelständisches Unternehmen mit im streitgegenständlichen
Zeitraum ca. 15 Mitarbeitern.
Bis Ende März 2001 war die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1 als Bilanzbuchhalterin/Lohnbuchhalterin in Teilzeit (20 Stunden
wöchentlich) tätig und als abhängig Beschäftigte zur Sozialversicherung gemeldet. Sie hatte feste Arbeitszeiten in den Räumlichkeiten
der Beigeladenen zu 1 von täglich 8.00 bis 12.00 Uhr. Ab dem 1. April 2001 war sie - bis zum 30. April 2013 - aufgrund mündlich
geschlossenen Vertrages weiter als Buchhalterin/Lohnbuchhalterin für die Beigeladene zu 1 tätig, wobei die Klägerin und die
Beigeladene zu 1 nunmehr davon ausgingen, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handele. Die Klägerin verrichtete ihre
Tätigkeit nunmehr überwiegend von zu Hause aus. Am 15. Dezember 2001 mietete sie einen neun Quadratmeter großen Büroraum unter
ihrer Wohnanschrift von ihrem Ehemann zu einer monatlichen Miete von € 87,64 einschließlich Nebenkosten ab 1. Januar 2002
an. Außerdem ist sie Autorin des Buches "Zeitfalle Kind", das sie selbst vermarktet. Sie ist bei der Beigeladenen zu 2 freiwillig
krankenversichert.
Neben ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 hatte die Klägerin zunächst bis 2004 mehrere andere Auftraggeber. Aufgrund
familiärer Verpflichtungen beendete sie die übrigen Auftragsverhältnisse 2004 und schränkte auch ihre Tätigkeit für die Beigeladene
zu 1 von zuvor 20 auf nunmehr noch 15 bis 16 Stunden wöchentlich ein. Die von ihr abgegebenen Aufgaben, z.B. Zahlungserinnerungen,
Mahnungen, erledigte seitdem ein bei der Beigeladenen zu 1 abhängig beschäftigter Bürokaufmann, der ihr insoweit zuarbeitete.
Teilweise arbeitete die Klägerin in den Geschäftsräumen der Beigeladenen zu 1, wobei der Umfang und der Zeitpunkt der Tätigkeit
in den Geschäftsräumen in der freien Entscheidung der Klägerin lag; sie teilte ihre Anwesenheitszeiten der Beigeladenen zu
1 jeweils in der Vorwoche mit. Zur Anwesenheit verpflichtet war sie lediglich dann, wenn Prüfungen seitens der Sozialversicherungsträger,
des Finanzamtes et cetera vor Ort stattfanden. Wenn die Klägerin in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1 tätig wurde,
tauschte sie dort Belege und Unterlagen aus, besprach Änderungen und Sonderfälle, besonders im Personalbereich, und erledigte
besonders dringende Angelegenheiten. Sie nutzt dort das auf den Betrieb abgestimmte Lexware-Buchhaltungsprogramm in der jeweils
aktuellen Version, über das sie selbst nicht verfügte. Die Klägerin verfügte nicht über einen eigenen Schreibtisch bei der
Beigeladenen zu 1, sondern nutzte jeweils einen gerade freien Schreibtisch.
Die Klägerin war verpflichtet, alle anfallenden Lohnbuchhaltungsaufgaben zu erfüllen. Die Klägerin und die Beigeladene zu
1 gingen dabei davon aus, dass hierfür im streitgegenständlichen Zeitraum 15 bis 16 Wochenstunden ausreichten. Für eine Tätigkeit
in diesem Umfang war die Klägerin berechtigt, der Beigeladenen zu 1 einen Betrag von monatlich € 1.500,00 zuzüglich Mehrwertsteuer
in Rechnung zu stellen. Soweit die anfallende Arbeit einen wesentlich größeren Zeitaufwand (etwa bei Prüfungen durch das Finanzamt)
oder einen geringeren Aufwand verursachte, war die Klägerin berechtigt bzw. verpflichtet, für die betroffenen Monate abweichend
von dem Pauschalbetrag eine höhere oder niedrigere Vergütung zu beanspruchen. Die Rechnungen stellte die Klägerin meist zu
Anfang des jeweiligen Monats, jedenfalls weit überwiegend in der ersten Hälfte des Monats. Die Tätigkeit bei der Beigeladenen
zu 1 machte bis 2004 ca. 88 Prozent des Gesamtumsatzes der selbständigen Tätigkeit der Klägerin aus, 2005 97,5 Prozent, 2006
100 Prozent, 2007 bis 2008 99 Prozent. 2009 akquirierte sie einen neuen Auftraggeber und erledigt seitdem zusätzlich die Buchhaltung
ihres Ehemannes, der neben einer abhängigen Beschäftigung in Vollzeit nebenberuflich eine Landwirtschaft betreibt.
Die Klägerin beschäftigte vom 13. Februar bis 31. März 2006 D. K. (im Folgenden: K) versicherungspflichtig, die sie bei den
Jahresabschlussarbeiten für die Beigeladene zu 1 unterstützte. K wurde ausschließlich im Büro der Klägerin, nicht in den Räumen
der Beigeladenen zu 1 tätig. Die Klägerin beschäftigte vom 1. Januar bis 31. Oktober 2005 C. S. (im Folgenden: S) geringfügig
und vom 1. Juli 2007 bis 31. Oktober 2008 im Haushaltsscheckverfahren, im ersten Zeitraum mit Bürotätigkeiten (ebenfalls ausschließlich
im Büro der Klägerin, nicht in den Räumen der Beigeladenen zu 1), im zweiten Zeitraum mit Haushaltstätigkeiten. Im 2. und
3. Quartal 2008 beauftragte sie den HK Buchhaltungs- und Büroservice von Frau H. (im Folgenden H) mit Buchhaltungsarbeiten
für die Beigeladene zu 1, wofür ihr am 24. September 2008 für 7,5 Stunden € 225,00 zzgl. MWSt. und am 3. Oktober 2008 für
sechs Stunden € 240,00 zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurden. H wurde ausschließlich in eigenen Räumlichkeiten
tätig. Die Klägerin beauftragte K, S und H ausschließlich auf eigene Rechnung; sie stellte diese Kosten der Beigeladene zu
1 nicht in Rechnung. Die Kläger fragte die Beigeladene zu 1 wegen der Einschaltung der K, S und H nicht um Erlaubnis.
Die Beklagte führte bei der Beigeladenen zu 1 am 3. und 4. März 2005 eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Januar 2001
bis zum 31. Dezember 2004 durch. Mit Bescheid vom 27. April 2005 forderte die Beklagte von der Beigeladenen zu 1 Beiträge
aufgrund von Beanstandungen bezüglich Beschäftigten in der Gleitzone und bei Kurzarbeit nach und erstattete zu viel entrichtete
Beiträge für vermögenswirksame Leistungen während Krankengeldbezuges. Der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin
ist nicht Gegenstand des Betriebsprüfungsbescheides.
Am 12. Februar und 30. April 2009 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Beigeladenen zu 1 für den Prüfzeitraum
vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 durch. Diese führte - nach Anhörung - zu einer Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
sowie der Umlagen U1 und U2 mit Bescheid vom 22. Dezember 2009 gegenüber der Beigeladenen zu 1 in Höhe von € 31.846,36, die
zu einem geringem Teil aus der Nichtberücksichtigung einer Beitragsänderung zur Krankenkasse für einen anderen Arbeitnehmer,
weit überwiegend aber aus der Feststellung folgte, dass die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1 eine abhängige
Beschäftigung sei und der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der Umlagepflicht
zu den Umlagen U1 und U2 unterliege. Der Widerspruch der Beigeladenen zu 1 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2010
zurückgewiesen, auf ihren Antrag wurde die Vollziehung der Beitragsforderung ausgesetzt. Das von der Beigeladenen zu 1 angestrengte
Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (S 25 R 4174/10) ruht im Hinblick auf den Ausgang des hiesigen Verfahrens.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2009 stellte die Beklagte - nach Anhörung - gegenüber der Klägerin fest, dass diese seit dem
1. Januar 2005 als Buchhalterin versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sei. Die
Beurteilung der Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, richte sich in erster Linie nach dem Recht der Sozialversicherung
und erst nachrangig nach dem Parteiwillen. Maßgebend seien die tatsächlichen Verhältnisse, hinter denen die vertragliche Ausgestaltung
bei deren Abweichen zurücktrete. Dabei sei eine Gesamtwürdigung anhand der Merkmale Weisungsgebundenheit, Eingliederung in
den Betrieb oder unternehmerisches Auftreten am Markt vorzunehmen. Es werde nicht bezweifelt, dass die Klägerin - wie von
ihr angegeben - weisungsfrei arbeite. Gleichwohl könne dem Grunde nach ein Weisungsrecht bestehen. Dieses sei nach der Rechtsprechung
bei Diensten höherer Art zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe verfeinert. Die Klägerin unterliege zwar keinen direkten
zeitlichen Weisungen. Weitgehende Freiheit bei der Zeiteinteilung gebe es jedoch auch bei Arbeitnehmern. Gerade bei Teilzeitkräften
könne der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass sie im selben Maß wie Vollzeitkräfte zur Verfügung stünden, so dass es sinnvoll
sei, sie entscheiden zu lassen, wann sie arbeiten wollten. Eine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers
liege vor, wenn der Beschäftigte die Arbeitsleistung in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation erbringe, in die Hierarchie
mit Vorgesetzten und/oder Arbeitnehmern eingeordnet sei und/oder betriebliche Arbeitsmittel oder Einrichtungen der Fremdfirma
nutze. Nach Angaben der Klägerin arbeite diese zumindest teilweise in den Räumen der Beigeladenen zu 1 und nutze dort technische
Geräte und auf Wunsch der Beigeladenen zu 1 das Lohnbuchhaltungsprogramm Lexware. Sie sei Ansprechpartner für Dritte, z.B.
bei Betriebsprüfungen. Ein selbständiger Unternehmer arbeite mit eigenen Hilfsmitteln. Die Klägerin bekomme bei der Beigeladenen
zu 1 einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und arbeite mit Arbeitnehmern der Beigeladenen zu 1 zusammen. Weiteres Indiz
für die Eingliederung sei, dass die Klägerin dieselbe Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 bis Ende März 2001 als abhängig Beschäftigte
verrichtet habe. Auch trage die Klägerin kein Unternehmerrisiko, woran weder die Stellung von Rechnungen noch die von der
Klägerin vorgetragene Kalkulation ihres Aufwandes etwas ändere. Das Risiko, bei Entzug des Auftrages nicht arbeitslosenversichert
zu sein, und keine weitere Entlohnung zu erhalten, ebenso wie das Fehlen von Urlaubsanspruch und Anspruch auf Lohnfortzahlung
bei Arbeitsunfähigkeit, sei kein Unternehmerrisiko, sondern nur Folge der gewählten Gestaltung. Letztere Ansprüche entstünden
vielmehr kraft Gesetzes, wenn die Kriterien abhängiger Beschäftigung vorlägen. Selbst finanzierte Weiterbildungen seien auch
bei Arbeitnehmern nicht unüblich. Da jedes Beschäftigungsverhältnis getrennt zu beurteilen sei, begründe das Vorhandensein
mehrerer Auftraggeber nicht zwangsläufig eine selbständige Tätigkeit, ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 20. Januar 2010 Widerspruch. Sie sei lediglich nebenberuflich selbständig tätig, im Hauptberuf
sei sie Mutter von vier Kindern. Sie könne nicht genauso eingestuft werden wie Männer, deren Ehefrauen die Kinder erzögen
oder Frauen ohne Kinder oder mit wenigen Kindern. Die Höhe des Kindergeldes und der Unterhalt von ihrem Ehemann seien wesentliches
Einkommen aus anderer Quelle. Sie bekomme wegen der Kindererziehung Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gutgeschrieben.
Das diesen zugrunde gelegte Einkommen übersteige ihr nebenberufliches Einkommen mehrfach. Auch bei der Beigeladenen zu 2 sei
sie als nebenberuflich Selbständige (bis 16 Stunden) gewinnabhängig freiwillig krankenversichert. Sie sei als Bilanzbuchhalterin,
nicht als einfache Buchhalterin tätig und müsse daher behandelt werden wie ein Steuerberater, dessen Selbständigkeit nicht
bezweifelt werde. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer würden sich ebenfalls zeitweilig in den Räumen ihrer Auftraggeber aufhalten,
z.B. bei Betriebsprüfungen. Da das Gesetz über die Scheinselbständigkeit bereits 2003 wieder abgeschafft worden sei, dürfe
die Beklagte keine anderen Sozialversicherungspflichten als die zur Rentenversicherung prüfen. Die Beklagte habe nicht die
Beigeladene zu 2 für sie als Krankenkasse wählen dürfen, nur weil sie bei dieser zuletzt versichert gewesen sei. Da sie freiwillig
versichert sei, könne nicht korrekt sein, dass sie zusätzliche, also im Ergebnis doppelte Krankenversicherungsbeiträge abführen
müsse. Im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses hätte sie mit vier Kindern nicht arbeiten können. Die Beigeladene zu 1 hätte
ihr keine Sonderrechte gegenüber anderen Arbeitnehmern einräumen dürfen. Sie könne sich bei Arbeiten vertreten lassen, habe
ein eigenes Büro, trage geschäftliche Unkosten selbst, zahle ihre Hilfskräfte selbst, sie arbeite länger an ihrem eigenen
Arbeitsplatz als an dem bei der Beigeladenen zu 1. Natürlich müsse auch sie als Selbständige Termine mit dem Kunden für Besprechungen
und Übernahme von Unterlagen vereinbaren. Bezüglich der Nutzung des Lexware-Programmes erfülle sie nur den Wunsch der Beklagten,
das Programm koste nicht viel. Sie habe betriebliche Kosten, wie aus ihren Steuerbescheiden ersichtlich sei. Sehr viele andere
Kunden könne sie nicht bedienen. Unternehmerisches Risiko sei der Verlust der Beigeladenen zu 1 durch dieses Verfahren als
Kunden, Unklarheiten bezüglich der Sozialversicherung, unbezahlter Zeitaufwand für das Anwerben von Neukunden sowie Beauftragung
von Aushilfen und einer Fremdfirma. Auf den eigenen "heimatnahen" Büroraum sei sie angewiesen, ihre Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin
sei im Verhältnis zu ihren Einkünften kostspielig gewesen, sie habe einen Kredit aufnehmen müssen. Sie verwies auch auf ihre
vorangegangene Stellungnahme vom 24. Juni 2009 zur Anhörung, in welcher sie u.a. ausführte, sie sei ausreichend abgesichert,
habe einen Anspruch auf einen Anteil der Rentenversicherung ihres Ehemannes im Falle der Trennung und auf Witwenrente bei
dessen Ableben. Die Arbeitslosenversicherung sei angesichts der heutzutage eingeschränkten Leistungen für sie nicht von Vorteil,
zumal sie mit vier Kindern nicht jede angebotene Arbeit annehmen könne und ihr Ehemann zu viel verdiene, als dass sie Arbeitslosengeld
II erhalten könne. Sie habe den Wunsch gehabt, auch für andere Kunden tätig zu sein. Vorübergehend ließen ihr aber ihre Kinder
nicht die Zeit für endlos viele Auftraggeber und eine Vollzeitselbständigkeit. Wenn im September (2009) alle Kinder im Kindergarten
seien und sie nicht mehr auf deren Beaufsichtigung durch ihre Eltern angewiesen sei, werde sich ihre Anwesenheit in den Räumen
der Beigeladenen zu 1 deutlich reduzieren. Sie trete mit der Vermarktung ihres Buches am Markt auf, dies beanspruche in den
letzten Jahren einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2010 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsauschuss den Widerspruch der Klägerin
zurück. Die Beigeladene zu 1 habe der Klägerin Art und Umfang der zu leistenden Arbeiten im Rahmen einer mündlichen Vereinbarung
vorgegeben. Die Klägerin habe alle in diesem Zusammenhang anfallenden Arbeiten erledigt, offensichtlich auch nach konkreter
Einzelweisung. Nach Angaben der Klägerin seien immer wieder Rücksprachen zu bestimmten Sachverhalten notwendig gewesen. Bei
fachlich qualifizierten Tätigkeiten würden generell Weisungen nur in geringem Umfang erteilt. Dies bedeute keine fachlichen
Freiheiten, die über die abhängig Beschäftigten gleicher Qualifikation eingeräumten hinausgingen. Es bestehe auch keine unbeschränkte
Weisungsfreiheit in zeitlicher Hinsicht. Die in den Räumen der Beigeladenen zu 1 ausgeübten Tätigkeiten machten es notwendig,
zumindest teilweise zu den betriebsüblichen Zeiten zu arbeiten. Soweit die Klägerin zu Hause arbeite, habe sie zwar zeitliche
Gestaltungsspielräume. Jedoch gebe es auch bei Arbeitnehmern - insbesondere im Bürobereich - verbreitet flexible Arbeitszeitmodelle.
Freie Zeiteinteilung gebe es bei Heimarbeitern und Telearbeit. Weitgehend freie Zeiteinteilung sei daher kein schwerwiegendes
Indiz für selbständige Tätigkeit. Hinsichtlich der örtlichen Weisungsgebundenheit sei jedenfalls ein Teil der Tätigkeit in
den Räumen der Beigeladenen zu 1 verrichtet worden. Es liege auch betriebliche Integration vor, denn zumindest teilweise habe
die Klägerin die Betriebseinrichtung der Beigeladenen zu 1 genutzt. Zwar sei die Klägerin nicht zu persönlicher Arbeitsleistung
verpflichtet gewesen, doch habe sie die Arbeiten fast ausschließlich selbst erbracht. Er (der Widerspruchsausschuss) gehe
davon aus, dass angesichts der Umstände, die zur Änderung der Ausgestaltung der Tätigkeit im Jahr 2001 geführt hätten, die
Beigeladene zu 1 Wert darauf gelegt habe, dass die Arbeit im Wesentlichen von der Klägerin verrichtet werde. Der Einsatz eigener
Mitarbeiter sei schwach ausgeprägt gewesen. K sei nur sechs Wochen beschäftigt worden, S wenige Monate geringfügig im Jahr
2005 und 2007/2008 unter der Betriebsnummer des Privathaushalts. Die Beauftragung des HK Buchhaltungs- und Büroservices sei
ebenfalls in äußerst geringem Umfang erfolgt. Die Anmietung des Büroraumes beinhalte angesichts der geringen Kosten und der
Tatsache, dass der Raum im eigenen Haus ohnehin vorhanden gewesen sei, nur ein geringes Risiko. PC und Faxgerät seien auch
in Privathaushalten üblich und bedeuteten nur geringen Aufwand. Die geringen Kosten seien mithin überwiegend dem Privatbereich
zuzuordnen ohne tatsächliches Verlustrisiko. Die Gewerbeanmeldung habe angesichts der Tatsache, dass die Gewerbeämter das
Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit nicht prüfen dürften, allenfalls deklaratorische Bedeutung. Auch die Veranlagung beim
Finanzamt als Selbständiger erfolge zunächst aufgrund der Angaben des Betroffenen und werde nur in Ausnahmefällen nachgeprüft.
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 liege kein Werkvertrag vor, denn die Klägerin sei nicht zur Lieferung eines
abgegrenzten Werkes verpflichtet, sondern zur Erledigung verschiedener Arbeiten, die offensichtlich mit dem Inhalt der bis
Ende März 2001 ausgeübten abhängigen Beschäftigung weitgehend übereinstimmten. Der genaue Umfang und Inhalt der Arbeiten habe
sich aus den betrieblichen Abläufen und Anweisungen der Beigeladenen zu 1 ergeben. Die Aufgabenzuweisung entspreche den Regelungen
in einem Arbeitsvertrag. Der Erfolg des Arbeitseinsatzes sei nicht ungewiss gewesen. Die Bezahlung sei nicht nach Erfolg,
sondern pauschal nach vorher festgelegtem Satz, orientiert am Arbeitsumfang, erfolgt. Ohne Bedeutung sei, ob die Beschäftigung
haupt- oder nebenberuflich ausgeübt werde und die Klägerin aufgrund der Kindererziehung nicht zu einem größeren Arbeitsumfang
für andere Auftraggeber imstande gewesen sei. Eine Gleichbehandlung mit Steuerberatern, die im Übrigen auch nicht grundsätzlich
als Selbständige anzusehen seien, sei nicht gerechtfertigt. Gegenstand sei hier nicht die umgangssprachliche Scheinselbständigkeit,
sondern die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung. Trotz des Vorliegens von Anhaltspunkten für eine Selbständigkeit
überwögen in der Gesamtschau die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen trete Versicherungspflicht
in der Krankenversicherung ein, auch wenn eine freiwillige Versicherung bestehe. Sei das freiwillige Versicherungsverhältnis
zu Unrecht durchgeführt worden, sei es rückwirkend aufzuheben.
Die Klägerin erhob am 5. Juli 2010 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Zur Begründung wiederholte sie ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren und ergänzte, sie sei im Prüfzeitraum nur aus privaten
Gründen nicht am Markt aufgetreten. Bei einer Betriebsprüfung 2005 habe die Beklagte ihre Selbständigkeit für den Zeitraum
2001 bis 2004 nicht beanstandet. Sie (die Klägerin) könne Personal beschäftigen und Aufträge ablehnen. Die einzigen Vorgaben
seien, dass Monatsabschluss und Gehaltsabrechnungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen müssten. Termine würden nur
vom Finanzamt gesetzt. Das Lexware-Programm sei von ihr konfiguriert worden. Der Wert des von ihr eingebrachten geistigen
Eigentums übersteige den Anschaffungswert um ein Vielfaches. Im Vergleich zum anerkanntermaßen selbständigen Versicherungsmakler
sei sie weitaus selbständiger.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Bescheid vom 23. Dezember 2009 und Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2010
entgegen.
Das SG hörte die Klägerin und den Geschäftsführer der mit Beschluss vom 4. November 2010 Beigeladenen zu 1 an. Die mit Beschluss
des SG vom 14. April 2011 Beigeladene zu 2 äußerte sich nicht.
Mit Urteil vom 14. April 2011 hob das SG den Bescheid vom 23. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2010 auf und stellte fest, dass
die Klägerin seit dem 1. Januar 2005 bei der Beigeladenen zu 1 nicht gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Die
Klägerin sei bei ihrer Tätigkeit nicht in den Betrieb der Beigeladenen zu 1 eingegliedert. Sie führe ihre Tätigkeit eigenverantwortlich
ohne inhaltliche Vorgaben aus. Von der Tätigkeit einer Arbeitnehmerin unterscheide sich die Tätigkeit der Klägerin zum einen
in der freien Gestaltung der Arbeitszeit. Sie arbeite nur deswegen zweimal wöchentlich am Betriebssitz der Beigeladenen zu
1, weil sie dort ihrer Mutter das betreuungsbedürftige Kind anvertrauen könne. Die Fristengebundenheit der zu erledigenden
Vorgänge resultiere nicht aus zeitlichen Vorgaben der Beigeladenen zu 1, sondern ergebe sich aufgrund steuer- und sozialversicherungsrechtlich
einzuhaltender Fristen. Weisungsgebundenheit lasse sich nicht damit begründen, dass die Klägerin z.B. zur Erfassung der Buchhaltung
und des Personalabrufs gezwungen sei, teilweise in den Räumen der Beigeladenen zu 1 zu arbeiten. Von besonderer Bedeutung
für die Abwägung der für und gegen eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände sei, dass erhebliche Gründe, die Erziehung
der vier Kinder und Mithilfe in der Landwirtschaft des Ehemannes, die Klägerin veranlasst hätten, für die Beigeladene zu 1
die nicht zeitgebundene und im Übrigen weisungsfreie Tätigkeit der Bilanzbuchhalterin zu verrichten. Demgegenüber träten der
geringe Kapitaleinsatz, das Fehlen einer sonstigen eigenen Betriebsstätte und die Vereinbarung einer pauschalen Vergütung
zurück. §
7 Abs.
1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) nenne ausdrücklich die Eingliederung und Tätigkeit nach Weisungen. Diese Gesichtspunkte, die vorliegend für die selbständige
Tätigkeit sprächen, seien für den Gesetzgeber damit offensichtlich von besonderer Bedeutung.
Gegen das ihr am 9. Mai 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Mai 2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht
sie sich auf ihren Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte
überwögen. Die Klägerin sei seit 1993 selbständig tätig, auch neben der Teilzeitbeschäftigung für die Beigeladene zu 1 bis
Ende März 2001. Den Büroraum habe sie erst zum 1. Januar 2002 angemietet. Fraglich sei auch, ob ihr Ehemann den Büroraum für
den Geschäftsverkehr im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes ebenfalls nutze, was das ohnehin geringe Unternehmerrisiko
weiter relativieren würde. Da die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1 mit einer Pauschale vergütet werde, werde
sie für die Dauer des Arbeitseinsatzes und nicht für einen bestimmten Erfolg bezahlt. Die Klägerin stelle der Beigeladenen
zu 1 ihre Arbeitskraft genauso wie zuvor im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung zur Verfügung, ein unternehmerischer Gestaltungsspielraum
mit dem Risiko der Fehlkalkulation sei nicht erkennbar. Die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 begründe ihre wesentliche
Einkommensquelle, von einem Ablehnungsrecht habe sie nie Gebrauch gemacht, so dass es sich dabei um eine nur theoretische
Möglichkeit handele. Die vorgelegten Rechnungen ergäben das Bild einer regelmäßigen und auch auf Dauer angelegten Dienstleistung.
Die Rechnungsstellung zu Beginn des Monats oder zur Monatsmitte - also vor der Leistungserbringung - deute darauf hin, dass
die Parteien von einem gleichmäßigen Arbeitspensum ausgingen und widerspreche dem Vorbringen der Klägerin, den Arbeitsumfang
den familiären Erfordernissen anzupassen, weil diese, z.B. Krankheiten der Kinder, sich gerade nicht im Voraus planen ließen.
Ein wirtschaftlich denkender Auftraggeber würde den Vergütungsanspruch erst erfüllen, wenn der Auftrag zur Zufriedenheit erfüllt
sei. Der Einsatz von Hilfskräften sei nur sporadisch und in geringem Umfang erfolgt, so dass dies der Annahme einer abhängigen
Beschäftigung nicht zwingend entgegen stehe. Die Klägerin sei auch in den Betrieb der Beigeladenen zu 1 eingegliedert, da
sie zweimal wöchentlich vormittags an einem ihr dort zur Verfügung gestellten Schreibtisch und PC wie alle anderen Arbeitnehmer
arbeite, das firmeneigene Buchhaltungsprogramm nutze und als Ansprechpartnerin zur Verfügung stehe. Der einzige Unterschied
zur Teilzeittätigkeit bis Ende März 2001 bestehe in der Flexibilisierung der Arbeitszeit und darin, dass bestimmte Arbeiten
zu Hause erledigt werden könnten. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gelte auch bei Arbeitnehmern. Die Klägerin
trete nicht nach außen als Unternehmerin auf. Der Telefonbucheintrag weise nicht auf ihre Dienste hin, bei der Suche nach
ihrem Namen finde man sie nur als Buchautorin. Ihre Angaben, im Internet und mit Google-Anzeigen für ihre berufliche Tätigkeit
zu werben, seien daher nicht nachzuvollziehen. Die Nutzung eines eigenen Buchhaltungsprogrammes erscheine unabdingbar für
die Annahme einer selbständigen Tätigkeit, und - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - angesichts der Notwendigkeit der Pflege
und ständigen Aktualisierung mit nicht unerheblichem betrieblichen Aufwand verbunden.
Die Klägerin ist der Berufung entgegentreten. Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Wegen ihrer persönlichen Lebensumstände
sei für sie nur die Selbständigkeit oder keine weitere Berufstätigkeit in Betracht gekommen. Sie habe drei Kinder und zwei
pflegebedürftige Angehörige zu versorgen und arbeite in der Landwirtschaft mit. Für eine angestellte Tätigkeit bleibe da kein
Raum. Bevor sie den Büroraum gemietet habe, habe sie an einem Arbeitsbereich in der Wohnung gearbeitet. Ihr Ehemann habe einen
eigenen Büroraum und es existiere ein weiterer, privat genutzter PC. Der landwirtschaftliche Betrieb mit den zugehörigen Geschäftsunterlagen
habe eine andere Anschrift. Sie habe insoweit von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch gemacht, als sie ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen
zu 1 von 20 auf 16 Stunden eingeschränkt habe. Sie habe selbstverständlich auch sonst Aufträge abgelehnt, die nicht in ihr
Zeitfenster gepasst hätten. Sie sei in Google-Anzeigen nicht zu finden, weil sie Direktakquise betreibe, denn sie suche nur
nach ihrem eigenen Bedarf neue Auftraggeber. Sie verzichte auf Werbung, weil sie keine weiteren Kapazitäten habe.
Mit Beschluss vom 9. April 2013 hat der Senat die Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: Beigeladene zu 3) zum Verfahren
notwendig beigeladen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Die frühere Berichterstatterin hat die Klägerin und den Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 im Erörterungstermin am 30.
November 2011 angehört.
Der Senat hat mit Urteil vom 19. April 2013 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei abhängig beschäftigt (gewesen). Sie sei in den Betrieb der Beigeladenen
zu 1 eingegliedert, verrichte dieselbe Tätigkeiten wie bis März 2001, arbeite mit Angestellten der Beigeladenen zu 1 zusammen,
arbeite teilweise in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1, nutze dort einen Arbeitsplatz und die Buchhaltungssoftware
und trage kein nennenswertes Unternehmerrisiko. Das zeitweilige Delegieren der Tätigkeit an eigene Beschäftigte oder beauftragte
Selbständige führe zu keiner anderen Beurteilung, da die Klägerin nur in geringem Umfang Tätigkeiten nicht selbst ausgeführt
habe.
Auf die vom Senat zugelassene und von der Klägerin eingelegte Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil des Senats durch Urteil vom 17. Dezember 2014 (B 12 R 13/13 R - [...]) aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen. Die Anwesenheit der Klägerin im Betrieb der Beigeladenen
zu 1 rechtfertige als bloßer (äußerer) Umstand für sich genommen weder die Annahme einer arbeitnehmertypischen Eingebundenheit
der Klägerin in die betriebliche Organisation der Beigeladenen zu 1 noch die Annahme einer Weisungsunterworfenheit der Klägerin.
Insofern komme es auf den rechtlichen Hintergrund an. Das Recht des Dienstverpflichteten, seine Leistung durch Dritte zu erbringen,
spreche zudem gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses.
Die Beklagte hat im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorgetragen, es komme im vorliegenden Fall nicht maßgeblich darauf
an, was von den Vertragsparteien vereinbart worden sei, sondern wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Es komme nicht
auf eine der Klägerin eingeräumte Rechtsmacht an, sondern allein darauf, wie sie ihre tatsächliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt
habe. Hierfür reichten die Feststellungen im Urteil des Senats vom 19. April 2013. Die Klägerin sei für die praktische Umsetzung
des Finanz- und Rechnungswesens zuständig gewesen und habe hierfür einen Pauschalbetrag von der Beigeladenen zu 1 erhalten.
Der Beigeladenen zu 1 sei es entsprechend ihres Vortrages darauf angekommen, dass die an die Klägerin übertragene Arbeit für
das Finanzamt rechtzeitig erledigt werde. Dass in Monaten, in denen die Klägerin im Urlaub o.ä. gewesen sei, ein geringerer
Betrag und in Monaten mit mehr Arbeitsaufwand ein höherer Betrag "in Rechnung gestellt" worden sei, zeige, dass eine sich
an Stunden orientierende Vergütung vorgelegen habe, auch wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart worden sei. Wenn es der
Beigeladenen zu 1 tatsächlich nur darauf angekommen wäre, dass die Arbeit erledigt worden wäre, unabhängig davon, wie lange
die Klägerin dafür benötige, dann hätte es insbesondere bei Mehraufwand keine höhere und bei Zeiten von Urlaub etc. keine
geringere Vergütung gegeben. Dem widerspreche auch nicht, dass die Rechnung im Voraus gestellt worden seien, denn die von
der Klägerin in Abzug gebrachten Stunden in Form von Urlaub usw. seien zumindest für den nächsten Monat vorhersehbar und mithin
berechenbar gewesen, ebenso wie die über Jahre hinweg stets anfallende Mehrarbeit aufgrund vorgegebener - in der Regel gesetzlicher
- und somit ebenfalls planbarer Fristen. Gerade aus der jahrelangen Zusammenarbeit der Klägerin und der Beigeladenen zu 1
und der darauf gewonnen Erfahrungswerte sei es ihnen sicher möglich gewesen, eine auf Stundenansätzen pauschalierte Bezahlung
zu vereinbaren. Die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den Betrieb stütze sich auf mehrere Gesichtspunkte. Zwar
lägen keine Einzelanweisungen vor. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit an mindestens zwei Vormittagen pro Woche in der Regel
von 9.00/9.30 Uhr bis 12.00 Uhr in den Räumen der Beigeladenen zu 1 ausgeübt, denn nur dort habe sie bestimmte Aufgaben verrichten
können. Es sei für die Klägerin unumgänglich, die von der Beigeladenen zu 1 zur Verfügung gestellten Mittel, wie etwa die
Software Lexware, zu nutzen. Zudem habe der Klägerin ein Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1 zugearbeitet. Die Zusammenarbeit
habe Besprechungen und Absprachen erfordert. Die Klägerin habe auch anderen Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1 bei Problemen
oder Rückfragen zur Verfügung gestanden. Die Tätigkeit der Klägerin außerhalb der Geschäftsräume der Beigeladenen zu 1 stehe
dem nicht entgegen, denn es sei gerade bei Büroarbeiten nicht unüblich, Tele- oder Heimarbeitszeiten zu vereinbaren. Schließlich
könne die von der Klägerin geltend gemachte zeitweilige Delegation nicht als prägend für die Tätigkeit angesehen werden. Auch
bei abhängiger Beschäftigung sei es zudem durchaus möglich, sich kurzweilig anderer Personen zur Unterstützung zu bedienen,
solange das Verhältnis nicht davon geprägt sei. Die Klägerin habe selbst erklärt, dass die Zusammenarbeit mit den Aushilfskräften
aufgrund deren mangelnder Sachkenntnis nicht funktioniert habe. Die Behauptung der Klägerin, sich zu manchen Zeiten lediglich
zehn Minuten im Betrieb der Beigeladenen zu 1 aufgehalten zu haben, sei fragwürdig. Für eine so kurze Anwesenheit sei der
Aufwand für die notwendigen organisatorischen Maßnahmen (wie z.B. Sicherstellung der Kinderbetreuung und Fahrstrecke von einfach
ca. 25 Kilometern) ziemlich hoch. Unstreitig sei, dass keine Stundenaufzeichnungen erfolgt seien, sondern eine Entlohnung
nach Pauschalen erfolgt sei. Es widerspreche auch jeglicher marktüblicher Gebräuche und dem unternehmerischen Interesse an
der Gewinnmaximierung, dass die Beigeladene zu 1 die - jeweils vorab gestellten - Rechnungen ohne jegliche Kontrolle akzeptiert
haben solle. Im Übrigen habe die Klägerin früher selbst vorgetragen, Kontakt mit anderen Mitarbeitern gepflegt zu haben, gerade
auch um die eigene Unternehmenskultur zu pflegen, und an Besprechungen teilgenommen zu haben. Die Klägerin sei gegenüber der
Rentenversicherung als Ansprechpartnerin der Beigeladenen zu 1 aufgetreten. Die Klägerin sei auf die Betriebsmittel und hinsichtlich
der Nutzung der Software auf zeitliche Freiräume bei der Beigeladenen zu 1 angewiesen gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. April 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verweist darauf, dass ein schriftlicher Vertrag nicht geschlossen worden sei. Entgegen der üblichen Handhabung
bei der Beigeladenen zu 1 habe sie auch nicht der Zeiterfassung durch eine Stempelkarte oder Ähnliches unterlegen. Sie sei
hinsichtlich der Arbeitszeit stets von einem monatlichen Schätzwert ausgegangen. Die Beigeladene zu 1 habe ihre Arbeit oder
ihre Arbeitszeit nicht kontrollieren können. Sie habe ihre Stunden zu keinem Zeitpunkt aufgeschrieben. Ab und zu habe es ihrerseits
eine Mehrberechnung gegeben, wenn der Zeitaufwand nach ihrem Dafürhalten doch ungewöhnlich hoch gewesen sei. Bei eigener Krankheit
oder Krankheit ihrer Kinder oder weniger Arbeitsanfall habe sie den Rechnungsbetrag nach unten korrigiert. Die sei ohne Kontrolle
durch die Beigeladene zu 1 geschehen. Eine feste Arbeitszeit sei von Anfang an nicht vorgeschrieben gewesen und wäre auch
angesichts der Belastungen durch die Kindererziehung und der eigenen landwirtschaftlichen Tätigkeit schlicht unmöglich gewesen.
Es habe Zeiten gegeben, in denen sie lediglich zehn Minuten bei der Beigeladenen zu 1 gewesen sei oder wochenlang gar nicht.
Dies habe in ihrer alleinigen Entscheidungskompetenz gelegen. Die Beigeladene zu 1 sei auch nicht davon ausgegangen, ein Direktionsrecht
zu besitzen. Auch die Anwesenheit im Betrieb der Beigeladenen zu 1 habe sie ausschließlich selbst bestimmt. An einem Anwesenheitstag
habe sie dann natürlich nach Problemen oder Vorkommnissen gefragt, und der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 habe sich
mit Anliegen an sie gewandt. Sie habe dann frei entschieden, ob sie dies sofort oder von zu Hause bearbeite. Einen direkten
Kontakt mit Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1, der in irgendeiner Form planvoll gewesen wäre, habe es nicht gegeben. Einen
eigenen Schreibtisch oder ein eigenes Zimmer habe sie bei der Beigeladenen zu 1 nicht gehabt. An "Meetings" oder Besprechungen
habe sie nie teilgenommen, es sei denn, es hätten Prüfungen stattgefunden. Bei Lexware habe sie auch keinen eigenen Zugang
gehabt; vielmehr hätte immer ein Mitarbeiter für sie "aus dem Programm gehen" müssen.
Die Beigeladenen haben sich - abgesehen vom Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 in den Gerichtsterminen - nicht geäußert
und keine Anträge gestellt.
Der Berichterstatter hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 20. Mai 2016 erörtert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, insbesondere die
Niederschriften der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 14. April 2011 und der Erörterungstermine vom 30. November 2011 und vom 20. Mai 2016 und auf die beigezogenen Akten der
Beklagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die gemäß §
143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und gemäß §
151 Abs.
1 form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung nach
§
144 Abs.
1 Satz 1
SGG; denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
2. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2010
aufgehoben. Diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Denn die Beklagte hat zu Unrecht
festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Buchhalterin bei der Beigeladenen zu 1 als abhängig Beschäftigte ab
1. Januar 2005 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung unterlag. Für die Zeit
ab dem 1. Mai 2013 haben sich die Bescheide durch die Beendigung der Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1 in der
bisherigen Form - die Klägerin ist seitdem als geringfügig Beschäftigte gemeldet - auf sonstige Weise erledigt (§ 39 Abs.
2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch).
a) Rechtsgrundlage ist § 28p Abs. 1
SGB IV in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der
Beitragszahlungen und der Meldungen alle vier Jahre (Satz 1). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten,
für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5
SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe
in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide
gegenüber den Arbeitgebern.
Diese Befugnis der Beklagten schließt die Rechtsmacht ein, einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu erlassen und damit rechtsgestaltend
im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in die Rechtssphäre des Arbeitnehmers (hier der Klägerin) als Drittbetroffener einzugreifen. Die Beklagte kann somit entweder
den an den Arbeitgeber gerichteten Bescheid gegenüber dem Drittbetroffenen mit dem Hinweis, dass dieser berechtigt sei, Rechtsbehelfe
einzulegen, bekanntgeben. Sie kann aber ebenso unter Bezugnahme auf die Betriebsprüfung einen zwar formell, aber nicht materiell
eigenständigen Bescheid gegenüber dem Drittbetroffenen, hier der Klägerin, erlassen.
b) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach §
5 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V), in der Rentenversicherung nach §
1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach §
25 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) und in der Pflegeversicherung nach §
20 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (
SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich
bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit
und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale
überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - [...], Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R - [...], Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - [...], Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R - [...], Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen
abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - [...], Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - [...], Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - [...], Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - [...], Rn. 23 ff. - jeweils m.w.N.).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich
relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige
Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen
tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich
aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch
zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung
auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung
rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition
nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung
auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - [...], Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen
abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - [...], Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - [...], Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 R - [...], Rn. 17 - jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte
Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - [...], Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - [...], Rn. 16).
d) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen
auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 - [...], Rn. 17 - auch zum Folgenden). Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen
(dazu unter aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen,
ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu unter bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich
zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass
es sich hierbei um einen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des §
117 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts
festzustellen (dazu unter cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen
ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu
unter dd).
aa) Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 im gesamten Verwaltungs-
und Gerichtsverfahren steht zur Überzeugung des Senats Folgendes fest:
Die Klägerin war aufgrund mündlich und konkludent geschlossenen Vertrages verpflichtet, zwischen dem 1. April 2001 und dem
30. April 2013 die bei der Beigeladenen zu 1 anfallenden Buchhaltungs- und Lohnbuchhaltungsaufgaben zu erledigen. Sie konnte
den Zeitpunkt und den Ort ihres Tätigwerdens selbst bestimmen. Sie war lediglich verpflichtet, bei behördlichen Prüfungen
in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1 anwesend zu sein. Die Klägerin war berechtigt, ihre Aufgaben auf eigene Kosten
an Dritte zu delegieren. Die Klägerin war berechtigt, ihre Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 monatlich grundsätzlich mit € 1.500,00
in Rechnung zu stellen. Sie war berechtigt bzw. verpflichtet, bei niedrigerem oder höherem Arbeitsaufwand als - im streitgegenständlichen
Zeitraum - 16 Stunden eine niedrigere oder höhere Vergütung zu fordern. Die Beigeladene zu 1 war verpflichtet, die entsprechenden
Rechnungen zu begleichen.
bb) Die festgestellten mündlichen und konkludenten Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 sind zulässig, das
heißt mit zwingendem Recht vereinbar. Grenzen für die privatrechtlichen Vereinbarungen, die Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilungen sind, können sich sowohl aus zwingendem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht ergeben (Beschluss des
Senats vom 14. Oktober 2015 - L 4 R 3874/14 - [...], Rn. 59). Im vorliegenden Fall bestehen derartige Konflikte zwischen dem Vereinbarten und den gesetzlichen Vorgaben
nicht.
cc) Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der mündlich und konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin
und der Beigeladenen zu 1 bestehen auch mit Blick auf §
117 BGB nicht. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor.
dd) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des
Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. April 2013 bei der Beigeladenen
zu 1 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist.
Insbesondere bestand kein Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1 (dazu unter (1)). Dabei ist darauf abzustellen, ob die Beigeladene
zu 1 im Verhältnis zur Klägerin über diesbezügliche Rechtsmacht verfügte (vgl. Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - [...], Rn. 84). Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des BSG, in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit
änderbaren Verhalten der Beteiligten betont wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R - [...], Rn. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 R 1/15 R - [...], Rn. 25). Andererseits war die Klägerin jedoch teilweise in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1 eingegliedert
(dazu unter (2)). Entscheidende Bedeutung kommt daher dem Umstand zu, dass die Klägerin über ein Unternehmerrisiko verfügte
(dazu unter (3)) und auch weitere Gesichtspunkte für eine selbständige Tätigkeit sprechen (dazu unter (4)).
(1) Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht bestand nicht. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 23. Dezember 2009 übrigens
ausdrücklich zugestanden, dass die Klägerin weisungsfrei arbeite.
Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht liegt nur vor, wenn der Betroffene
grundsätzlich ständiger Dienstbereitschaft unterliegt und der Auftraggeber die Lage der Arbeitszeit einseitig bestimmen kann
(vgl. Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - [...], Rn. 86; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 2015 - L 11 R 4586/12 - [...], Rn. 58; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - [...], Rn. 32). Dies ist hier nicht der Fall, denn die Klägerin war hinsichtlich der Lage ihrer Arbeitszeit frei. Die Beigeladene
zu 1 war nicht befugt, der Klägerin insoweit Vorgaben zu machen; solche Vorgaben erfolgten auch tatsächlich nicht. Die Klägerin
war lediglich verpflichtet, bei behördlichen Prüfungen in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1 anwesend zu sein. Dies
beruht aber nicht auf der Ausübung eines Direktionsrechts der Beigeladenen zu 1, sondern auf dem mündlich geschlossenen Vertrag.
Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Die Klägerin oblag die freie Entscheidung, ob sie ihre Tätigkeit
von zu Hause oder in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1 ausübte. Selbst wenn eine Tätigkeit überwiegend in den Räumlichkeiten
des Auftraggebers verrichtet wird, sagt dies nichts über ein Weisungsrecht aus (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 12 R 13/13 R - [...], Rn. 31). Es ist ein rein äußerer Umstand, der für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unergiebig ist.
Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bietet der mündliche Vertrag für ein fachliches Weisungsrecht
eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin auf das Bestehen eines solchen Weisungsrechts
schließen. Die Klägerin verfügte auf dem Gebiet der Buchhaltung über die alleinige Fachkompetenz, die sich die Beigeladene
zu 1 gerade zu Nutzen machen wollte.
(2) Allerdings weist die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1 Elemente der Eingliederung in deren Arbeitsorganisation
auf. Dabei ist - wie schon mit Blick auf das Weisungsrecht - nicht entscheidend, in welchem Umfang die Klägerin in den Geschäftsräumen
der Beigeladenen zu 1 tätig wurde. Das BSG hat in dem zurückverweisenden Urteil entschieden - was der Senat bei der erneuten Entscheidung im vorliegenden Fall zugrunde
zu legen hat (§
170 Abs.
5 SGG) -, dass die bloße Anwesenheit eines Auftragnehmers in den Räumlichkeiten des Auftraggebers bei der Durchführung des Auftrages
als lediglich äußerer Umstand für sich genommen nicht schon die Annahme einer arbeitnehmertypischen Eingebundenheit des Auftragnehmers
in die betriebliche Organisation des Auftraggebers rechtfertigt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 12 R 13/13 R - [...], Rn. 33). Gleiches gilt für die Nutzung von beim Auftraggeber vorhandener Software (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 12 R 13/13 R - [...], Rn. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - [...], Rn. 37; u.a. auch Urteile des Senats vom 27. Februar 2015 - L 4 R 3943/13 -, vom 24. April 2015 - L 4 R 1787/14 - und vom 19. Juni 2015 - L 4 R 2821/14 - alle nicht veröffentlicht). Die Verwendung von Mitteln oder Materialien, die im Eigentum und/oder Besitz des Auftraggebers
stehen oder die dieser zur Verfügung stellt, ist bei der Durchführung eines Auftrags im Übrigen ohnehin nicht unüblich, sondern
wird etwa im Werkvertragsrecht als möglicher Umstand ausdrücklich vorausgesetzt (vgl. §
645 Abs.
1 BGB).
Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin bestand jedoch insofern als sie mit einem bei der Beigeladenen
zu 1 beschäftigten Bürokaufmann zusammenarbeitete sowie Ansprechpartnerin für andere Mitarbeiter und Kunden der Beigeladenen
zu 1 war.
(3) Ergeben die in §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV genannten Anhaltspunkte damit zwar kein einheitliches, aber doch überwiegend für eine selbständige Tätigkeit sprechendes
Bild, wird dies durch andere Abgrenzungskriterien bestätigt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Frage, ob die Klägerin
ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 - B 12 KR 100/09 B - [...], Rn. 10 m.w.N.; zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 - L 4 R 861/13 - [...], Rn. 65 m.w.N.), getragen hat, auch wenn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos nicht schlechthin entscheidend ist
(BSG, Beschluss vom 16. August 2010 - B 12 KR 100/09 B - [...], Rn. 10 m.w.N.; Urteil des Senats vom 16. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - [...], Rn. 93; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 - L 4 R 3874/14 - [...], Rn. 61).
Die Klägerin verfügte über ein Unternehmerrisiko insofern als sie verpflichtet war, alle anfallenden Lohnbuchhaltungsarbeiten
der Beigeladenen zu 1 zu erfüllen, auch wenn dies ihre eigenen zeitlichen Kapazitäten überforderte. Dieses Risiko realisierte
sich mehrmals, so dass die Klägerin Dritte beauftragte, sie bei den Lohnbuchhaltungsarbeiten für die Beigeladene zu 1 zu unterstützen
bzw. diese Arbeiten teilweise zu übernehmen. So beschäftigte die Klägerin vom 13. Februar bis 31. März 2006 K versicherungspflichtig,
die sie bei den Jahresabschlussarbeiten unterstützte. Die Klägerin beschäftigte vom 1. Januar bis 31. Oktober 2005 S geringfügig
für Bürotätigkeiten. Im 2. und 3. Quartal 2008 beauftragte sie den HK Buchhaltungs- und Büroservice von H. Dies geschah stets
auf Rechnung der Klägerin, so dass ihr Einkommen aus der Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 dadurch unmittelbar geschmälert
wurde. Es wäre im Falle von Arbeitnehmern nahezu undenkbar, dass diese ihre Aufgaben auf eigene Kosten auf Dritte delegieren.
Dass die Klägerin berechtigt war, Dritte mit ihren Aufgaben zu betrauen, spricht im Übrigen auch als solches schon für eine
selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 12 R 13/13 R - [...], Rn. 35), was der Senat bei der erneuten Entscheidung im vorliegenden Fall zugrunde zu legen hat (§
170 Abs.
5 SGG).
Selbständige tragen ein Unternehmerrisiko zudem unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss
ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist (BSG, Urteil vom 27. März 1980 - 12 RK 26/79 - [...], Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 - L 11 R 5165/13 - [...], Rn. 72). Ein Mindesteinkommen war der Klägerin nicht garantiert, denn ihre Vergütung hing davon ab, dass sie tatsächlich
tätig wurde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung
(BSG, Urteil vom 27. März 1980 - 12 RK 26/79 - [...], Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - [...], Rn. 24; Urteil des Senats vom 16. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - [...], Rn. 94; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - [...], Rn. 34). Zwar war als Richtwert eine monatliche Vergütung von € 1.500,00 vereinbart. Der Anspruch auf diese Vergütung
bestand aber nur dann, wenn die Klägerin auch tatsächlich Arbeiten für die Beigeladene zu 1 im Umfang von - im streitgegenständlichen
Zeitraum - etwa 16 Wochenstunden erledigte.
Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist hingegen keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige
Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 - 12 RK 26/79 - [...], Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig
ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 R 3/12 R - [...], Rn. 25; Urteil des Senats vom 16. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - [...], Rn. 95; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 - L 4 R 3943/13 - nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 - L 4 R 1787/14 - nicht veröffentlicht).
(4) Für eine selbständige Tätigkeit spricht auch, dass die Klägerin neben der Beigeladenen zu 1 zumindest zeitweise noch weitere
Auftraggeber hatte, für die sie gleichgelagerte Tätigkeiten erbrachte. Zwar ist für jedes Vertragsverhältnis die sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung gesondert vorzunehmen, jedoch spricht der Umstand, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, für eine selbständige
Tätigkeit, nicht zuletzt weil sie die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber bzw. Arbeitgeber reduziert oder
gar aufhebt. Hiervon sind übrigens auch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrem gemeinsamen Rundschreiben
zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (abgedruckt in NZA 2000, 190 ff.) ausgegangen, wo ein Tätigwerden für mehrere Auftraggeber als ein Merkmal klassifiziert wird, dass bei der Abwägung "ein
sehr starkes Gewicht" für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit hat (Anlage 2, Ziffer 3.2., NZA 2000, 190 [197]). Es ist im Übrigen auch keineswegs üblich, dass Arbeitnehmer mehrere Auftraggeber haben. Vielmehr entspricht es der
Regel, dass Arbeitnehmer jeweils nur einen Arbeitgeber haben (Urteil des Senats vom 22. Januar 2016 - L 4 R 2796/15 - [...], Rn. 81). So gingen etwa im Jahr 2008 im Jahresschnitt lediglich 3,7 Prozent aller Erwerbstätigen in der Bundesrepublik
Deutschland einer zweiten Erwerbstätigkeit nach (Mikrozensus 2008, zitiert nach Wochenbericht des Deutschen Instituts für
Wirtschaftsforschung, Nr. 35/2009, S. 599).
Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass die Klägerin keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl.
BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - [...], Rn. 25 - auch zum Folgenden; Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - [...], Rn. 96). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten
ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen
Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), so dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses
ist. Der Klägerin wurde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt.
Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - [...], Rn. 26 - auch zum Folgenden; Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - [...], Rn. 97). Bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich ebenfalls um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes
Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Fiel die Klägerin
krankheitsbedingt aus und unterblieb deshalb die versprochene Arbeitsleistung, hatte sie keinen Anspruch auf eine Vergütung
und erhielt sie auch tatsächlich nicht. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie
Mitarbeit wollen (etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 - L 4 R 861/13 - [...], Rn. 67 m.w.N. - auch zum Folgenden). Insofern gilt zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn
die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien - Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die
Arbeitsorganisation des Auftraggebers - bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden
vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten
(vgl. Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - [...], Rn. 97; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - [...], Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein
vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; keiner der Beteiligten hat behauptet, die Klägerin habe solche
oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Beigeladenen zu 1 geltend gemacht.
Dass die Klägerin vor und nach dem streitgegenständlichen Zeitraum die gleichen Tätigkeiten für die Beigeladene zu 1 verrichtet
hat und dabei als (zeitweise als geringfügig) Beschäftigte gemeldet war, gibt für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
im streitgegenständlichen Zeitraum nichts her. Viele Tätigkeiten sind sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in Gestalt
selbständiger Tätigkeit möglich. Es kommt dann jeweils auf die konkreten Vereinbarungen und die tatsächliche Durchführung
an, ohne dass Rückschlüsse von einem Zeitraum auf einen anderen Zeitraum gezogen werden können.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 Satz 1, Abs.
4 SGG. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 der Beklagten aufzuerlegen, wäre unbillig, da der Beigeladene zu 1 keinen
Antrag gestellt hat.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. §
160 Abs.
2 SGG) nicht vorliegen. Insbesondere hat die Sache nach Erlass des Urteils des BSG vom 17. Dezember 2014 (B 12 R 13/13 R - [...]) keine grundsätzliche Bedeutung mehr.