LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2016 - 19 AS 1016/16
Nichtzulassung der Berufung Beschwerde Unzutreffende Rechtsmittelbelehrung Umdeutung eines unstatthaften Rechtsmittels
1. Den Beteiligten steht es bei einer irrtümlich ausgesprochenen Nichtzulassung der Berufung offen, gegen das Urteil entweder sogleich oder aber nach Aufhebung dieser Entscheidung Berufung einzulegen, wobei ihnen gegebenenfalls bei Versäumung der Berufungsfrist nach Maßgabe des § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.
2. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen.
3. Die Umdeutung eines eindeutig eingelegten, aber unstatthaften Rechtsmittels in ein zulässiges Rechtsmittel scheidet aus.
Normenkette:
SGG § 143
,
SGG § 67
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 27.04.2016 S 35 AS 159/15
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.04.2016 - S 35 AS 159/15 - wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M K, X beigeordnet.

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