Abnutzung; Ausgaben; Bewilligungszeitraum; Durchschnittseinkommen; Erwerbseinkommen; Inspektion; Kfz; Kilometerpauschale;
notwendig; Pkw; privater Pkw; Reparatur; Wartung; Werbungskosten
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Aufwendungen des Klägers für den Betrieb seines Pkw als Absetzbeträge
im Sinne von § 11b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 01.10.2012 bis 31.03.2013.
Der 1967 geborene Kläger bezieht laufend ergänzende Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Er ist bei einem Postdienstleister beschäftigt, für den er im streitigen Zeitraum Kurierfahrten unternommen
und auch einen eigenen Zustellbezirk betreut hatte. Hierfür benutzte er seinen eigenen Pkw, einen S.... mit amtlichen Kennzeichen
F..... Vom Arbeitgeber erhält der Kläger neben seinem Arbeitsentgelt eine Fahrtkostenerstattung. Die Vergütung ist monatlich
unterschiedlich. Der Kläger bewohnt im Haus seines Vaters eine 66 m² große Wohnung, für die er monatlich eine Gesamtmiete
von 325,62 € einschließlich einer Betriebskostenvorauszahlung von 65,62 € zu zahlen hat. Diese wurden in tatsächlicher Höhe
bei der Bewilligung von Leistungen berücksichtigt, weil die Wohnungskosten zwar um 5,00 € über der Angemessenheit lägen, eine
Kostensenkungsaufforderung aber aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen unterbleibe.
Auf seinen Antrag vom 30.08.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit vorläufigem Bescheid vom 10.09.2012 für die Zeit vom
01.10.2012 bis 31.03.2013 monatliche Leistungen in Höhe von 412,15 €. Dabei berücksichtigte der Beklagte ein bereinigtes Erwerbseinkommen
in Höhe von 260,47 €. Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2012 wurden die Leistungen für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2013
infolge der Erhöhung der Regelbedarfe zum 01.01.2013 angepasst und monatlich 420,15 € weiterhin vorläufig bewilligt.
Mit dem Antrag vom 30.08.2012 reichte der Kläger eine Erklärung zu seinen Kfz-Kosten ein, wonach die mit dem Arbeitgeber vereinbarte
Aufwandsentschädigung von 0,20 €/km für die Benutzung des eigenen Pkw die betriebsbedingten Ausgaben für Benzin und "Vorhaltung"
nicht decke, weil diese bei 0,30 €/km lägen. In dieser Höhe seien daher die weiteren Ausgaben für den Pkw vom Einkommen abzusetzen.
Daneben müssten die Versicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 10.11.2012 legte der Kläger eine Rechnung
vom 22.10.2012 für eine Kfz-Reparatur in Höhe von 545,45 € vor, von der 85 % als Ausgabe bei der Berechnung der Hartz IV-Leistungen
zu berücksichtigen seien.
Am 21.11.2013 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers unter Bezugnahme auf eine Erörterung vor dem Sozialgericht die Überprüfung
der Bewilligungsbescheide u.a. für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 30.09.2013 im Hinblick auf die Anerkennung von 85 % der
"Vorhaltekosten" über die Entschädigungspauschale des Arbeitgebers hinaus als abziehbare Ausgaben vom Erwerbseinkommen, nämlich
Kosten für Benzin, Reparatur, Instandhaltung, Pflege und Inspektionen. Zugleich reichte er entsprechende Aufstellungen der
seiner Ansicht nach monatlich abziehbaren Kosten sowie für Ausgaben und Aufwandsentschädigung ein. Insgesamt forderte er die
Anerkennung von weiteren Ausgaben i.H.v. 0,067 €/km bzw. 0,078 €/km.
Mit Bescheid vom 05.02.2014 lehnte der Beklagte die Änderung der Bescheide vom 10.09.2012 und 24.11.2012 für den Zeitraum
vom 01.10.2012 bis 31.03.2013 ab. Dagegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch (W 787/14).
Nach Vorlage der Einkommensnachweise setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 27.06.2014 für die Zeit vom 01.01.2013
bis 31.03.2013 monatlich höhere und für die Zeit vom 01.10.2012 bis 31.12.2012 monatlich geringere Leistungen fest und forderte
mit Bescheid vom 27.06.2014 gemäß §
328 Abs.
1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) die Erstattung von insgesamt 59,16 € für die Zeit vom 01.10.2012 bis 31.12.2012.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.02.2014 verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2014 (W 787/14) als unzulässig, weil die vorläufigen Bescheide durch den endgültigen Bescheid vom 27.06.2014 ersetzt worden seien und sich
somit erledigt hätten.
Den gegen den Änderungsbescheid und den Erstattungsbescheid vom 27.06.2014 gerichteten Widerspruch (W 1969/14 und W 1970/14) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2014 zurück. Auf den Gesamtbedarf des Klägers i.H.v. 672,62 € sei das
zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen. Im maßgeblichen Zeitraum sei dem Kläger ein durchschnittliches Netto-Einkommen
i.H.v. 473,82 € zugeflossen. Davon seien die Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Schutzbriefleistungen i.H.v. monatlich 15,56
€ und die Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-V von monatlich 30,00 € sowie die Werbekostenpauschale von monatlich
15,33 € abzusetzen. Zusätzlich könnten für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit
0,20 € für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abgesetzt werden, soweit nicht höhere notwendige Ausgaben
nachgewiesen würden. Der Kläger fahre mit seinem privaten Kraftfahrzeug Postsendungen aus. Hierfür erhalte er von seinem Arbeitgeber
Fahrtkostenzuschüsse, welche im Rahmen der Berechnung der Grundsicherungsleistungen anrechnungsfrei blieben. Die Summe der
Fahrtkostenzuschüsse habe im streitigen Zeitraum bei 2.073,51 € gelegen. Soweit der Kläger die Absetzung von weiteren 408,49
€ begehre, könne dem nicht gefolgt werden. Weder die als Vorhaltekosten titulierten Reparatur- und Instandhaltungskosten noch
eine etwaige Abnutzung des Fahrzeugs durch den beruflichen Einsatz seien vom Erwerbseinkommen absetzbar. Allein die vom Kläger
im Bewilligungszeitraum geltend gemachten Benzinkosten i.H.v. insgesamt 1.277,00 € überstiegen den vom Arbeitgeber gewährten
Fahrkostenzuschuss nicht, so dass kein offener Fahrkostenaufwendungsbeitrag verbleibe. Die Summe der Absetzbeträge belaufe
sich somit auf 60,89 €. Gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II trete anstelle der Beträge nach Abs. 1 Nr. 3 bis Nr. 5 ein Betrag von 100,00 €. Sofern der Kläger von der Geltendmachung
eines Abnutzungsbetrages Abstand nehme, verblieben keine Kosten, die nicht auch durch den Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers
abgedeckt würden. Der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Abs. 3 SGB II belaufe sich im streitigen Zeitraum auf monatlich 93,63 €, so dass sich ein Anrechnungsbetrag vom Einkommen in Höhe von 280,19
€ errechne. Da Leistungen vorläufig bewilligt worden seien, greife die Jahresfrist für die Neufestsetzung nicht ein.
Dagegen hat der Bevollmächtigte des Klägers am 24.07.2014 beim Sozialgericht Chemnitz Klage erhoben, mit der er zuletzt die
Änderung der Bescheide vom 27.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2014 und die Gewährung höherer Leistungen
infolge der Berücksichtigung höherer Absetzbeträge vom Einkommen im streitigen Bewilligungszeitraum fordert. Hierzu hat er
die Reparaturrechnung vom 22.10.2012 sowie eine weitere Rechnung für das Fahrzeug des Klägers vom 02.11.2012 i.H.v. 233,30
€ und die Abrechnung der Selbstbeteiligung für einen Vollkaskoschadensfalls i.H.v. 150,00 € vorgelegt sowie monatliche Benzinkosten
geltend gemacht, von denen er 80 % als notwendige Ausgaben geltend macht. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Am 12.09.2014 hat der Kläger 59,16 € an den Beklagten erstattet.
In der mündlichen Verhandlung am 27.01.2015 hat der Bevollmächtigte geltend gemacht, die Vorhaltekosten seien nicht durch
die Freibeträge abgegolten, und gerügt, dem Festsetzungsbescheid könne nicht entnommen werden, wie die geltend gemachten Aufwendungen
behandelt würden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.01.2015 abgewiesen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2014
sei die zunächst unzulässige Klage zulässig geworden. Die Bescheide vom 27.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
08.09.2014 über Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 31.03.2013 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Gericht
folge den zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 08.09.2014 und erhebe diese gemäß §
136 Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu seiner eigenen Begründung. Die "Entschädigung" für die private Nutzung des Kfz sei in voller Höhe und nicht nur in Höhe
des Anteils der beruflichen Nutzung zu 85 % als Einkommen zu berücksichtigen. Sie fließe dem Kläger für das Vorhalten des
Kfz in voller Höhe zu und nicht nur in Höhe des Anteils der beruflichen Nutzung. Die Ermittlung des Durchschnittseinkommens
diene der Verwaltungsvereinfachung. Dem entspreche es gerade nicht, Einnahmen und Ausgaben monatsgenau zu ermitteln, um für
jeden Monat ein Einkommen zu errechnen und erst sodann aus der Summe der Einkommen/Monat ein Durchschnittseinkommen zu bilden
und sei auch vom Wortlaut der Norm nicht geboten. Ein Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II als ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf für die Vorhaltekosten des beruflich genutzten,
privaten Kfz bestehe nicht, denn Erwerbsaufwendungen - auch solche für die Unterhaltung und Vorhaltung eines Kfz - seien durch
die Freibeträge nach § 11b Abs. 3 SGB II abgegolten. Der Widerspruchsbescheid enthalte die Berechnungsgrundlagen und erläutere, wie die geltend gemachten Aufwendungen
des Klägers behandelt worden seien.
Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.
Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 11.02.2015 zugestellte Urteil hat dieser am 25.02.2015 beim Sächsischen Landessozialgericht
Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Der Klageantrag enthalte beide Bewilligungszeiträume vom 01.10.2012 bis 31.03.2013 und
vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 und es würden in der Summe Erhöhungen um 1.050,00 € gefordert, so dass der Berufungsstreitwert
erreicht sei. Auch betreffe der Klagegegenstand Zeiträume seit 2010, also mehr als ein Jahr. Die Rechtssache habe grundsätzliche
Bedeutung, weil die Einnahmen und Ausgaben monatsgleich gegenüber zu stellen seien. Das Sozialgericht schweige in seiner Entscheidung
dazu, dass es sich bei den Ausgaben um mit der Erzielung des Einkommens verbundene, notwendige Ausgaben i.S.d. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II handele. Auch sei zu beachten, dass bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, die Wartungs- und Reparaturkosten als Betriebsausgaben
abgesetzt würden. Für den Kläger als nicht selbständig Tätigen gälten § 6 Abs. 1 Nr. 3 a und b und § 2 Abs. 3 AlgII-V. Danach
seien die laufenden Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Es würden die Ausgaben monatlich als
abzugsfähig gefordert, die über den Entschädigungen des jeweiligen Monats lägen und notwendig seien. Die Verrechnung von Entschädigungen
des Arbeitgebers mit allen Ausgaben über den gesamten Bewilligungszeitraum gemittelt, sei rechtswidrig. Die Differenzbeträge
in den Monaten, in denen die Entschädigungen größer als die Ausgaben seien, könnten nicht auf andere Monate umgelegt werden,
weil diese auch nach der Praxis des Beklagten anrechnungsfrei blieben.
Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27.01.2015 zuzulassen und das Verfahren als Berufungsverfahren
fortzuführen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, es mangele an Zulassungsgründen und die Entscheidungen gingen mit der BSG-Rechtsprechung konform. Fraglich sei, ob Reparatur- und Wartungskosten für ein zur Erlangung des Erwerbseinkommens eingesetztes
Fahrzeug überhaupt Berücksichtigung finden könnten. Mit der Wegstreckenentschädigung und der Werbungskostenpauschale seien
sämtliche mit der regulären Nutzung eines Kfz verbundenen Kosten abgedeckt. Dazu gehörten auch anfallende Reparatur und Wartungskosten.
Eine zusätzliche Entschädigung komme vorliegend nicht in Betracht, da der Kläger keinen Arbeitsweg habe und der Arbeitgeber
für dienstlich veranlasste Fahrten eine Entschädigung in Höhe von 0,20 € je gefahrenem Kilometer zahle. Wartungs- und Reparaturausgaben
gehörten zu den berücksichtigten Positionen der EVS 2008.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des
Beklagten (5 Bände Bl. 1-1142) verwiesen.
II.
Die statthafte und zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des §
145 Abs.
1 Satz 2
SGG eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG in der hier maßgeblichen, seit 01.04.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der ausdrücklichen Zulassung, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt
betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als
ein Jahr betrifft (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Streitgegenstand im Klageverfahren beim Sozialgericht ist die Berücksichtigung weiterer Absetzbeträge vom Einkommen des Klägers
und entsprechend höherer monatlicher Leistungen. So macht der Bevollmächtigte des Klägers als mit der Erzielung des Einkommens
verbundene notwendige Ausgaben i.S.d. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II zusätzlich zu den Benzinkosten die Absetzung von "Vorhaltekosten" für die Abnutzung des privaten Kfz geltend sowie Reparaturkosten
in dem hier zur Überprüfung gestellten Bewilligungszeitraum vom 01.10.2012 bis 31.03.2013 geltend. Er errechnet so ein zu
berücksichtigendes Einkommen von 394,00 € monatlich (Bl. 66 der Gerichtsakte), während der Beklagte rund 474,00 € berücksichtigte
(siehe Seite 4 des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2014). Damit begehrt der Kläger in der Summe Mehrleistungen von maximal
(474 - 394 x 6 =) 480,00 €. Somit wird der Beschwerdewert gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG von mehr als 750,00 € für eine zulassungsfreie Berufung nicht erreicht. Es stehen auch keine wiederkehrenden oder laufenden
Leistungen für mehr als ein Jahr in Streit, sondern nur Leistungen für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten, so dass
die Berufung der ausdrücklichen Zulassung bedurfte, die vom Sozialgericht nicht ausgesprochen worden ist. Die Streitgegenstände
seit 2010 sind nicht zusammenzurechnen.
Gemäß §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Zulassungsgründe im Sinne des §
144 Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere ist liegt keine Streitsache von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung
im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse
genügt nicht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
144 Rn. 28). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist, wenn
die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist, wenn sie so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel
steht oder wenn sich für die Antwort in anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (vgl. BSG, Beschluss vom 22.07.2013 - B 9 SB 15/13 B, juris, Rn. 5 m.w.N). Die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage muss nicht nur klärungsbedürftig, sondern im
vorliegenden Rechtsstreit auch klärungsfähig sein, d.h. sie muss entscheidungserheblich sein (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn.
28 mit Verweis auf § 160 Rn. 9 ff. m.w.N.). Im Falle "auslaufenden Rechts" ist zudem eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder wenn
die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung
mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (BSG, Beschluss vom 21.06.2016 - B 10 EG 5/16 B, Rn. 9, juris m.w.N.).
Der Bevollmächtigte des Klägers macht zuletzt geltend, die abziehbaren Kosten einschließlich "Vorhaltekosten" für das beruflich
genutzte Kfz seien den konkreten Gehaltszuflüssen (einschließlich der Fahrtkostenentschädigung des Arbeitgebers) jeweils monatsweise
gegenüberzustellen und beruft er sich hierzu auf das Monatsprinzip in §§ 11 Abs. 2, 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II (in der von 01.01.2011 bis 31.07.2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des
Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches vom 24.03.2011 [BGBl. I. S. 453]; neugefasst durch Bekanntmachung vom 13.05.2011 [BGBl. I S. 850]). Der Beklagte hat in der
Bedarfs- und Einkommensberechnung für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 31.03.2013 in dem nunmehr nur noch angegriffenen endgültigen
Bescheid vom 27.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2014 ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde
gelegt und die pauschale Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers des Klägers anrechnungsfrei gelassen, aber darüber hinaus
keine weiteren Aufwendungen des Klägers für seinen Pkw als mit der Erzielung des Einkommens notwendige Ausgaben berücksichtigt.
Das Sozialgericht hat darüber hinaus ergänzend ausgeführt, dass die Fahrtkostenentschädigung in voller Höhe als Einkommen
zu berücksichtigen sei.
Damit ergeben sich im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Denn die aufgeworfenen streitigen
Fragen lassen sich anhand der gesetzlichen Regelungen bzw. der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres
beantworten.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers allgemeine "Vorhaltekosten" für die Abnutzung des Pkw geltend macht, so findet sich
in den maßgeblichen Vorschriften des SGB II keine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung eines solchen Absetzbetrages. Vielmehr können auch nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II überhaupt nur tatsächlich getätigte Aufwendungen (vgl. zur Instandhaltungspauschale: BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R, juris, Rn. 17) berücksichtigt werden, also keine Abschreibungen oder pauschalierte Abzüge (Söhngen in Schlegel/Voelzke,
jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11, Rn. 58) wie etwa im Steuerrecht.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten als notwendige Ausgaben i.S.d. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II die Kosten geltend macht, die in den jeweiligen Monaten nicht durch die Fahrtkostenpauschale von 0,20 €, die der Arbeitgeber
dem Kläger pro gefahrene Kilometer nachträglich zahlt, gedeckt waren (Wartung, Inspektion, Reparaturen des privaten Pkw),
ist das Sozialgericht dem nicht gefolgt. Dabei handelt es sich um eine Gesetzesanwendung und -auslegung im Einzelfall des
Klägers, die sich an der vorliegenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) orientiert, so dass keine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Der Rechtsprechung des BSG sind die folgenden Vorgaben zu entnehmen: Zu den mit der Erzielung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit verbundenen
notwendigen Ausgaben nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II gehören u.a. die regelmäßigen Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück. Diese Fahrten sind dem "privaten Bereich"
zuzuordnen und gelten regelmäßig als von dem pauschalen Absetzbetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II (mit)erfasst (BSG, Urteil vom 05.06.2014 - B 4 AS 31/13 R, Rn. 23). Für sonstige Fahrten mit einem privaten Pkw sind als notwenige Ausgaben gemäß § 6 Abs.1 Nr. 3b AlgII-V ohne weiteren
Nachweis 0,20 € für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung anzusetzen und als pauschalierte Beträge zu
berücksichtigen (BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 8/12 R, Rn. 24; vgl. auch Urteil vom 05.06.2014, a.a.O., Rn. 23). In die Kilometerpauschale
fließen auch die Kfz-Steuern ein (BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 93/10 R, Rn. 25). Darüber hinaus besteht eine Identität zwischen den mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
und den Werbungskosten i.S. d. §
9 Einkommensteuergesetzes nur insoweit, als nicht der Zweck der Leistungen nach dem SGB II Differenzierungen gebietet (BSG, Urteil vom 19.06.2012 - B 4 AS 163/11 R, Rn. 18, alle juris).
Im Falle des Klägers sind die in § 6 Abs. 1 Nr. 3b AlgII-V vorgesehenen Kilometerpauschalen - wie der Beklagte und das Sozialgericht
festgestellt haben - bereits mit der vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkostenentschädigung in derselben Höhe gedeckt. Die Bewertung
des Beklagten, die sich das Sozialgericht zu eigen gemacht hat, dass die im Bewilligungszeitraum vom Arbeitgeber gewährten
Fahrtkostenzuschüsse auch die weiteren tatsächlichen Kfz-Kosten decken und dass deswegen keine ungedeckten berücksichtigungsfähigen
notwendigen Ausgaben mehr vorliegen, stellt eine vom Gesetz gedeckte Subsumtion im Einzelfall dar. Die Antwort auf die Frage,
welche höheren notwendigen Ausgaben der Kläger nachgewiesen hat, ist eine solche des Einzelfalls, die keine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache begründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht darauf verwiesen, dass die pauschale Fahrtkostenentschädigung ebenfalls in vollem Umfang
als Einkommen zugrunde zu legen ist. Anders als noch die Vorgängerregelung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II in der vom 01.01.2007 bis 31.03.2011 geltenden Fassung: "Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie
als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen [...].") enthält § 11a SGB II in der seit 01.04.2012 geltenden Fassung keine derartige (Ausnahme-)Regelung mehr. Lediglich § 11a Abs. 3 SGB II regelt in nur teilweise vergleichbarer Weise, dass Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem
ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Leistungen nach dem
SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen.
Insbesondere folgt auch keine grundsätzliche Bedeutung aus dem Umstand, dass der Beklagte im Bewilligungszeitraum ein monatliches
Durchschnittseinkommen des Klägers zugrunde gelegt hat. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Abs. 3 AlgII-V in der von 01.04.2011
bis 31.07.2016 geltenden Fassung vom 24.03.2011:
"1Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann als
Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. 2Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für
jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens
im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. 3Soweit über die Gewährung von Leistungen
zum Lebensunterhalt nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen
bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen
das bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt."
Nach der nicht amtlichen Begründung des Verordnungsentwurfs (abrufbar unter http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze)
ermöglicht die Regelung es den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende, bei der abschließenden Festsetzung, aber auch
bei im Voraus feststehendem schwankenden Einkommen, für alle Monate des Bewilligungszeitraums ein gleichbleibendes Einkommen
anzusetzen. Gleichzeitig würden verwaltungsaufwändige Rückforderungsverfahren in Bagatellfällen vermieden, wenn das Einkommen
um nicht mehr als 20,00 € monatlich zu Gunsten des Hilfebedürftigen bei der vorläufigen Entscheidung zu niedrig geschätzt
worden ist.
Soweit vor Inkrafttreten des § 41a Abs. 4 SGB II (in der seit 01.08.2016 geltenden Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II - Rechtsvereinfachung - vom 26.07.2016, BGBl. I S. 1824) in der Rechtsprechung der Sozialgerichte umstritten war, ob das geltende Recht die Bildung von Durchschnittseinkommen bei
der endgültigen Bewilligung von Leistungen an Aufstocker, die in monatlich unterschiedlicher Höhe Arbeitsentgelt aus einer
abhängigen Beschäftigung erzielten, zulässt, bzw. ob die damalige AlgII-V hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage bildete
(pro: z.B. SG Rostock, Urteil vom 25.01.2016 - S 5 AS 620/13; SG Dortmund, Urteil vom 13.07.2015 - S 31 AS 3733/13, Rn. 25 ff.; kontra: z.B. SG Altenburg, Urteil vom 25.11.2015 - S 24 AS 145/15; SG Berlin, Urteil vom 23.03.2015 - S 197 AS 355/12; SG Leipzig, Urteil vom 05.02.2015 - S 18 AS 2159/11, alle juris), hatten die Landessozialgerichte insoweit überwiegend keine Bedenken (z.B. Thüringer Landessozialgericht (LSG),
Urteil vom 25.05.2016 - L 4 AS 1310/15; Sächsisches Landessozialgericht [SächsLSG], Urteil vom 05.03.2015 - L 7 AS 888/11, Rn. 35, und Urteil vom 19.10.2009 - L 2 AS 99/08, Rn. 129 [anders wohl 8. Senat, Beschluss vom 03.04.2014 - L 8 1572/13 B PKH n.v.] BayLSG, Beschluss vom 28.01.2015 - L 7 AS 16/15 B ER, Rn 17; LSG Sachsen Anhalt, Urteil vom 30.01.2013 - L 5 AS 487/10, Rn 46; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2012 - L 12 AS 691/11, Rn. 26). Seit 01.08.2016 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Bildung von Durchschnittseinkommen bei einer abschließenden
Entscheidung über vorläufig erbrachte Leistungen in jedem Fall erfolgen soll. § 41a Abs. 4 SGB II lautet nunmehr wie folgt:
"1Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches nach Absatz 3 ist als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen
zugrunde zu legen. (...) 3Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil
des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl
der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt."
In der Gesetzbegründung wird hierzu ausgeführt:
"Zu Absatz 4
Grundsätzlich sind nach der Regelung des Absatzes 6 die abschließend festgestellten Leistungen auf die vorläufig erbrachten
Leistungen anzurechnen. Dabei sind Über- und Nachzahlungen in den einzelnen Monaten des Bewilligungszeitraumes zu saldieren.
Ungeachtet dieser Regelung wird die bislang in § 2 Absatz 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung mögliche Bildung eines Durchschnittseinkommens für die abschließende Entscheidung übernommen. Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung:
Wird im Bewilligungszeitraum ein Einkommen bezogen, das nur geringen Schwankungen unterliegt, ist im Ergebnis nur die Feststellung
eines einheitlichen monatlichen Einkommens für den gesamten Bewilligungszeitraum erforderlich. Damit entfallen gegebenenfalls
bis zu elf differenzierte Leistungsberechnungen, ohne dass sich daraus für den Bewilligungszeitraum insgesamt ein abweichender
Leistungsanspruch ergäbe. Die Vorschrift über die Bildung eines Durchschnittseinkommens im Rahmen der abschließenden Entscheidung
wird als verpflichtende Regelung ausgestaltet. (...)"
Gleichzeitig wurde § 2 Abs. 3 AlgII-V aufgehoben (Artikel 1 Nr. 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der AlgII-V vom 26.07.2016,
BGBl. I S. 1858). In der Begründung des Verordnungsentwurfs heißt es:
"Zu Absatz 3
Die Regelung wird weitgehend in § 41a Absatz 4 SGB II übernommen und ist deshalb nicht mehr erforderlich. Die Regelung zur möglichen Bildung eines Durchschnittseinkommens, in
§ 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist künftig in § 41a Absatz 4 SGB II enthalten. Die Bagatellregelung des § 2 Absatz 3 Satz 3 wurde nicht übernommen, weil in § 41a Absatz 6 SGB II eine Saldierung von Über- und Nachzahlungen vorgesehen ist."
Damit sind etwaige Zweifel an dem gesetzgeberischen Willen, den Verordnungsgeber zu ermächtigen, mit § 2 Abs. 3 AlgII-V bei
der abschließenden Bedarfsberechnung im Bewilligungszeitraum ein durchschnittliches Monatseinkommen zuzulassen, ausgeräumt.
Dies entspricht im Übrigen der Berücksichtigung von durchschnittlichem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in § 3 AlgII-V,
der den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben, die der Einkommensberechnung zugrunde zu legen sind, innerhalb eines gegenüber
dem Monatsprinzip des § 11 SGB II längeren Zeitraums (regelmäßig Bewilligungszeitraum) erlaubt (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 17/15 R, juris, Rn. 21, 23). Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso abhängig Beschäftigte mit monatlich schwankendem Einkommen
im Vergleich zu Selbständigen, deren Einkommen regelmäßig monatlich schwankt, anders und bei der Berücksichtigung ihrer Einnahmen
insoweit ggf. besser gestellt sein sollten. Da die abschließende Leistungsfeststellung regelmäßig nach Ablauf des Bewilligungszeitraums
erfolgt, ist der existenzsichernde Bedarf der Hilfebedürftigen bereits durch die vorläufig bewilligten Leistungen gedeckt
und infolge der Durchschnittsberechnung können auch keine ungedeckten Bedarfe entstehen.
Schließlich hat der Bevollmächtigte des Klägers weder eine Divergenz zu ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen aufgezeigt,
noch einen Verfahrensmangel i.S.d. §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG bezeichnet, geschweige denn dargelegt, dass er vorliegt und dass darauf die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz ist damit rechtskräftig (§
145 Abs.
4 Satz 4
SGG).