LSG Sachsen, Beschluss vom 20.09.2016 - 7 AS 774/16
Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Anpassung; aufschiebende Wirkung; ausgewogen; Bedingung; Beschwer; Bewerbungsbemühungen; Eigenbemühungen; Eingliederungsvereinbarung; Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt; Eingliederungsverwaltungsakt; Fahrtkosten; gegenseitig; Geltungsdauer; hinreichend bestimmt; Kostenerstattung; Nebenbestimmung; Rechtsschutzbedürfnis; Sanktion; Verfassungsmäßigkeit; Vermittlungsbudget; Vermittlungsvorschläge; Vorstellungsgespräche
1. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 15 Ab.s 1 Satz 6 SGB II bestehen nicht.
2. Werden einem Leistungsempfänger im Eingliederungsverwaltungsakt Bewerbungsbemühungen abverlangt, entspricht es einem ausgewogenen Verhältnis der gegenseitigen Leistungen, wenn für jede schriftliche Bewerbung ein Kostenersatz von 5,00 € vom Grundleistungsträger bei maximal 20 Bewerbungen im Halbjahr zugesagt wird.
3. Der Zusatz "soweit zwischenzeitlich nichts anderes geregelt wird" ist inhaltlich eindeutig und eröffnet dem Leistungsempfänger die Möglichkeit, durch Verhandlungen mit dem Grundsicherungsträger vor Ablauf des Eingliederungsverwaltungsaktes eine andere Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Normenkette:
SGB II § 15 Abs. 1
,
SGB X § 32
,
SGB X § 45
,
SGB X § 48
Vorinstanzen: SG Leipzig 15.06.2016 S 26 AS 1536/16 ER
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Juni 2016 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom 19. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2016 wird für die Zeit ab 19. November 2016 angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

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