BGH, Urteil vom 23.01.1980 - IV ZR 2/78
Rangverhältnis mehrerer Unterhaltsgläubiger
A. Im Falle der gesteigerten Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB sind auch Unterhaltsleistungen, die einem Elternteil zur Deckung seines eigenen Bedarfes gewährt werden, gleichmäßig zu seinem und der Kinder Unterhalt einzusetzen.
B. Die Ansprüche eines gemäß § 1609 BGB bevorrechtigten Unterhaltsgläubigers sind auch dann, wenn ein nachrangig Berechtigter bereits einen rechtskräftigen Unterhaltstitel gegen den Unterhaltsschuldner erlangt hat, zu beurteilen, wie bei gleichzeitiger Entscheidung über alle Unterhaltsansprüche.
Fundstellen: DRsp I(167)254a, DRsp I(167)254c, FamRZ 1980, 555 , LM § 1603 BGB Nr. 2, LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 112, LSK-FamR/Hannemann, § 1609 BGB LS 1, MDR 1980, 475 , NJW 1980, 934 , Rpfleger 1980, 181
Normenkette:
BGB § 1603, § 1609