BGH, Urteil vom 23.01.1980 - IV ZR 2/78
Rangverhältnis mehrerer Unterhaltsgläubiger
A. Im Falle der gesteigerten Unterhaltspflicht gemäß §
1603 Abs.
2 Satz 1
BGB sind auch Unterhaltsleistungen, die einem Elternteil zur Deckung seines eigenen Bedarfes gewährt werden, gleichmäßig zu seinem
und der Kinder Unterhalt einzusetzen.
B. Die Ansprüche eines gemäß §
1609 BGB bevorrechtigten Unterhaltsgläubigers sind auch dann, wenn ein nachrangig Berechtigter bereits einen rechtskräftigen Unterhaltstitel
gegen den Unterhaltsschuldner erlangt hat, zu beurteilen, wie bei gleichzeitiger Entscheidung über alle Unterhaltsansprüche.
Fundstellen: DRsp I(167)254a, DRsp I(167)254c, FamRZ 1980, 555
, LM § 1603
BGB Nr. 2, LSK-FamR/Hannemann, § 1603
BGB LS 112, LSK-FamR/Hannemann, § 1609
BGB LS 1, MDR 1980, 475
, NJW 1980, 934
, Rpfleger 1980, 181