BVerwG, Urteil vom 19.06.1980 - 5 C 37.78
»Während einer weiteren Ausbildung ist der Auszubildende nicht erwerbstätig im Sinne des § 25 a Abs. 1 Nr. 3 BAföG.
Eine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung erfüllt nur dann die Merkmale einer vorhergehenden förderungsfähigen Ausbildung, wenn der Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 BAföG für sie prägend war.«
Fundstellen: BVerwGE 60, 231
Normenkette:
BAföGöG (1974) § 2 Abs. 1, 4, § 11 Abs. 3 Nr. 3, § 17 Abs. 3 Nr. 1, § 25a Abs. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg , VG Sigmaringen