BVerwG, Urteil vom 13.03.1980 - 6 C 1.79
»Ein Beihilfeberechtigter, dem zugleich Leistungen der Kriegsopferfürsorge zustehen, hat nur insoweit Anspruch auf Beihilfen,
als er seine Aufwendungen im Krankheits-, Geburts- oder Todesfall nicht aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge erstattet verlangen
kann. Die Beihilfe ist gegenüber der Kriegsopferfürsorge nachrangig.«
Fundstellen: BVerwGE 60, 88
Normenkette: BSHG §§ 37ff., 68
,
BVG § 25 Abs. 1, § 25a Abs. 1, §§ 27d, 27g
,
BhV Nr. 3 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg , VG Karlsruhe