BayObLG, Beschluss vom 17.12.1992 - 3Z BR 88/92
Voraussetzungen der Mittellosigkeit i. S. von § 1835 Abs. 3 BGB a. F.
»1. Mittellosigkeit i. S. von § 1835 Abs. 3 BGB a. F. ist dann gegeben, wenn die laufenden Einkünfte des Betroffenen unter den Sätzen der Tabelle zu § 114 ZPO und denen des BSHG liegen und das Vermögen die Schongrenzen von § 115 ZPO, § 88 BSHG nicht überschreitet. Dabei sind die Sätze der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, auch unter Berücksichtigung der Härteregelungen, konkret zu berechnen.
2. Maßgebend für die Bestimmung der Mittellosigkeit sind grundsätzlich die bei der Entscheidung über die Vergütung geltenden Normen.
3. Nicht entschieden ist damit die Frage, wo bei Anwendung der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung von § 1835 Abs. 3 BGB die Grenzen der Mittellosigkeit allgemein zu ziehen sind.«
Fundstellen: FamRZ 1993, 474 , Rpfleger 1994, 241
Normenkette:
BGB § 1835 Abs. 3, § 1836
,
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8
,
ZPO § 114, § 115
Vorinstanzen: LG München I 13 T 1926/92 , AG München 122 VIII 2143/90

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