BezirksG Potsdam, Beschluss vom 26.11.1993 - 9 T 12/93
1. Zur Prüfung der Frage der Mittellosigkeit gemäß § 1835 Abs. 4 BGB können die Kriterien des Prozeßkostenhilferechtes nicht herangezogen werden, da diese Vorschriften ein anderes Regelungsziel haben.
2. Vergleichbare Regelungsziele haben dagegen die Bestimmungen des Sozialhilferechts, so daß diese Maßstäbe herangezogen werden können.
3. Entsprechend § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG steht dem Betroffenen ein Schonbetrag von 8000 DM zu ("besonders schwere Behinderung")
Fundstellen: BtPrax 1994, 68
Normenkette:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 1, 2
,
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 38