BFH, Beschluss vom 17.08.2012 - III B 26/12
Anspruch des Trägers der Grundsicherung auf Abzweigung des Kindergeldes
1. NV: Ist ein volljähriges behindertes Kind nicht vollstationär untergebracht und erbringt der kindergeldberechtigte Elternteil durch Übernahme eines Kostenbeitrags und Gewährung von Unterkunft Unterhaltsleistungen mindestens in der Höhe des gesetzlichen Kindergeldbetrags, kann ein Sozialleistungsträger, der für das Kind Eingliederungshilfe- und Grundsicherungsleistungen ohne Berücksichtigung des Unterkunfts- und Heizungsbedarfs des Kindes erbringt, mangels Anordnungsanspruchs nicht im Wege der einstweiligen Anordnung die weitere Auszahlung des Kindergelds an den Kindergeldberechtigten verhindern.  
2. NV: Soweit die Aufwendungen für eine dem Kind vom Kindergeldberechtigten überlassene Unterkunft geschätzt werden müssen, kann dies anhand der Werte geschehen, die § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV in der jeweils geltenden Fassung für eine vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer überlassene Unterkunft vorsieht.
Dem Antrag des Trägers der Grundsicherung auf Abzweigung des an den Vater eines behinderten volljährigen Kindes gezahlten Kindergeldes im Wege einstweiliger Anordnung, ist nicht zu entsprechen, wenn der Vater dem Kind Unterhalt leistet. Die Unterhaltsverpflichtung wird nicht durch die Gewährung von Eingliederungshilfe an das Kind und auch nicht durch die diesem gewährten Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung ausgeschlossen.
Fundstellen: FuR 2012, 2
Normenkette:
EStG § 74 Abs. 1 S. 4
,
SGB XII § 94 Abs. 2
,
FGO § 114 Abs. 1
Vorinstanzen: FG Mecklenburg-Vorpommern 18.01.2012 2 V 3/12

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