BFH, Urteil vom 17.10.2013 - III R 24/13
Voraussetzungen der Abzweigung des Kindergeldes an den Träger der Grundsicherung
1. NV: Ist ein teilstationär in einer Behindertenwerkstatt untergebrachtes behindertes Kind in den Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgenommen, scheidet eine im Rahmen der Entscheidung über die Abzweigung (§ 74 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 EStG) angestellte tatsächliche Vermutung, wonach die Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten den in § 66 Abs. 1 EStG vorgesehenen Kindergeldsatz bereits dann erreichen bzw. überschreiten, wenn der Kindergeldberechtigte selbst nicht von Sozialleistungen lebt, aus.
2. NV: Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Abzweigung sind die von dem Kindergeldberechtigten tatsächlich erbrachten Unterhaltsaufwendungen (z.B. Gewährung einer Unterkunft, Kosten für die behinderungsbedingte Begleitung eines Kindes, in dessen Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "H" eingetragen ist) zu berücksichtigen.
Die Abzweigung des Kindergeldes für ein schwerbehindertes Kind an den Träger der Grundsicherung kommt nicht in Betracht, wenn die unterhaltspflichtigen Eltern tatsächlich Unterhaltsaufwendungen in Höhe des monatlichen Kindergeldbetrages durch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft und durch Deckung des durch Grundsicherungsleistungen nicht erfassten behinderungsbedingten Mehrbedarfs getätigt haben.
Normenkette:
EStG § 74 Abs. 1
,
EStG § 66 Abs. 1
Vorinstanzen: FG Thüringen 19.03.2013 1 K 1012/11

Entscheidungstext anzeigen: