BFH, Urteil vom 12.12.2012 - VI R 101/10
Behinderungsbedingter Mehrbedarf eines volljährigen behinderten Kindes
1. Das Entstehen des behinderungsbedingten Mehrbedarfs eines volljährigen behinderten Kindes ist dem Grunde und der Höhe nach substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Steht ein behinderungsbedingter Mehrbedarf dem Grunde nach zur Überzeugung des Gerichts fest, ist er bei fehlendem Nachweis der Höhe nach zu schätzen (Bestätigung der BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 III R 53/10, BFHE 236, 417; vom 24. August 2004 VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052; VIII R 90/03, BFH/NV 2005, 332).
2. Werden mit einer Behinderung im Zusammenhang stehende Kosten im Wege der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII durch einen Sozialleistungsträger übernommen, ist die gewährte Eingliederungshilfe einerseits als Leistung eines Dritten bei den zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln und andererseits als im Einzelnen nachgewiesener behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen (Bestätigung des BFH-Urteils in BFHE 236, 417).
Normenkette:
SGB XII § 53 ff.
,
SGB XII § 41 ff.
,
SGB XII § 94 Abs. 2
,
AO § 162
,
EStG § 62 Abs. 1
,
EStG § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2
,
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
,
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
,
EStG § 33b Abs. 3
,
EStG § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Satz 2
Vorinstanzen: FG Baden-Württemberg 21.01.2009 7 K 30/07

Entscheidungstext anzeigen: