BFH, Urteil vom 23.02.2012 - V R 39/11
Berücksichtigung von Einkünften eines Kindes
1. NV: Der Nachweis der Behinderung kann nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids gemäß § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie eines Rentenbescheids erfolgen, sondern auch in anderer Form.    
2. NV: Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur dann, wenn die Behinderung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann.    
3. NV: Dabei spricht ein Grad der Behinderung von unter 50 % eher gegen eine Kausalität der Behinderung.
1. Die Berücksichtigung eines Kindes hängt nicht von den in den einzelnen Monaten erzielten Einkünften ab, in denen das Kind einen Tatbestand nach § 32 Abs. 4 S. 1 EStG erfüllt, sondern von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes in dem gesamten Zeitraum, in dem es die Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestandes des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder 2 EStG erfüllt.
2. Hingegen ist bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, abweichend von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG gem. § 66 Abs. 2 EStG auf den Kalendermonat abzustellen. Behinderten Kindern kann daher auch für solche Berücksichtigungsmonate Kindergeld gewährt werden, in denen sie keine oder nur geringe Einkünfte oder Bezüge haben, selbst wenn ihre insgesamt im Kalenderjahr erhaltenen Einkünfte oder Bezüge über dem Bedarf liegen.
3. Eine im Laufe eines Monats ausbezahlte Nachzahlung, die zum Wegfall der Bedürftigkeit führt, wirkt sich erst in dem auf den Zuflussmonat folgenden Monat aus.
Normenkette:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
,
EStG § 32 Abs. 4 S. 2
Vorinstanzen: FG Sachsen 30.04.2008 5 K 1017/05 (Kg)

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