BGH, Urteil vom 31.03.2016 - III ZR 267/15
Inanspruchnahme des Trägers einer Förderschule auf Erstattung der im Zusammenhang mit der teilstationären Betreuung eines mehrfach behinderten Kindes entstandenen Kosten; Bindung des Sozialhilfeträgers an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis gegenüber dem Hilfeempfänger erklärten Schuldbeitritt; Schulvertrag über die Betreuung eines behinderten Kindes
a) Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichem Vertrag mit dem Leistungserbringer (hier: Schulvertrag über die Betreuung eines behinderten Kindes) erfolgt in der Regel durch einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers). Dadurch wird zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung begründet.
b) Der Sozialhilfeträger ist an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis gegenüber dem Hilfeempfänger erklärten Schuldbeitritt grundsätzlich gebunden. Diese Bindungswirkung besteht, solange und soweit der der Bewilligung zugrunde liegende (begünstigende) Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2, §§ 44 ff SGB X).
c) Werden der Bewilligungsbescheid und der darin erklärte Schuldbeitritt nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X aufgehoben, entfällt im Verhältnis zum Leistungserbringer der Rechtsgrund für Zahlungen des Sozialhilfeträgers. Wird der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 2, 4 SGB X), sind bereits geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260).
Fundstellen: BGHZ 209, 316, DÖV 2016, 740, MDR 2016, 872, NJW 2016, 2734
Normenkette:
BGB § 414
,
BGB § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt.
,
SGB X § 45 Abs. 2
,
SGB X § 45 Abs. 4
,
SGB XII §§ 53 ff.
,
SGB XII § 75 Abs. 1
,
SGB XII § 75 Abs. 3
Vorinstanzen: LG Osnabrück 04.03.2015 10 O 1371/14 , OLG Oldenburg 16.07.2015 14 U 22/15
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Juli 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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