BGH, Urteil vom 17.09.1986 - IVa ZR 13/85
Beginn der Zehn-Jahres-Frist bei schenkweisem Erlaß des Anspruchs auf eine Rente; Bewertung des schenkweisen Erlasses einer Geldforderung
»a) Die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB beginnt erst dann, wenn der Erblasser einen Zustand geschaffen hat, dessen Folgen er selbst noch zehn Jahre lang zu tragen hat und der schon im Hinblick auf diese Folgen von einer "böslichen" Schenkung abhalten kann (Abweichung von BGH Urteil vom 25.3.1970 - III ZR 141/68 = NJW 1970, 1638).
b) Erläßt der Erblasser schenkweise seinen Anspruch auf eine ihm zustehende Rente für die Zukunft uneingeschränkt, dann beginnt damit die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB.
c) Der schenkweise Erlaß einer Geldforderung ist wie die Schenkung einer verbrauchbaren Sache zu bewerten (§ 2325 Abs. 2 BGB).»
Fundstellen: BGHR BGB § 2325 Abs. 2 Satz 1 Geldforderung 1, BGHR BGB § 2325 Abs. 3 Halbs. 1 Fristbeginn 1, BGHR BGB vor § 1 Regelungszweck 1, BGHR GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Erbrechtsgarantie 1, BGHR ZPO § 288 Abs. 1 Rechtsbegriff 2, BGHZ 98, 226 , DRsp I(174)226a-b, JR 1987, 240 , JZ 1987, 150 , JuS 1987, 321 , MDR 1987, 126 , NJW 1987, 122 , WM 1986, 1415
Normenkette:
BGB § 2325 Abs.3
Vorinstanzen: OLG Hamm , LG Hagen

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