BGH, Urteil vom 07.12.1988 - IVb ZR 23/88
Verteilung des Gesamtunterhalts auf verschiedene Unterhaltsbestandteile in Fällen unverhältnismäßig hohen Krankheitsvorsorgeunterhalts;
Voraussetzungen der zeitlichen Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs; Unterhaltsberechtigung bei kurzer Dauer der Ehe
A. In den Fällen, in denen der Krankheitsvorsorgeunterhalt unverhältnismäßig hoch im Verhältnis zum Elementarunterhalt ist
(z.B. DM 450,-- zu DM 850,--), kann der Gesamtunterhalt in einer den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Weise abweichend
auf die Unterhaltsbestandteile verteilt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, daß anders als beim Altersvorsorgeunterhalt
kein grundsätzlicher Vorrang des laufenden Unterhalts besteht, weil auch die Versicherung gegen Krankheit als wichtiger Teil
des gegenwärtigen Unterhaltsbedarfs des Berechtigten angesehen werden muß, zumal, wenn nach dessen Gesundheitszustand damit
zu rechnen ist, daß er auf häufige ärztliche Betreuung angewiesen sein wird. Ein nicht zu gering bemessener Krankenversicherungsschutz
liegt auch insofern im Interesse des Unterhaltsschuldners, als er dadurch u.U. vor einer sonst möglichen Inanspruchnahme auf
Sonderbedarf wegen der durch die Versicherung nicht gedeckten Krankheitskosten bewahrt bleibt.
B. Für die zeitliche Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs nach §
1573 Abs.
1 BGB ist nach §
1573 Abs.
5 BGB grobe Unbilligkeit nicht erforderlich; §
1579 Nr.
1 BGB wird insoweit praktisch verdrängt.
C. Bei einer Ehedauer von bis zu zwei Jahren, wie sie hier vorliegt, sind an die Feststellung von Unbilligkeitsgründen aber
keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Denn schon wegen einer derart kurzen Dauer der Ehe kann die innere Rechtfertigung
für eine unbeschränkte Unterhaltsverpflichtung fehlen.
Fundstellen: BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 2 (n. F.) Lebensbedarf, angemessener 2, BGHR BGB § 1578 Abs. 2 Krankheitsvorsorge 1, BGHR ZPO § 308 Abs. 1 Unterhaltsprozeß 1, FamRZ 1989, 483, 484, FamRZ 1989, 483, 485, FamRZ 1989, 483, 486, LSK-FamR/Hülsmann, § 1578
BGB LS 112, LSK-FamR/Hülsmann, § 1578
BGB LS 50, LSK-FamR/Hülsmann, § 1579
BGB LS 70, NJW-RR 1989, 386