Maßgebliches Recht für den nachehelichen Unterhaltsanspruch bei Übersiedlung beider Ehegatten aus der DDR in die Bundesrepublik;
Voraussetzungen des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs
Tatbestand:
Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben im Jahre 1936 geheiratet. Sie hatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz
und Aufenthalt in H., wo sie sich 1954 trennten. Im Herbst 1955 - nach dem Inkrafttreten der Verordnung der Deutschen Demokratischen
Republik über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 (EheVO; GBl I 849) - übersiedelte der Ehemann (jetzt: Beklagter)
in die Bundesrepublik Deutschland. Auf seine Klage wurde die Ehe durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Kreisgerichts Halle/Saale
vom 17. September 1959 gemäß § 8 EheVO ohne Schuldausspruch geschieden.
Im Jahre 1973 übersiedelte auch die Ehefrau (Klägerin) in die Bundesrepublik. Sie bezieht eine Altersrente, die im Zeitpunkt
der Berufungsverhandlung 294,20 DM betrug, und daneben Sozialhilfe. Mit der Klage nimmt sie den Beklagten auf Zahlung von
Unterhalt in Anspruch.
Im Wege der Stufenklage hat die Klägerin zunächst Auskunft über das Einkommen und Vermögen des Beklagten nebst Vorlage von
Belegen begehrt. Das Amtsgericht hat diesem Begehren entsprochen. Das Oberlandesgericht hat auf den im zweiten Rechtszug präzisierten
Klageantrag den Beklagten zur Auskunftserteilung und zur Vorlage der Einkommenssteuerbescheide über die Jahre 1977 bis 1979
sowie der Gewinn- und Verlustrechnungen über sein freiberufliches Gewerbe für die Jahre 1979 und 1980 verurteilt; die weitergehende
Berufung hat es zurückgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte wie in den Vorinstanzen die Abweisung der Klage in vollem Umfang.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 1981, 270 veröffentlicht ist, hat zu Recht angenommen, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin und das zur Feststellung dieses Anspruchs
erhobene Auskunftsbegehren nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und nicht nach dem - für den Beklagten günstigeren
- Recht der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden: DDR) zu beurteilen sind.
1. Das Scheidungsurteil des Kreisgerichts Halle/Saale (DDR) ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch
in der Bundesrepublik wirksam (BGHZ 34, 134). Da es sich um das Urteil eines deutschen Gerichts handelt, bedurfte es keines Anerkennungsverfahrens nach Art. 7
FamRÄndG beziehungsweise nach den vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift geltenden entsprechenden Regelungen in § 24 der 4. DVOEheG, § 28 der AVO EheG für die britische Zone, VOBl BZ 1948, 210, und dem Berliner Gesetz vom 12. Dezember 1950, VOBl S. 557 (BGHZ 20, 323). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Eines Eingehens auf die Rechtslage nach dem Grundlagenvertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 21. Dezember 1972 (BGBl 1973 II 423) bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, weil
das Scheidungsurteil vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ergangen ist.
Das Unterhaltsbegehren der Klägerin unterliegt danach den für den nachehelichen Unterhalt geltenden Regeln.
2. Das Berufungsgericht hat die Anwendung des Sachrechts der Bundesrepublik auf den Klageanspruch wie folgt begründet:
Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil zum Grundlagenvertrag ausgesprochen, daß jeder Bürger der DDR, der in den
Schutzbereich der Bundesrepublik gelange, als Deutscher wie jeder Bürger d er Bundesrepublik behandelt werden müsse und einen
Anspruch darauf habe, nach dem Recht der Bundesrepublik vor deren Gerichten sein Recht zu suchen (BVerfGE 36, 1, 30 f.). Daraus folge für das innerdeutsche Kollisionsrecht, daß die Folgen einer in der DDR ausgesprochenen Ehescheidung
deutscher Ehegatten jedenfalls dann nach dem Recht der Bundesrepublik zu beurteilen seien, wenn sich beide geschiedenen Ehegatten
in der Bundesrepublik aufhielten. Bei der Rechtsordnung der Bundesrepublik und derjenigen der DDR handele es sich jeweils
um deutsches Recht, dem jedoch der deutsche Staatsbürger mit seiner unteilbaren Staatsangehörigkeit nur im Gebiet des jeweiligen
deutschen Staates unterworfen sei. Gerieten die geschiedenen Ehegatten durch Begründung von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt
unter die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik, so werde das Scheidungsfolgenrecht der DDR durch dasjenige der Bundesrepublik
abgelöst.
Die Revision macht demgegenüber geltend, daß - jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages - auch im innerdeutschen
Kollisionsrecht die Grundsätze des Art.
17
EGBGB angewendet werden müßten und nach dem danach unwandelbaren Scheidungs- und Scheidungsfolgenstatut das Recht der DDR maßgebend
sei.
Damit dringt die Revision nicht durch.
a) Die Frage, nach welchen Sachvorschriften sich der nacheheliche Unterhaltsanspruch zwischen geschiedenen Ehegatten deutscher
Staatsangehörigkeit in Fällen mit Berührung zur DDR bestimmt, ist - wie das innerdeutsche Kollisionsrecht überhaupt im Gesetz
nicht geregelt. In Rechtsprechung und Literatur werden dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten.
In der Literatur wird, wie schon das Berufungsgericht dargelegt hat, hinsichtlich der Scheidungsfolgen großenteils eine entsprechende
Anwendung der im internationalen Privatrecht bestehenden Kollisionsregeln des Art.
17 Abs.
1 und
3
EGBGB unter - im einzelnen differenzierter - Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten empfohlen (vgl. etwa: Soergel/Kegel,
BGB, 10. Aufl., Art.
17
EGBGB Rdn. 143 ff.). Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages wird zum Teil auch wie im internationalen Privatrecht
die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit der Ehegatten unter Berücksichtigung der in der DDR mit Gesetz vom 20. Februar 1967
(GBl 1967 I 3) geschaffenen Staatsbürgerschaft der DDR und Anwendung der Grundsätze der effektiven Staatsangehörigkeit (vgl.
dazu BGHZ 75, 32, 38 ff.) befürwortet (insbesondere: Heldrich, NJW 1978, 2169; Göppinger, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., Rdn. 1853 ff.; Palandt/Heldrich,
BGB, 41. Aufl., Vorbemerkung 14 vor Art.
7
EGBGB m.w.N.). Der überwiegende Teil der Vertreter beider Anknüpfungen geht dabei jedoch davon aus, daß das Scheidungsfolgenstatut
nach dem innerdeutschen Kollisionsrecht auch noch nach der Scheidung wandelbar ist (u.a.: Drobnik, FamRZ 1961, 341, 350; Palandt/Heldrich, aaO., Art.
17
EGBGB Anm. 7; Staudinger/Gamillscheg,
BGB, 10./11. Aufl., Art.
17
EGBGB Rdn. 655; befürwortend auch: Beitzke, JZ 1961, 649, 651 f.;
BGB-RGRK/ Wüstenberg 10./11. Aufl., Einl. zum EheG Anm. 65; für Unwandelbarkeit: Göppinger, aaO., Rdn. 1857; nicht eindeutig: Soergel/Kegel, aaO., Art.
17
EGBGB Rdn. 145).
Der Bundesgerichtshof hat (in vor dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages ergangenen Entscheidungen) die unmittelbare oder
entsprechende Anwendung des Art.
17
EGBGB für die Bestimmung des Statuts des nachehelichen Unterhalts im innerdeutschen Kollisionsrecht abgelehnt und statt dessen
auf den Grundsatz verwiesen, daß die in der Bundesrepublik ansässige Partei alle Rechte genießen soll, die ihr aus dem in
Frage stehenden familienrechtlichen Verhältnis nach der hier geltenden Rechtsordnung zustehen würden, soweit dem nicht höhere
Belange der Allgemeinheit entgegenstehen (BGHZ 34, 134, 151; vgl. auch BGHZ 42, 99, 108). Er hat daraus abgeleitet, daß sich die nachehelichen Unterhaltsansprüche jedenfalls dann nach dem Recht der Bundesrepublik
richten, wenn beide Ehegatten ihren Wohnsitz bereits im Zeitpunkt der Scheidung in der Bundesrepublik hatten (BGHZ 34, 134, 152). In einem Fall in dem - wie im vorliegenden - der Ehemann schon vor der in der DDR erfolgten Ehescheidung aus der DDR
in die Bundesrepublik verzogen und die Ehefrau nach der Scheidung ebenfalls hierher übergesiedelt war, ist der Bundesgerichtshof
der (im damals angefochtenen Urteil vom Berufungsgericht vertretenen) Auffassung, daß mit dem Aufenthaltswechsel der Ehefrau
ihr nachehelicher Unterhaltsanspruch nach dem Recht der Bundesrepublik zu beurteilen sei, nicht entgegengetreten, ohne allerdings
die Frage selbst zu entscheiden (Urteil vom 18. November 1966 - IV ZR 50/65 -, FamRZ 1967, 141).
Das Bundessozialgericht ist in seiner Rechtsprechung zu § 1265
RVO, § 42
AVG dem Bundesgerichtshof darin gefolgt, daß Art.
17
EGBGB im innerdeutschen Kollisionsrecht auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht angewandt werden könne. Es hat unter Heranziehung
des Rechtsgedankens des Art.
14 Abs.
2
EGBGB für den nachehelichen Unterhaltsanspruch das Recht desjenigen der beiden deutschen Staaten für maßgebend erachtet, in dem
die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz während der Ehe hatten, sofern einer der Ehegatten den Wohnsitz in diesem
Gebiet beibehalten hat. Dabei ist es offenbar von dem Rechtszustand ausgegangen, der im maßgebenden Rechtsgebiet zur Zeit
des Bestehens des gemeinsamen Wohnsitzes gegeben war (BSGE 33, 89 = FamRZ 1972, 133; BSG, FamRZ 1977, 248). Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages aufrechterhalten
(BSGE 41, 253 = FamRZ 1976, 450; BSG, FamRZ 1977, 251; BSGE 48, 70 = FamRZ 1980, 239 LS).
b) Mit dem Bundessozialgericht ist auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages daran festzuhalten, daß
sich das Scheidungsfolgenstatut im innerdeutschen Kollisionsrecht nicht nach den Regeln des Art.
17
EGBGB bestimmt. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts scheidet im Verhältnis zwischen beiden
deutschen Staaten aus, weil die DDR auch nach dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages nicht als Ausland anzusehen ist (BVerfGE
36, 1, 17, 30; 37, 57, 64; Senatsurteil vom 5. Mai 1982 - IVb ZR 697/80 -, FamRZ 1982, 785, 786, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die entsprechende Anwendbarkeit international-privatrechtlicher Regeln auf
innerdeutsche Rechtskonflikte ist allerdings im Grundsatz allgemein anerkannt (BGHZ 40, 32 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 56/78 -, FamRZ 1979, 793, 794). Für das Scheidungsfolgenstatut und insbesondere das Recht des nachehelichen Unterhalts würde jedoch die Anwendung
des Art.
17
EGBGB - jedenfalls bei strikter Durchführung - den Besonderheiten des Verhältnisses zwischen beiden deutschen Staaten nicht hinreichend
Rechnung tragen und vielfach zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen.
Der in einem Teil der neueren Literatur befürworteten Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit unter Berücksichtigung der in
der DDR geschaffenen Staatsbürgerschaft (s.o. a) stünde bereits das Bedenken entgegen, daß sie nicht der in der Bundesrepublik
anerkannten staatsangehörigkeitsrechtlichen Lage entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ist auch nach dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages davon auszugehen, daß die deutsche Staatsangehörigkeit - die zugleich
diejenige der Bundesrepublik ist - nicht auf die Bürger der Bundesrepublik beschränkt ist und jeder Bürger der DDR, der in
den Schutzbereich der Bundesrepublik und ihrer Verfassung gelangt, als Deutscher wie jeder Bürger der Bundesrepublik zu behandeln
ist (BVerfGE 36, 1, 30 f.). Zu diesen Grundsätzen würde es in Widerspruch stehen, wenn die in der DDR für den dortigen Staat geschaffene Staatsbürgerschaft
kollisionsrechtlich wie eine ausländische Staatsangehörigkeit behandelt würde und dazu führen könnte, die nach dem
Grundgesetz bestehende deutsche Staatsangehörigkeit als ineffektiv zu verdrängen.
Derartige Bedenken würden bei einer Anknüpfung an den Wohnsitz oder - was näher liegen würde - den gewöhnlichen Aufenthalt
der Parteien nicht bestehen. Die Schutzpflicht der Bundesrepublik als Heimatstaat gegenüber allen deutschen Staatsangehörigen
und das daraus folgende Gebot, die in den Schutzbereich der Bundesrepublik gelangenden Bürger der DDR mit den Bürgern der
Bundesrepublik staatsrechtlich gleich zu behandeln, schließt es nicht aus, im innerdeutschen Kollisionsrecht tatsächlich bestehende
Beziehungen eines deutschen Staatsangehörigen zum Rechtsbereich der DDR zu berücksichtigen und danach zu differenzieren. Die
Anwendung des Art.
17
EGBGB würde jedoch insoweit zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Die geschlechtsbezogene Anknüpfung des Art.
17 Abs.
1
EGBGB wäre nach heutigem Rechtsverständnis nicht sachgerecht (vgl. auch schon BGHZ 34, 134, 151); insoweit müßte daher von vornherein nach Ersatzlösungen gesucht werden. Der in Art.
17 Abs.
3
EGBGB enthaltene Grundsatz, daß einer deutschen Partei in einer gemischt-nationalen Ehe die Anwendung ihres Heimatrechts gesichert
werden soll (vgl. BGHZ 75, 241, 251, 254), läßt sich ebenfalls nicht ohne weiteres auf das innerdeutsche Kollisionsrecht übertragen. Er würde, wenn er unter
Anknüpfung an Wohnsitz oder Aufenthalt entsprechend angewendet würde, ausnahmslos zur Anwendung des Rechts der Bundesrepublik
führen, wenn auch nur einer der Ehegatten in der Bundesrepublik lebt, und damit insoweit jede Berücksichtigung von Beziehungen
zum Rechtsgebiet der DDR ausschließen. Dies würde der Interessenlage jedenfalls für den nachehelichen Unterhalt nicht stets
gerecht. Hinzu kommt, daß Art.
17
EGBGB eine Wandelbarkeit des Scheidungsstatuts nur bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung vorsieht (zur unterschiedlichen Stichtagsregelung
in Art.
17 Abs.
1 und
3
EGBGB vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 -, FamRZ 1982, 795, 797) und dies nach herrschender Auffassung auch für das Scheidungsfolgenstatut gilt (Staudinger/Gamillscheg, aaO., Art.
17
EGBGB Rdn. 565), während im innerdeutschen Kollisionsrecht ein Bedürfnis nach Wandelbarkeit des Scheidungsfolgenstatuts bei Änderung
der innerdeutschen Bindungen der Parteien wenigstens für einzelne Scheidungsfolgen nahezu einhellig bejaht wird (s.o. a).
In früheren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Nichtanwendbarkeit des Art.
17
EGBGB im innerdeutschen Kollisionsrecht auch damit begründet, daß zwischen dem Ehescheidungsrecht in beiden Teilen Deutschlands
keine Parität bestehe (BGHZ 38, 1, 3 f.; 42, 99, 103 f.). Ob daran nach dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages und der Umgestaltung des Ehescheidungsrechts
in der Bundesrepublik durch das 1. EheRG noch festgehalten werden könnte, mag zweifelhaft sein (verneinend: Erman/Marquordt,
BGB, 7. Aufl., Art.
17
EGBGB Rdn. 57; Palandt/Heldrich, aaO., Art.
17
EGBGB Anm. 7). Schon aus den oben dargelegten Gründen läßt sich jedoch das Scheidungsfolgenstatut und insbesondere das Statut des
nachehelichen Unterhalts im innerdeutschen Kollisionsrecht nicht nach Art.
17
EGBGB bestimmen.
Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob Art.
17
EGBGB im vorliegenden Fall - wie dies von der Revision und dem Berufungsgericht angenommen wird - zur Anwendung des Rechts der
DDR führen würde.
c) Wenn innerdeutsche Rechtskonflikte mit der entsprechenden Anwendung der Normen des internationalen Privatrechts nicht sachgerecht
gelöst werden können, müssen hierfür eigenständige Regeln gefunden werden, die den Besonderheiten des Verhältnisses zwischen
beiden deutschen Staaten und der Lage der Bevölkerung im geteilten Deutschland angemessen Rechnung tragen. Diese führen hier
zur Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
Das innerdeutsche Kollisionsrecht wird durch die Besonderheit geprägt, daß auch diejenigen Deutschen, die als Bürger der DDR
in den Schutzbereich der Bundesrepublik gelangen, mit dieser als Staatsangehörige verbunden sind. Daran hat sich durch das
Inkrafttreten des Grundlagenvertrages nichts geändert (BVerfGE 36, 1, 30 f.). Für das Scheidungsfolgenrecht und insbesondere die nachehelichen Unterhaltsansprüche ist daher weiterhin von dem
in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits früher aufgestellten Grundsatz auszugehen, daß die in der Bundesrepublik
Deutschland ansässige (deutsche) Partei alle Rechte genießen soll, die ihr aus dem in Frage stehenden familienrechtlichen
Verhältnis nach der hier geltenden Rechtsordnung zustehen (BGHZ 34, 134, 151). Dieser Grundsatz kann nur dann zugunsten der Anwendung des Rechts der DDR durchbrochen werden, wenn dies im Hinblick
auf bestehende oder nachwirkende Beziehungen zu deren Rechtsbereich aus Gründen der kollisionsrechtlichen Sachgerechtigkeit
(vgl. dazu BGHZ 75, 32, 41) geboten ist.
Solche Beziehungen bestehen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus der
DDR in die Bundesrepublik verlegt haben, hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts nicht mehr. Dabei kann es dahingestellt
bleiben, ob die nachehelichen Unterhaltsansprüche der Klägerin etwa nach den von Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen
(s.o. a) nach dem Recht der DDR zu beurteilen waren, solange die Klägerin noch dort lebte. Es handelt sich beim nachehelichen
Unterhalt nicht um eine mit der Ehescheidung oder mit dem erstmaligen Entstehen eines Anspruchs abgeschlossene Rechtsentwicklung.
Unterhaltsansprüche entstehen in jedem Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen vorliegen, neu (BGHZ 82, 246, 250 f.). Auch in tatsächlicher Hinsicht wirkt die in der Vergangenheit vorhanden gewesene Beziehung zur DDR nach der Verlegung
des gewöhnlichen Aufenthalts in die Bundesrepublik nicht in einer für den Unterhalt erheblichen Weise fort. Die Lebensumstände
der Beteiligten, auf die das Unterhaltsrecht abstellt, bestimmen sich regelmäßig nach den im Aufenthaltsland gegebenen sozialen
Verhältnissen (BGHZ 78, 288, 292).
3. Der mit der Stufenklage geltend gemachte Auskunftsanspruch, den das Berufungsurteil zum Gegenstand hat, ist nach demselben
Statut zu beurteilen wie die Unterhaltsansprüche, deren Feststellung er ermöglichen und erleichtern soll. Er hat als vorbereitender
Anspruch seine Wurzel im Unterhaltsrecht. In der durch das 1. EheRG geschaffenen Regelung des Auskunftsanspruchs wird dies
durch die Einordnung der einschlägigen Vorschriften in das Unterhaltsrecht deutlich (§§
1580,
1605
BGB).Für den Auskunftsanspruch nach früherem Recht, der nicht gesetzlich geregelt war, kann nichts anderes gelten.
4. Die Zuerkennung eines (Unterhalts- und) Auskunftsanspruchs nach dem Recht der Bundesrepublik wird nicht dadurch gehindert,
daß das in der DDR ergangene Scheidungsurteil keinen Ausspruch über den nachehelichen Unterhalt der Klägerin enthält. Die
materiell bestehende kollisionsrechtliche Lage kann allerdings dadurch überlagert werden, daß über den Anspruch durch das
Gericht eines anderen Staates bereits rechtskräftig entschieden ist. Ob und inwieweit ein solches Urteil in der Bundesrepublik
wirksam ist und einer abweichenden Entscheidung entgegensteht, beurteilt sich nach den dafür geltenden Regeln des internationalen
und interlokalen Zivilprozeßrechts. Im vorliegenden Fall hat jedoch das in der DDR ergangene Scheidungsurteil der (jetzigen)
Klägerin einen nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht aberkannt. Ein solcher war von der Klägerin im Scheidungsverfahren nicht
erhoben worden und nicht Gegenstand des Urteils. Das Scheidungsurteil steht damit der selbständigen Beurteilung der unterhaltsrechtlichen
Lage durch die Gerichte der Bundesrepublik nicht entgegen (Soergel/Kegel, aaO., Art.
17
EGBGB Rdn. 149). Ob - wie die Revision unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 EheVO geltend macht - nach dem Recht der DDR ein Unterhaltsbegehren nach dem Abschluß des Scheidungsverfahrens nicht
mehr geltend gemacht werden konnte, ist hierfür unerheblich.
II. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den geltend gemachten Auskunftsanspruch nach dem anzuwendenden Recht
der Bundesrepublik für begründet erachtet hat, halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht das Klagebegehren nach dem vor dem Inkrafttreten des 1.
EheRG geltenden Recht beurteilt hat. Gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des 1. EheRG bestimmt sich der Unterhaltsanspruch eines
Ehegatten, dessen Ehe nach den vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geltenden Vorschriften geschieden worden ist, auch künftig
nach dem bis dahin geltenden Recht. Unter diese Übergangsvorschrift fallen diejenigen Fälle, in denen die Ehe vor dem Inkrafttreten
des 1. EheRG (l. Juli 1977) geschieden worden ist. Für diese verbleibt es bei der früheren Regelung des nachehelichen Unterhalts
(vgl. die Begründung zum Entwurf der Vorschrift, BT-Drucks. 7/650, S. 233). Dabei ist nicht Voraussetzung, daß die Ehe nach
den bis dahin in der Bundesrepublik geltenden Sachvorschriften geschieden worden ist. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt
der Scheidung (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 232). Die Ehe ist auch dann nach den "bisher geltenden Vorschriften" im Sinne des
Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG geschieden worden, wenn die Scheidung durch ein ausländisches Gericht oder ein Gericht der
DDR nach anderen als den in der Bundesrepublik geltenden Sachvorschriften erfolgt, aber in der Bundesrepublik nach deren Rechtsvorschriften
vor dem 1. Juli 1977 wirksam geworden ist.
2. Der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch war vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG nicht gesetzlich geregelt. In Rechtsprechung
und Literatur wurde jedoch großenteils schon damals ein solcher Auskunftsanspruch jedenfalls für die als Unterhaltsgläubiger
in Betracht kommende Partei aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§
242
BGB) hergeleitet (Nachweise in MünchKomm/Richter, §
1580
BGB Rdn. 2, und Rolland, 1. EheRG, 2. Aufl., §
1580
BGB Rdn. 1 a). Dieser Auffassung, die den allgemein zum Recht auf Auskunft entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa: BGHZ 10, 385, 387) entspricht, ist das Berufungsgericht zu Recht gefolgt. In den §§
1580,
1605
BGB ist insoweit nur der bereits vorher bestehende Rechtszustand gesetzlich ausgeprägt worden.
3. Die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall mit folgender Begründung für gegeben
erachtet:
Es sei nicht ausgeschlossen, daß der Klägerin ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zustehe. Dessen Feststellung und
Bemessung hingen nur noch vom Ergebnis der zu erteilenden Auskunft ab. Der Unterhaltsanspruch beurteile sich entweder nach
§ 58
EheG oder nach § 61 Abs. 2
EheG. Die erstere Vorschrift komme als Anspruchsgrundlage in Betracht, weil die Klägerin geltend mache, daß der Beklagte die Scheidung
allein verschuldet habe. Die Anwendung des § 61 Abs. 2
EheG müsse erwogen werden, weil das in der DDR erlassene Scheidungsurteil keinen Schuldausspruch enthalte und der Beklagte seinerzeit
die Scheidung allein verlangt habe. Welche der beiden Bestimmungen eingreife, bedürfe in der Auskunftsstufe noch keiner Klärung.
Der in diesen Ausführungen enthaltenen Aussage des Berufungsgerichts, daß die Feststellung des Unterhaltsanspruchs nur noch
vom Ergebnis der zu erteilenden Auskunft abhänge, kann in Ermangelung tatrichterlicher Feststellungen zum Verschulden an der
Scheidung nicht beigetreten werden. Aus diesem Grunde kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.
a) Der Auskunftsanspruch setzt nicht voraus, daß der Unterhaltsanspruch, dessen Feststellung er dient, dem Grunde nach besteht.
Dies gilt auch für den hier in Frage stehenden Auskunftsanspruch zwischen geschiedenen Ehegatten nach der vor Inkrafttreten
des 1. EheRG bestehenden Rechtslage. Von den Einkünften und dem Vermögen des auf Auskunftserteilung in Anspruch genommenen
Ehegatten kann nicht nur die Höhe der Unterhaltsverpflichtung, sondern auch deren Bestehen abhängen. Der Auskunftsanspruch
ist daher nicht nur gegeben, wenn die Parteien lediglich über die Höhe des Unterhalts streiten (Rolland, 1. EheRG, 2. Aufl.,
§
1580
BGB Rdn. 1 a m.w.N.). Andererseits verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, auf dem die Auskunftspflicht beruht, den
geschiedenen Ehegatten auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, wenn unabhängig von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
ein Unterhaltsanspruch nicht in Betracht kommt. Die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs wird dem Gläubiger durch den Auskunftsanspruch
nur insoweit erleichtert, als Einkünfte und Vermögen des in Anspruch genommenen Ehegatten für das Bestehen und die Höhe des
Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind. Im übrigen verbleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für die
Anspruchsvoraussetzungen. Es würde eine unnötige und nach der Interessenlage nicht zu rechtfertigende Belastung der in Anspruch
genommenen Partei mit sich bringen, wenn diese der Auskunftspflicht auch in Fällen ausgesetzt würde, in denen der Anspruchsteller
die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten nicht dartun
und damit auch nach Erteilung der Auskunft keinen Unterhalt beanspruchen kann (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/78 -, EBE 1982, 304, 305 m.w.N.). Danach besteht der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch nur, wenn diejenigen Voraussetzungen
des Unterhaltsanspruchs, die von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien unabhängig sind, vorliegen.
b) Nach den hier anzuwendenden Vorschriften der §§ 58 ff. EheG (s. oben 1) kommt ein nachehelicher Unterhaltsanspruch vorbehaltlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht,
wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Ehegatten an der Scheidung ohne überwiegendes Verschulden des Anspruchstellers
festgestellt (§§ 58 ff. EheG) oder wenn die Ehe ohne Schuldausspruch aus einem der in den §§ 44 bis 46 und 48
EheG bezeichneten Gründe auf Antrag des in Anspruch genommenen Ehegatten geschieden worden ist (§ 61 Abs. 2
EheG).
Im vorliegenden Fall ist die Ehe auf Antrag des (jetzigen) Beklagten gemäß § 8 EheVO ohne Schuldausspruch geschieden worden.
Auch das Berufungsgericht hat in keiner Richtung Feststellungen zum Verschulden getroffen, sondern nur ausgesprochen, daß
die Klägerin ein Verschulden des Beklagten an der Scheidung geltend mache. Die von den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Parteien unabhängigen Voraussetzungen einer Unterhaltspflicht des Beklagten könnten danach nur dann ohne weiteres bejaht werden,
wenn das in der DDR ergangene Scheidungsurteil einem solchen nach § 48
EheG (die Scheidungsgründe der §§ 44 bis 46
EheG scheiden nach Sachlage aus) gleichgesetzt werden könnte mit der Folge, daß zumindest ein Unterhaltsanspruch nach Billigkeitsgrundsätzen
gemäß § 61 Abs. 2
EheG in Betracht käme.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in einem ähnlichen Fall in BGHZ 34, 134, 152 nicht entschieden. Sie ist nach Auffassung des Senats zu verneinen. Wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, nach
den gegebenen Verhältnissen allein auf die Gerichtsbarkeit der DDR angewiesen ist und die Gerichte der Bundesrepublik nicht
anrufen kann, ist ihm die Erwirkung eines Schuldausspruchs im Scheidungsverfahren verwehrt. Es muß ihm daher, wenn sich der
nacheheliche Unterhaltsanspruch später nach dem Recht der Bundesrepublik bestimmt und er danach auf Unterhalt in Anspruch
genommen wird, aus Gründen der Sachgerechtigkeit die Möglichkeit eröffnet werden, nachträglich geltend zu machen, daß den
anderen Ehegatten die (überwiegende) Schuld an der Scheidung getroffen habe. Dies findet seine Entsprechung darin, daß - wie
in der Rechtsprechung anerkannt ist - auch der Unterhalt begehrende Ehegatte in einem solchen Fall das Verschulden des anderen
Ehegatten nachträglich geltend machen und seinen Anspruch darauf stützen kann (BGHZ 34, 134, 152; BGH, FamRZ 1967, 141, 142). Im vorliegenden Fall war der die Scheidung begehrende Ehemann allerdings nicht auf die Gerichtsbarkeit der DDR angewiesen,
sondern er hätte, da er bei Erhebung der Scheidungsklage seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in der Bundesrepublik hatte,
auch vor den Gerichten der Bundesrepublik auf Scheidung der Ehe klagen und gegebenenfalls den Ausspruch des (überwiegenden)
Verschuldens der Ehefrau begehren können (BGHZ 7, 218, 221 f.). Dies rechtfertigt jedoch keine abweichende Beurteilung. Auch
nach dem Recht der Bundesrepublik bestand für die Scheidungsklage des Ehemannes die konkurrierende Gerichtsbarkeit der DDR
(BGHZ 34, 134, 139). Für die Wahl unter mehreren zur Verfügung stehenden Gerichtsbarkeiten können im Einzelfall die verschiedensten Gründe
bestimmend sein. Die Rechtswirkungen eines in der Bundesrepublik anzuerkennenden Urteils können aus Gründen der Rechtssicherheit
nicht unterschiedlich beurteilt werden je nach dem, ob der Kläger des Verfahrens auch die inländischen Gerichte hätte anrufen
und auf diesem Wege eine Entscheidung mit weiterreichenden Wirkungen hätte begehren können.
Der Beklagte hat, wie aus dem Tatbestand des Berufungsurteils hervorgeht, im vorliegenden Rechtsstreit der Klägerin die Schuld
an der Scheidung angelastet. Auf die Verschuldenslage käme es allerdings dann nicht an, wenn der Beklagte aus besonderen Gründen
ein etwa gegebenes Verschulden der Klägerin auch bei Durchführung des Scheidungsverfahrens in der Bundesrepublik nicht geltend
gemacht, sondern sich auf ein Scheidungsbegehren nach § 48
EheG beschränkt hätte. Hierfür ist jedoch bisher nichts festgestellt. Wenn ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt, setzt ein
nachehelicher Unterhaltsanspruch der Klägerin voraus, daß die Prüfung der Verschuldenslage nicht ihr überwiegendes Verschulden
an der Scheidung ergibt.
Die Verschuldenslage ist, wenn das anzuerkennende Scheidungsurteil des Gerichts der DDR - wie hier - keinen Schuldausspruch
enthält und ein solcher auch nicht nachträglich in der Bundesrepublik erwirkt worden ist (vgl. dazu BGHZ 34, 134, 152), im Rahmen der Entscheidung über den Unterhaltsanspruch zu prüfen (BGH, FamRZ 1967, 141, 142). Dabei können gegebenenfalls einschlägige, vom Beklagten nicht bestrittene Feststellungen in den Gründen des Scheidungsurteils
verwertet werden (vgl. BGHZ 34, 134, 152). Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht jeglicher Feststellungen zur Verschuldenslage enthalten.
Da es dieser Feststellungen zur Entscheidung über das Auskunftsbegehren bedarf und das Revisionsgericht sie nicht selbst treffen
kann, muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.