Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber unverheirateten Kindern
Tatbestand:
Die Klägerin gewährte der Tochter den Beklagten, der am 19. Dezember 1954 geborenen unverheirateten Mechthild B., für die
Zeit vom 1. August 1976 bis zum 30. Juni 1977 Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 5.627 DM. In dieser Höhe macht sie auf sich übergeleitete Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten geltend.
Mechthild B. erlangte im Sommer 1973 die Mittlere Reife und begann anschließend eine Lehre als Bauzeichnerin, die sie Anfang
1976 beendete. Sie übte den erlernten Beruf mehrere Monate aus und wurde dann arbeitslos. Seit dem 1. August 1976 besuchte
sie die Fachoberschule für Technik in Düsseldorf. Mechthild B., deren Mutter verstorben ist, lebte zu dieser Zeit noch im
Haushalt des - wiederverheirateten - Beklagten, hatte die Anmeldung zur Fachoberschule aber nicht mit ihm abgesprochen. Im
September 1976 unterrichtete sie ihren Vater davon, daß sie die Fachhochschulreife erwerben und ein Studium aufnehmen wolle;
ferner teilte sie ihm mit, sie wolle sich eine eigene Wohnung in der Düsseldorfer Innenstadt nehmen. In mehreren Gesprächen
über die Frage ihres Unterhalts bezweifelte der Beklagte, daß ihre Begabung für ein Studium ausreiche, und wünschte die Zeugnisse
der Berufsschule und das Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung zu sehen, deren Vorlage ihm seine Tochter jedoch (zunächst)
verweigerte. Der Beklagte erklärte, er werde den Unterhalt während des Besuchs der Fachoberschule durch Gewährung von Kost
und Wohnung im eigenen Haus erbringen und Barbeträge lediglich für Sachaufwendungen und Taschengeld leisten. In einer Aktennotiz
vom 9. Oktober 1976, von der er seiner Tochter eine Abschrift aushändigte, legte er diesen Standpunkt auch schriftlich nieder.
Mechthild B. verließ im Oktober 1976 das elterliche Haus, bezog eine eigene Wohnung in der Düsseldorfer Innenstadt und stellte
am 18. Oktober 1976 bei der klagenden Stadt einen Antrag auf Ausbildungsförderung. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom
22. November 1976 im Hinblick auf das Einkommen den Beklagten ab. Da dieser die Zahlung von Barunterhalt weiterhin verweigerte,
gewährte die Klägerin seiner Tochter Vorausleistungen gemäß §
36
BAföG in Höhe von monatlich 505 DM seit dem 1. August 1976 und von monatlich 529 DM seit dem 1. April 1977 und leitete deren Unterhaltsanspruch
gegen den Beklagten in dieser Höhe durch schriftliche Anzeige vom 17. Januar 1977 auf sich über.
Mechthild B. erlangte im Juni 1977 durch erfolgreichen Abschluß der Fachoberschule die Fachhochschulreife und begann im Wintersemester
1977/78 das Studium der Architektur an der Gesamthochschule Wuppertal. Für die Kosten dieses Studiums kommt der Beklagte auf,
nachdem seine Tochter ihm im Oktober 1979 ihre Zeugnisse vorgelegt hat.
Ihre Klage begründet die Klägerin damit, daß der Beklagte seine Unterhaltspflicht anerkannt habe, wie sich aus seinen an sie
gerichteten Schreiben ergebe. Im elterlichen Hause zu bleiben und ihren Unterhalt dort entgegenzunehmen, sei Mechthild B.
wegen der "autoritären Entscheidung" des Beklagten und auch deshalb nicht zuzumuten gewesen, weil die tägliche Fahrzeit zwischen
Elternhaus und Fachoberschule zwei Stunden und 40 Minuten betragen habe.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 5.627 DM abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Diese verfolgt ihren Klageanspruch mit der zugelassenen Revision weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Da die Klägerin den nach §
37
BAföG auf sie übergeleiteten Unterhaltsanspruch geltend macht, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob und gegebenenfalls
in welcher Höhe Mechthild B. von dem Beklagten für die Zeit vom 1. August 1976 bis zum 30. Juni 1977 Zahlung einer Unterhaltsrente
verlangen konnte (vgl. BGHZ 69, 190, 192). Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
1. Das Berufungsgericht hat nicht entschieden, ob der Beklagte den Anspruch seiner Tochter auf Bezahlung einer angemessenen
Ausbildung, der nach §
1610 Abs.
2
BGB zu dem gemäß §
1601
BGB zu gewährenden Unterhalt gehört, bereits dadurch erfüllt hat, daß er ihr die Bauzeichnerlehre ermöglicht hat. Diese Frage
kann hier in der Tat offenbleiben, weil der Klageanspruch schon aus einem anderen Grunde scheitert. Daher kommt es für die
Entscheidung auch nicht darauf an, ob und inwieweit Mechthild B., die vor dem Besuch der Fachoberschule zuletzt arbeitslos
war, den eingeklagten Betrag statt - wie das Berufungsgericht erwogen hat - als sogenannten Ausbildungsunterhalt bereits zur
Deckung ihres allgemeinen Lebensbedarfs hätte verlangen können.
2. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch scheitern lassen, weil der Beklagte gemäß §
1612 Abs.
2 Satz 1
BGB wirksam die Bestimmung getroffen habe, daß der Unterhalt nicht, wie in §
1612 Abs.
1 Satz 1
BGB grundsätzlich vorgesehen, durch Entrichtung einer Geldrente, sondern im wesentlichen als sogenannter Naturalunterhalt gewährt
werden solle, nämlich durch Unterkunft und Verpflegung im Haushalt des Beklagten sowie die Zahlung eines Taschengeldes und
der Kosten etwaiger Sachaufwendungen.
a) Nach §
1612 Abs.
2 Satz 1
BGB können Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren haben, u.a. bestimmen, in welcher Art der Unterhalt gewährt
werden soll. Gegen die Fortgeltung dieser Vorschrift bestehen keine Bedenken, auch soweit sie die Unterhaltspflichten von
Eltern gegenüber ihren schon volljährigen Kindern regelt. Darin schließt der erkennende Senat sich der heute - soweit ersichtlich
- einhelligen Meinung an (vgl. BayObLG, FamRZ 1977, 263, 264; OLG Bremen, FamRZ 1976, 642, 643; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl., § 42 III 1 S. 633). Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwände.
b) Eine Bestimmung im Sinne des §
1612 Abs.
2 Satz 1
BGB hat das Berufungsgericht in den Äußerungen des Beklagten gegenüber seiner Tochter einschließlich der ihr in Abschrift mitgeteilten
Aktennotiz vom 9. Oktober 1976 sowie darin erblickt, daß er ihr bis zu ihrem Auszug im Oktober 1976 den Unterhalt tatsächlich
in der angegebenen Art und Weise erbracht hat. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Feststellung, die von der Revision
nicht angegriffen wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
c) Seine Auffassung, die von dem Beklagten getroffene Bestimmung sei wirksam, hat das Berufungsgericht wie folgt begründet:
Die Bestimmung sei nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen undurchführbar. Mechthild B. habe im Hause des Beklagten
wohnen und die Fachoberschule von dort aus besuchen können. Eine tägliche Fahrzeit von rund 2 Stunden und 40 Minuten habe
ihr die Entgegennahme des Unterhalts in der vom Beklagten bestimmten Form nicht unmöglich gemacht. Eine solche Fahrzeit, die
von manchem Schüler, Studenten und Berufstätigen in Kauf genommen werde, sei nicht so ungewöhnlich lang, daß der Besuch der
Fachoberschule mit einem Verbleiben im Hause des Beklagten praktisch nicht zu vereinbaren gewesen sein. Die im selben Gebäude
wie die Fachoberschule untergebrachte Berufsschule habe Mechthild B. früher, wenn auch nicht täglich, ebenfalls von zu Hause
aus besucht. Ob es günstigere Lösungen gegeben habe, sei nicht entscheidend.
Diese Auffassung wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Dabei kann auf sich beruhen, welche Bedeutung es in diesem
Zusammenhang hätte, wenn Mechthild B. - was die Feststellungen des Berufungsgerichts nahelegen, zumindest aber nicht ausschließen
- die Fachoberschule gegen den Willen des Beklagten besucht hätte. Denn die Bestimmung des Beklagten war hier jedenfalls wirksam.
aa) Ein Fall, in dem die Bestimmung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen undurchführbar und daher unwirksam ist (
BGB-RGRK/Scheffler, l0./11. Aufl., §
1612 Arm. 2; vgl. auch MünchKomm/Köhler,
BGB, §
1612 Rdn. 13), liegt - wie auch die Revision nicht bezweifelt - nicht vor. Gegen die vorwiegend auf tatrichterlichem Gebiet liegende
Würdigung des Berufungsgerichts, Mechthild B. habe die Fachoberschule vom Hause des Beklagten aus besuchen können, sind rechtliche
Bedenken nicht zu erheben. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum
Bundesausbildungsförderungsgesetz (GMBl. 1976, 386, 391) bestimmt allerdings zu §
12 Abs. 2 des Gesetzes (Tz. 12.2.3), eine Ausbildungsstätte sei (von der Wohnung der Eltern aus) nicht erreichbar, wenn der
Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindung mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit
von mehr als zwei Stunden benötige. Diese Bestimmung umschreibt indessen nur die Voraussetzungen, unter denen einem nicht
zu Hause wohnenden Schüler der erhöhte Bedarf nach §
12 Abs.
2
BAföG zuerkannt wird. Sie besagt nicht, daß bei einer Wegzeit von mehr als zwei Stunden der Schulbesuch von der elterlichen Wohnung
aus praktisch undurchführbar ist. In ihr kommt daher kein Erfahrungssatz solchen Inhalts zum Ausdruck, der der Feststellung
des Berufungsgerichts entgegenstehen könnte und mit dem es sich hätte auseinandersetzen müssen.
bb) Die Revision macht geltend, eine nach §
1612 Abs.
2 Satz 1
BGB getroffene Bestimmung sei über die Fälle tatsächlicher oder rechtlicher Undurchführbarkeit hinaus u.a. dann unwirksam, wenn
sie die Entfaltung der Persönlichkeit eines volljährigen Kindes einschränke oder aus sonstigen Gründen einen Ermessensmißbrauch
darstelle und für den Berechtigten unzumutbar sei; in diesen Fällen müsse der Berechtigte befugt sein, die Entgegennahme des
Unterhalts im Hause der Eltern abzulehnen.
Darin kann der Revision nicht gefolgt werden.
Das Gesetz schränkt das elterliche Bestimmungsrecht dadurch ein, daß das Vormundschaftsgericht aus besonderen Gründen auf
Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern kann (§
1612 Abs.
2 Satz 2
BGB). Soll diese Regelung nicht ins Leere gehen, muß die von den Eltern getroffene Bestimmung grundsätzlich verbindlich sein,
solange das Vormundschaftsgericht sie nicht geändert hat, also auch dann, wenn "besondere Gründe" vorliegen, aus denen eine
solche Änderung in Betracht kommt. Eine Unwirksamkeit der elterlichen Bestimmung muß daher auf Fälle beschränkt bleiben, in
denen eine Unterhaltsgewährung in der bestimmten Art auf jeden Fall ausscheidet. Das sind die anerkannten Fälle der rechtlichen
oder tatsächlichen Undurchführbarkeit. Ob darüber hinaus Mißbrauchsfälle anzuerkennen sind, in denen die Bestimmung ebenfalls
als unwirksam zu behandeln ist und im Unterhaltsprozeß nicht beachtet zu werden braucht, kann im vorliegenden Fall auf sich
beruhen. Angesichts der gesetzlichen Regelung könnte ein solcher Mißbrauch allenfalls unter der strengen Voraussetzung bejaht
werden, daß die elterliche Bestimmung offensichtlich aus sachfremden Erwägungen oder zu sachfremden Zwecken getroffen worden
ist und unter keinem verständigen Gesichtspunkt Beachtung verdient. Daß ein solcher Fall hier gegeben sei, will die Revision
ersichtlich selbst nicht geltend machen.
Der elterlichen Bestimmung unter weniger strengen Voraussetzungen unter Umständen die Beachtung zu versagen, wäre nach Ansicht
des erkennenden Senats mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Abgesehen von den genannten Ausnahmefällen muß
vielmehr dem unterhaltsberechtigten Kinde, das mit einer elterlichen Bestimmung über Art und Zeit der Unterhaltsgewährung
nicht einverstanden ist, der Versuch überlassen bleiben, gemäß §
1612 Abs.
2 Satz 2
BGB durch einen Antrag an das Vormundschaftsgericht eine Änderung zu erwirken. Solange eine solche Änderung nicht erfolgt ist,
muß das Prozeßgericht im Unterhaltsrechtsstreit die elterliche Bestimmung als bindend behandeln (ebenso OLG Zweibrücken, FamRZ
1979, 64). Soweit ersichtlich, wird die von der Revision geäußerte Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht vertreten. Auch
die von der Revision angeführten Äußerungen in Erläuterungswerken stehen nicht entgegen; die angezogene Stelle bei MünchKomm/Köhler
(§
1612 Rdn.4) betrifft die Vorschrift des §
1612 Abs.
1 Satz 2
BGB, die hier durch die Sonderregelung des Abs. 2 verdrängt wird. Überwiegend wird sogar in Mißbrauchsfällen eine Bindung des
Prozeßgerichts an die elterliche Bestimmung bejaht, solange das Vormundschaftsgericht diese nicht geändert hat (MünchKomm/Köhler,
aaO., Rdn. 10; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 5. Aufl., Rdn. 125; anscheinend auch Soergel/Lange,
BGB, 10./11. Aufl., §
1612 Rdn. 4 und
BGB-RGRK, aaO., §
1612 Anm. 5; vgl. auch OLG Hamburg, SeuffA, Bd. 68, 1913, Nr. 238 a.E. = OLGE Bd. 30, S. 62 ff.).
cc) Durch die nach alledem wirksame Bestimmung, die der Beklagte für die hier in Rede stehende Zeit über die Art des zu gewährenden
Unterhalts getroffen hat, hat sich das Berufungsgericht mit Recht gehindert gesehen, einen von dieser Bestimmung abweichenden
Unterhalt zuzuerkennen. Die prozesswirtschaftlichen Erwägungen, mit denen die Revision sich hiergegen wendet, können gegenüber
der eindeutigen gesetzlichen Regelung keine Beachtung finden.
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Rechtslage insoweit auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Klägerin den
Unterhaltsanspruch nach §
37
BAföG auf sich übergeleitet hat. Durch die Überleitung hat sie keine weitergehenden Ansprüche gegen den Beklagten erworben, als
sie der ursprünglich Unterhaltsberechtigten zustanden. Sie muß daher die wirksam getroffene Bestimmung des Beklagten ebenfalls
gegen sich gelten lassen. Etwas anderes bestimmt das
Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht, das im Gegenteil in §
36 Abs.
3 ausdrücklich auf das elterliche Bestimmungsrecht nach §
1612 Abs.
2
BGB hinweist. Da das Recht, eine Änderung der elterlichen Bestimmung durch das Vormundschaftsgericht zu beantragen, nach Satz
2 dieser Vorschrift allein dem Kinde zusteht, ergibt sich allerdings die Rechtsfolge, daß in der Person der Klägerin ihrer
Bindung an die elterliche Bestimmung kein Antragsrecht nach §
1612 Abs.
2 Satz 2
BGB entspricht. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, läßt aber auch dieses Ergebnis eine andere Beurteilung
nicht zu.
3. Die Revision meint, auch nach der von dem Beklagten gemäß §
1612 Abs.
2 Satz 1
BGB getroffenen Bestimmung habe Mechthild B. wenigstens einen Teil ihres Unterhalts in Form einer Geldrente beanspruchen können.
Dabei handele es sich neben dem Taschengeld um den Anspruch auf Bezahlung von Studienmitteln, Kleidung und Besuchen kultureller
Veranstaltungen. Zumindest für ein volljähriges Kind sei es unzumutbar, das Geld für jede derartige Aufwendung von dem Unterhaltsverpflichteten
gesondert zu erbitten, sie nach Art und Umfang rechtfertigen und kostenmäßig belegen und dabei die durch diese Form der Erledigung
eintretenden Erschwerungen und Verzögerungen in Kauf nehmen zu müssen. In vernünftiger Berücksichtigung dieser Sachlage habe
der Beklagte selbst erklärt, neben Gewährung von Kost und Wohnung im Elternhaus die übrigen Aufwendungen durch Zahlung erbringen
zu wollen (Schriftsatz vom 15. Dezember 1977 S. 3). Er habe also - was zulässig sei - nicht in vollem Umfang, sondern nur
teilweise bestimmt, den Unterhalt durch Naturalleistungen erbringen zu wollen. Der danach verbleibende Anspruch auf Unterhaltsleistung
in Geld, den die Revision mit einem Drittel des gesamten Anspruchs bemißt, sei durch die Überleitung auf die Klägerin übergegangen.
Auch damit hat die Revision keinen Erfolg.
Das den unterhaltspflichtigen Eltern durch §
1612 Abs.
2 Satz 1
BGB gegebene Recht, eine Unterhaltsgewährung durch Naturalleistungen zu bestimmen, hat auch den Zweck, ihnen einen weitergehenden
Einfluß auf die Lebensführung des Kindes zu verschaffen, als dies bei einer Unterhaltsgewährung in Geld möglich ist (so mit
Recht die ganz überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum: BayObLG, FamRZ 1977, 263, 264; OLG Karlsruhe, FamRZ 1976, 641; OLG Bremen, FamRZ 1976, 642, 644 und 702, 703; OLG Köln, FamRZ 1977, 54 = NJW 1977, 202; OLG Frankfurt/M., FamRZ 1980, 820; KG, JW 1935, 1438, 1439 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; Dölle, Familienrecht, II 1965, §
86 X 2 S. 31; Staudinger/Gotthardt,
BGB, 10./11. Aufl., §
1612 Rdn. 24; Palandt/Diederichsen,
BGB, 39. Aufl., §
1612 Anm. 2; abweichend in der Begründung, aber nicht im Ergebnis Gernhuber, aaO., § 42 III 1 S. 633: Volljährige Kinder sind
zur Selbstbestimmung herangewachsen, doch gebietet die verwandtschaftliche Beziehung noch Rücksichtnahme auf die Eltern).
Mit diesem Zweck des elterlichen Bestimmungsrechts wäre im vorliegenden Fall die von der Revision befürwortete Gewährung einer
Teilrente nicht zu vereinbaren.
Die von dem Beklagten getroffene Bestimmung ging dahin, daß seine Tochter den ihr zustehenden Unterhalt durch Gewährung von
Kost und Wohnung im elterlichen Haus erhalten solle. Zu einer solchen Art der Unterhaltsgewährung gehört es verständigerweise,
daß das Kind neben den Naturalleistungen auch Geldbeträge zur Verfügung gestellt bekommt, zunächst in Form des Taschengeldes,
mit zunehmendem Alter aber auch, um bestimmte Anschaffungen für seinen Lebensbedarf in eigener Entscheidung und Verantwortung
vornehmen zu können. Je älter das Kind wird, um so größer wird auch der Spielraum sein, den verständige Eltern ihm dabei einräumen.
Das bedeutet indessen nicht, daß der Unterhaltsanspruch des Kindes sich dadurch zunehmend in einen Anspruch auf Zahlung einer
Geldrente verwandelt. Eltern, die ihrem heranwachsenden oder schon volljährigen, im elterlichen Hause unterhaltenen Kind zu
den beschriebenen Zwecken Geldbeträge zur freien Verfügung überlassen, pflegen ihm damit - neben etwaigen erzieherischen Zwecken
- die Bindungen zu erleichtern, die sich aus der Gewährung von Naturalunterhalt notwendigerweise ergeben und - wie dargelegt
- auch ergeben sollen. Die Überlassung von Geldbeträgen zur eigenverantwortlichen Verfügung ist dann gerade ein Teil des in
der Form von Naturalleistungen gewährten Unterhalts und erfüllt nur zusammen mit diesem den ihr zugedachten Sinn. Nicht anders
ist die Erklärung des Beklagten zu verstehen, auf die die Revision sich für ihre Ansicht beruft. Seine Erklärung, den Unterhalt
durch Zahlung von Taschengeld und der Kosten von Sachaufwendungen leisten zu wollen, kann daher nicht von seiner Bestimmung
gelöst werden, daß der Unterhalt durch Gewährung von Kost und Wohnung im elterlichen Hause geleistet werde. Nahm Mechthild
B. diesen Unterhalt nicht entgegen, so konnte sie auch nicht verlangen, daß er ihr ein Taschengeld zahlte und die Kosten von
Sachaufwendungen trug. Im Ergebnis ist daher der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen, Mechthild B. habe ihren Unterhaltsanspruch
für die in Rede stehende Zeit - in jeder Hinsicht - dadurch verloren, daß die keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht
habe, den Unterhalt im Hause des Beklagten entgegenzunehmen.
Aus den selben Gründen kann die Revision nicht mit ihrer weiteren Auffassung durchdringen, Mechthild B. - und damit jetzt
der Klägerin - stehe ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente in Höhe der Beträge zu, die der Beklagte durch die Ablehnung
des Naturalunterhalts erspart habe.
II.
Eigene Ansprüche der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung hat das Berufungsgericht
rechtsirrtumsfrei abgelehnt, ohne daß die Revision insoweit Einwendungen erhebt.