BGH, Urteil vom 03.12.1980 - IVb ZR 537/80
Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber unverheirateten Kindern
»a) Die Vorschrift des § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach Eltern eines unverheirateten Kindes bestimmen können, in welcher Art und für welche Zeit im voraus sie ihm Unterhalt gewähren, gilt fort, auch soweit sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind regelt.
b) Außer bei rechtlicher oder tatsächlicher Undurchführbarkeit bindet eine solche Bestimmung das Prozeßgericht im Unterhaltsrechtsstreit, solange sie nicht gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB durch das Vormundschaftsgericht geändert worden ist. Offen bleibt, ob eine Bestimmung als wirksam zu behandeln ist, die Eltern unter Mißbrauch ihres Bestimmungsrechts offensichtlich aus sachfremden Erwägungen oder zu sachfremden Zwecken treffen.
c) Eine wirksame Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt auch gegenüber dem Träger der Ausbildungsförderung, der den Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 37 BAföG auf sich überleitet.
d) Treffen Eltern gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam die Bestimmung, daß sie dem Kind den Unterhalt durch Gewährung von Kost und Wohnung im elterlichen Haus (als sogenannten Naturalunterhalt) leisten und ihm Barbeträge lediglich als Taschengeld und für Sachaufwendungen zur Verfügung stellen" so sind diese Barbeträge im allgemeinen Teil des Naturalunterhalts. Das Kind kann sie dann nicht verlangen, wenn es die Entgegennahme des Naturalunterhalts ablehnt.«
Fundstellen: BB 1981, 322 , DRsp I(167)264b, DRsp I(167)264c-d, FamRZ 1981, 250 , JR 1981, 200 , JZ 1981, 192 , LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 28, LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 3, MDR 1981, 301 , NJW 1981, 574 , Rpfleger 1981, 98
Normenkette:
BAföG § 37
,
BGB § 1612 Abs. 2
Vorinstanzen: OLG Düsseldorf 11.12.1978 , AG Düsseldorf

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