BGH, Urteil vom 23.12.1981 - IVb ZR 604/80
Umfang des unterhaltsrechtlich anzurechnenden Einkommens
A. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BGH, daß bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wie der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers zur Feststellung des Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen sind. Als Arbeitseinkommen sind danach regelmäßig alle Leistungen anzusehen, die im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis, gleichgültig aus welchem Anlaß im einzelnen, gewährt werden. Überstundenvergütungen im Rahmen des Üblichen gehören dazu, ebenso wie Prämien, Zulagen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Nebeneinnahmen.
B. Im allgemeinen hat ein Unterhaltspflichtiger Kosten für Gerichts- und Anwaltskosten, insbesondere eines vorhergehenden Unterhaltsprozesses, aus dem ihm verbleibenden Einkommensteil zu begleichen. Im übrigen muß sich der Unterhaltsberechtigte die Tilgung von Schulden nur im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes, der seinen Unterhaltsinteressen Rechnung trägt, entgegenhalten lassen.
Fundstellen: FamRZ 1982, 250, 251, FamRZ 1982, 250, 252, LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 14, LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 44, NJW 1982, 822 , NJW 1982, 822, 823
Normenkette:
BGB § 1577, § 1581