BGH, Urteil vom 03.04.1973 - VI ZR 58/72
Vollmacht des Haftpflichtversicherers zur Entgegennahme einer BSHG-Überleitungsanzeige
»Die Vollmacht des Haftpflichtversicherers (§ 19 Abs. 5 AKB) umfaßt die Befugnis zur Entgegennahme einer an den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person gerichteten Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG, die sich auf ausschließlich von dem Versicherer zu regulierende Ansprüche bezieht.«
Fundstellen: VersR 1973, 711
Normenkette:
AKB § 10 Abs.5
,
BSHG § 90
Tatbestand:
Am 16.4.1959 wurde der Kläger bei einem Zusammenstoß mit dem Fahrschulwagen des Erstbeklagten, in dem der Zweitbeklagte als Fahrlehrer unterrichtete, schwer verletzt. Er erlitt u.a. eine Gehirnquetschung (Kontusion) und einen Wirbelsäulenschaden, der dauernd Schmerzen verursacht, das Tragen einer Stütze erfordert und die Erwerbstätigkeit des Klägers ausschließt. Inzwischen ist außer Streit, daß beide Beklagten für den Schaden voll einzustehen haben.
Der Kläger nahm die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz seines materiellen Schadens (Heilbehandlungskosten, Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Kreditkosten), den Zweitbeklagten außerdem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch. Ferner bat er, die Verpflichtung der Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz allen weiteren durch den Unfall entstandenen oder künftig entstehenden Schadens vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger festzustellen.
Beide Vorinstanzen haben der im Lauf des Rechtsstreits geänderten Klage in verschiedenem Umfang teilweise stattgegeben. Dabei sind die Beklagten hinsichtlich des Ersatzes für vermögensrechtlichen Schaden teilweise antragsgemäß zur Zahlung an Abtretungsempfänger, SVT und - kraft Überleitung - an Träger der Sozialhilfe verurteilt worden. Bezüglich eines weiteren Teils der Ansprüche hat das Berufungsgericht eine wirksame Überleitung auf die Stadt M. als Träger der Sozialhilfe, die die Beklagten geltend machen, verneint, und diese Beträge dem Kläger antragsgemäß selbst zugesprochen. Die Revision der Beklagten führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung, als eine wirksame Überleitung der Ansprüche des Klägers auf das Sozialamt der Stadt verneint worden ist. Im übrigen hatte die Revision keinen Erfolg.