BGH, Beschluss vom 18.01.2017 - XII ZB 118/16
Abzug der Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen; Grenze der Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt; Vorrang der eigenen angemessenen Altersvorsorge vor der Sorge für die Unterhaltsberechtigten; Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist
SGB XII §§ 94, 105 aF
a) Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.
b) Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.
Fundstellen: BGHZ 213, 288, FamRB 2017, 170, FamRZ 2017, 519, FuR 2017, 258, FuR 2017, 3, NJW 2017, 1169, NJW 2017, 8, NotBZ 2018, 137
Normenkette:
BGB § 1603 Abs. 1
,
SGB XII § 94
,
SGB XII a.F. § 105
Vorinstanzen: AG Eckernförde 22.07.2014 8 F 676/13 , SchlHOLG 24.02.2016 15 UF 29/15
Tenor
Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Februar 2016 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht den Antrag des Antragstellers abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

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