Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt; Begrenzung der Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs
des unterhaltsberechtigten Ehegatten durch den ehebedingten Erwerbsnachteil; Berücksichtigung dieses Nachteils in voller Höhe
zugunsten des Unterhaltsberechtigten; Herabsetzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt.
Die Beteiligten schlossen im März 1993 die Ehe und trennten sich im August 2006. Auf den im September 2007 zugestellten Scheidungsantrag
wurde die Ehe durch seit 21. Dezember 2010 rechtskräftigen Beschluss geschieden. Aus der Ehe sind drei 1994, 1996 und 1998
geborene Kinder hervorgegangen, von denen das mittlere beim Antragsteller und das jüngste bei der Antragsgegnerin leben.
Mit gerichtlichem Vergleich vom 16. Mai 2012 verpflichtete sich der Antragsteller, ab dem 1. Juli 2012 an die Antragsgegnerin
monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 610 € zu zahlen. Nach dem Vergleich war eine Abänderung des Unterhaltsbetrags
erst ab dem 1. Juli 2013 möglich, ohne dass sich einer der Beteiligten auf eine Präklusion berufen durfte. Zudem war geregelt,
dass der Vergleich weder eine abschließende Regelung noch eine Befristung enthalte und bei einem Abänderungsantrag die dann
geltenden Einkommensverhältnisse der Beteiligten zugrunde zu legen seien.
Der Antragsteller hat die Abänderung des Vergleichs dahingehend beantragt, dass er ab dem 1. Februar 2014 keinen nachehelichen
Unterhalt mehr schulde. Er verfügt über ein unterhaltsrelevantes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.127 €. Die Antragsgegnerin
ist gelernte Bürokauffrau, hat Fortbildungen absolviert und könnte in diesem Beruf aktuell ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen
von 1.292,58 € erzielen. Hätte sie nicht nach der Geburt des ersten Kindes ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben, könnte sie
als Bürokauffrau hingegen bereinigt 1.775,02 € monatlich verdienen.
Das Amtsgericht hat dem Abänderungsantrag teilweise entsprochen und den ab dem 1. Februar 2014 zu zahlenden monatlichen Unterhalt
auf 200 € herabgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den Unterhaltsbetrag für diese Zeit
auf monatlich 482 € bestimmt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Antragsgegnerin könne angesichts der allgemein bekannten Kapitalmarktlage entgegen der Annahme des Amtsgerichts, das unter
Zugrundelegung eines Zinssatzes von 1,5 % zu monatlich erzielbaren Kapitalerträgen von 84 € gelangt war, kein unterhaltsrelevantes
Zinseinkommen zugerechnet werden. Die vorzunehmende Unterhaltsberechnung führe zu einem nach den ehelichen Lebensverhältnissen
bestimmten monatlichen Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin von 786 €. Maßgeblich sei aber der angemessene Lebensbedarf. Die
Ehe habe bis zur Stellung des Scheidungsantrags 14,5 Jahre gedauert und die Antragsgegnerin habe in dieser Zeit die drei gemeinsamen
Kinder großgezogen. Der Antragsteller habe jedoch von der Trennung bis zur Stellung des Abänderungsantrags Trennungs- und
nachehelichen Unterhalt gezahlt. Mit Blick auf ihre berufliche Vorbildung sei die Antragsgegnerin nun auf den Grundsatz verwiesen,
selbst für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.
Es entspreche aber nicht der Billigkeit, den Unterhaltsanspruch trotz des Fortbestehens ehebedingter Nachteile entfallen zu
lassen. Ein solcher Nachteil liege darin, dass die Antragsgegnerin aufgrund des beruflichen Aussetzens während der Ehe nun
nur ein um 482 € niedrigeres Monatseinkommen erzielen könne als bei Hinwegdenken der Ehe. Dieser Nachteil werde nicht durch
ehebedingte Vorteile kompensiert. Für eine hälftige Teilung des ehebedingten Nachteils im Wege des Halbteilungsgrundsatzes
sei kein Raum. Der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf den angemessenen Lebensbedarf stelle keinen ehebedingten Nachteil
des Unterhaltspflichtigen dar. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des §
1578 b Satz 2 und 3
BGB sowie der systematischen Auslegung dieser Vorschrift, bei der es um den verbleibenden Teil eines ursprünglich am Halbteilungsgrundsatz
orientierten Unterhaltsanspruchs gehe. Der Nachteilsausgleich erschöpfe sich in einem Minus zu dem grundsätzlich nach der
Scheidung geschuldeten Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Rechtlich zutreffend hat das Oberlandesgericht das grundsätzliche Vorliegen eines Anspruchs der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt
nach §
1573 Abs.
2 BGB bejaht. Ohne Belang ist insoweit, ob sich dieser wie vom Oberlandesgericht ermittelt auf monatlich 786 € beläuft oder - wie
die Rechtsbeschwerde geltend macht - auf Seiten der Antragsgegnerin fiktive Zinseinkünfte von monatlich bis zu 84 € aus dem
für den Verkauf der gemeinsamen Immobilie der Ehegatten erzielten Erlös zu berücksichtigen sind. Denn selbst wenn Letzteres
der Fall sein und es sich zusätzlich bei diesen Kapitaleinkünften um nicht eheprägendes Einkommen handeln sollte, läge der
nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessene Unterhaltsanspruch noch deutlich über dem vom Oberlandesgericht zuerkannten
Betrag von monatlich 482 €.
b) Aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesgericht diesen Unterhaltsanspruch gemäß §
1578 b Abs.
1 BGB auf 482 € monatlich herabgesetzt hat.
aa) Nach §
1578 b Abs.
1 Satz 1
BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen
Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur
Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind
§
1578 b Abs.
1 Satz 2 und
3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick
auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der
Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit
während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte
nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss
vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 - FamRZ 2014, 1276 Rn. 27 mwN).
§
1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende
nacheheliche Solidarität. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung
des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen
vorzunehmen. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen
Solidarität festzulegen. Wesentliche Aspekte hierbei sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung
wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer
fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter
in seine Abwägung auch einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt
angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten - durch
diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen
bedeutsam sein (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 21 f. mwN und vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 23 f. mwN).
Als Rechtsfolge sieht §
1578 b Abs.
1 Satz 1
BGB die Herabsetzung bis auf den angemessenen Lebensbedarf vor. Dieser Maßstab bildet regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung
des nachehelichen Unterhalts und bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung
aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 214/13 - FamRZ 2014, 1007 Rn. 18 und Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 75 mwN). Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach §
1578 b Abs.
1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (Senatsurteil vom
16. Januar 2013 - XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn. 26 mwN).
Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach §
1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht aber daraufhin zu überprüfen,
ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese
Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter
sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung
also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsbeschluss vom
26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 15 mwN).
bb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die tatrichterliche Entscheidung, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß §
1578 b Abs.
1 Satz 1
BGB auf monatlich 482 € herabzusetzen, rechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Das Oberlandesgericht hat den ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin zutreffend ermittelt. Dieser ergibt sich aus der
Differenz zwischen dem angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des §
1578 b Abs.
1 Satz 1
BGB und dem Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§
1574,
1577 BGB erzielen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 214/13 - FamRZ 2014, 1007 Rn. 18 mwN). Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dieser Nachteil müsse hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten
verteilt und daher betragsmäßig halbiert werden.
(a) Allerdings wird diese Auffassung vereinzelt in der Literatur vertreten (Schausten FF 2011, 243 ff. sowie diesem folgend Kieninger FamRZ 2013, 1355 f. und Schürmann in Eschenbruch/Schürmann/Menne Der Unterhaltsprozess 6. Aufl. Kap. 1 Rn. 1331). Durch den vollständigen
Nachteilsausgleich werde der ehebedingte Nachteil des Unterhaltsberechtigten auf den Unterhaltspflichtigen verschoben. Die
ohne die Herabsetzung (noch) höhere Unterhaltsverpflichtung könne hierfür nicht als Rechtfertigung dienen, weil sie auf den
ehelichen Lebensverhältnissen beruhe; §
1578 b Abs.
1 Satz 1
BGB setze aber gerade voraus, dass die Orientierung an diesen unbillig sei. Die Aufteilung des ehebedingten Nachteils zwischen
den geschiedenen Ehegatten entspreche zudem sowohl dem Grundgedanken des Zugewinnausgleichs als auch der Senatsrechtsprechung
dazu, dass ehebedingt geringere Rentenanwartschaften keinen ehebedingten Nachteil darstellten, wenn der Versorgungsausgleich
erfolgt sei.
(b) Dieser Argumentation ist das Oberlandesgericht zu Recht nicht gefolgt.
(aa) Bei §
1578 b BGB handelt es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm. Sie setzt das Bestehen eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt voraus
und ermöglicht neben einer Befristung dessen Herabsetzung, indem die Bedarfsbemessung von den ehelichen Lebensverhältnissen
gelöst und stattdessen auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt wird. An der Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs selbst
ändert dies nichts (vgl. auch Borth FamRZ 2013, 1356). Der vollständige ehebedingte Nachteil entspricht dem - durch die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nicht gedeckten
- Teil des Bedarfs, der nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann durch Unterhaltszahlungen gedeckt werden soll, wenn sich
die wirtschaftliche Stellung des Unterhaltsberechtigten nicht mehr nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach der
eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bestimmt. Dementsprechend sieht die gesetzliche Bestimmung des §
1578 b Abs.
1 Satz 1
BGB für die Bedarfsbemessung eine Berücksichtigung ehebedingter Nachteile des Unterhaltspflichtigen nicht vor, sondern stellt
allein darauf ab, wie der Unterhaltsberechtigte ohne Ehe und Kindererziehung stünde, so dass dessen ehebedingte Erwerbsnachteile
den Umfang der Herabsetzung begrenzen (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 18). Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Rechtsauffassung
würde hingegen dazu führen, dass dem Unterhaltsberechtigten entgegen dem gesetzgeberischen Willen aus eigenem Einkommen und
nachehelichem Unterhalt gerade nicht die finanziellen Mittel zur Verfügung stünden, um seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf
zu decken.
(bb) Die eine Halbierung des ehebedingten Nachteils fordernde Meinung verkennt zudem, dass es sich bei der Pflicht zur Zahlung
nachehelichen Unterhalts gerade nicht um eine durch die eheliche Rollenverteilung bedingte Einbuße in der Möglichkeit handelt,
Einkünfte zu erzielen, sondern um eine von Gesetzes wegen an die Scheidung geknüpfte Rechtsfolge (vgl. auch Senatsurteil vom
23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 28), die nicht die Einkunftserzielung, sondern die Verteilung des Einkommens betrifft. Der Gedanke der Nachteilshalbierung
stützt sich auf den Zirkelschluss, bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs eben diesen Anspruch als Bemessungsfaktor zu
berücksichtigen. Darüber hinaus würde dieser Ansatz ohnedies immer dann versagen, wenn der Unterhaltsberechtigte als Folge
der in der Ehe praktizierten Rollenverteilung nach der Scheidung nicht mehr in der Lage ist, ein sein Existenzminimum sicherndes
Einkommen zu erzielen. Umgekehrt kann die Berücksichtigung eines ehebedingten Erwerbsnachteils des Unterhaltsberechtigten
nie dazu führen, dass diesem ein höherer Unterhaltsanspruch als nach den ehelichen Lebensverhältnissen zuzuerkennen ist (so
aber Kieninger FamRZ 2013, 1355), weil §
1578 b Abs.
1 BGB ausschließlich eine Herabsetzung ermöglicht (vgl. Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. § 4 Rn. 1020).
(cc) Die vollständige Berücksichtigung des ehebedingten Nachteils steht nicht im Widerspruch zum Zugewinnausgleich. Denn bei
diesem geht es um die Verteilung von ehezeitlich erworbenem Vermögen, während sich §
1578 b BGB mit der Abdeckung eines nachehelichen Unterhaltsbedarfs befasst. Nichts anderes folgt auch aus der Senatsrechtsprechung,
wonach ehebedingte Nachteile im Sinne von §
1578 b Abs.
1 Satz 2
BGB regelmäßig nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften
begründet werden können, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat, und Nachteile in der Versorgungsbilanz
dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit als vollständig ausgeglichen anzusehen sind (Senatsbeschluss
vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 17 mwN). Denn die Regelungen zum Versorgungsausgleich stellen insoweit das speziellere Ausgleichssystem dar. Mit ihnen
wird erreicht, dass das ehezeitlich erworbene Vorsorgevermögen grundsätzlich hälftig unter den Ehegatten aufgeteilt wird und
dadurch beiderseitige Alterseinkünfte gesichert werden, die die ehezeitliche Vorsorgelage und damit insoweit die ehelichen
Lebensverhältnisse abbilden. Mehr als einen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen gewährt das Gesetz dem Unterhaltsberechtigten
aber ohnedies nicht.
(dd) Hinzu kommt, dass §
1578 b BGB nicht nur die Herabsetzung, sondern in seinem Absatz
2 auch die zeitliche Begrenzung sowie in Absatz 3 eine Kombination aus Herabsetzung und zeitlicher Begrenzung ermöglicht. Der
Tatrichter kann bei der im Einzelfall zu treffenden Billigkeitsentscheidung, in die auch ehebedingte Erwerbsnachteile des
Unterhaltspflichtigen einfließen können, daher im Wege einer teilweisen zeitlichen Begrenzung auch zu dem Ergebnis gelangen,
dass ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch ein Unterhalt zu zahlen ist, der den angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten
nicht vollständig abdeckt (vgl. etwa Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. §
1578 b BGB Rn. 29; vgl. auch BT-Drucks. 16/1830 S. 18).
(2) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch, dass das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin keine aus ihrem Geldvermögen
erzielbaren Zinseinkünfte auf den nach dem Maßstab des Nachteilsausgleichs bemessenen Unterhaltsanspruch angerechnet hat.
Der Antragsteller macht bereits nicht geltend, dass es sich bei diesem Vermögen bzw. den hieraus erzielbaren Zinseinkünften
um einen aus der Ehe herrührenden Vorteil handeln würde. Nur wenn es sich aber um (fiktive) Einkünfte handelte, die der Antragsgegnerin
ohne die Ehe nicht zur Verfügung stehen würden, könnten diese ggf. als ein den ehebedingten Nachteil teilweise kompensierender
Vorteil anzusehen sein; dies hängt von der Beurteilung der Frage ab, ob die Antragsgegnerin auch allein eine private Vermögensbildung
in dieser Höhe hätte betreiben können (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 55 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 33). Dafür, dass dies nicht der Fall ist, ist nichts ersichtlich.
Unabhängig davon ist die tatrichterliche Beurteilung, dass die Antragsgegnerin im derzeitigen Zinsumfeld keine relevanten
Zinseinkünfte erzielen könne, im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens hinzunehmen. Selbst unterstellt, die Möglichkeit der
Vermögensnutzung stellte einen ehebedingten Vorteil dar, müsste die Antragsgegnerin sich nur auf eine sichere Geldanlage verweisen
lassen (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 637 mwN). Die Würdigung des
Oberlandesgerichts, aus einer solchen sei bei dem allenfalls in Rede stehenden Kapitalbetrag von rund 67.000 € derzeit kein
unterhaltsrelevantes Zinseinkommen zu erzielen, verstößt weder gegen Denk- noch gegen Erfahrungssätze. Die Rechtsbeschwerde
beschränkt sich auf die Behauptung des Gegenteils und setzt damit ihre Würdigung an die Stelle derjenigen durch das Oberlandesgericht.
Dies ist ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren verwehrt.
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Antragsgegnerin habe monatliche Zinseinkünfte von 40 € zugestanden. Die
Rechtsbeschwerdeerwiderung verweist zu Recht darauf, dass in dem von der Rechtsbeschwerde zitierten Schriftsatz aus dem Beschwerdeverfahren
weder bestimmte Einkünfte noch ein erzielbarer Zinssatz unstreitig gestellt, sondern lediglich unter Berücksichtigung der
vom Amtsgericht vertretenen Auffassung eine rechnerische Obergrenze mitgeteilt worden ist.
(3) Dass das Oberlandesgericht die Antragsgegnerin im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht nach §
1577 Abs.
3 BGB auf die Verwertung des aus dem Verkauf des gemeinsamen Hausanwesens erlangten Vermögensstamms verwiesen hat, wird weder von
der Rechtsbeschwerde gerügt noch lässt es Rechtsfehler erkennen (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 54).